KOVAnpG 10

Zehntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Zehntes Anpassungsgesetz-KOV - KOVAnpG 10)


Ausfertigungsdatum: 10.08.1978
Stand:
    (XXXX) Art 1 bis 5
    Art 6  Übergangsvorschrift
    Art 7  Berlin-Klausel
    Art 8  Inkrafttreten

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1979 +++)

Art 6  Übergangsvorschrift

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(1) Die am 31. Dezember 1978 bindend zuerkannten Elternrenten bleiben unberührt.
(2) Abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 2 und 4 bis 7 des Bundesversorgungsgesetzes ist der Betrag des Vergleichseinkommens für die Jahre 1980 und 1981 dadurch zu ermitteln, daß der jeweils im Vorjahr maßgebende Betrag des Vergleichseinkommens um 4 vom Hundert erhöht und auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundet wird.

Art 7  Berlin-Klausel

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Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Art 8  Inkrafttreten

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Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.