KOVAnpG 9

Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Neuntes Anpassungsgesetz-KOV - KOVAnpG 9)


Ausfertigungsdatum: 27.06.1977
Stand:
    Art 1
    Art 2  Besitzstandsklausel
    Art 3  Berlin-Klausel
    Art 4  Inkrafttreten

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1977 +++)

Fussnoten:


Art. 2 d. G. ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I Kap. VIII Sachg. K Abschn. III Nr. 20 EinigVtr iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1070 ab 1. Januar 1991 anzuwenden. Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchst. i DBuchst. tt G v. 8.12.2010 I 1864.

Art 1

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Nr. 1 bis 12
13.
In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte.
Nr. 14 bis 19

Fussnoten:

Art. 1 Nr. 13 Kursivdruck: Abgedruckt im Hinblick auf Art. 2

Art 2  Besitzstandsklausel

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Artikel 1 Nr. 13 gilt nur für die früheren Ehefrauen, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 aufgelöst wurde.

Art 3  Berlin-Klausel

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Art 4  Inkrafttreten

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(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, am 1. Juli 1977 in Kraft.
(2)