KOVZustV

Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung (KOVZustV)


Ausfertigungsdatum: 20.05.1963
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.6.1988 I 911
V aufgeh. durch Art. 58 Nr. 14 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024
    Eingangsformel
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4
    Schlußformel

Fussnoten:

Die V ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I Kap. VIII Sachg. K Abschn. III Nr. 14 EinigVtr iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1069 ab 1. Januar 1991 anzuwenden. Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchst. i DBuchst. nn G v. 8.12.2010 I 1864
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1967 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 453), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

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Die Landesversorgungsämter sind zuständig für die
a)
Entscheidungen über Anträge auf Gewährung von Badekuren und Heilstättenbehandlungen sowie über die Durchführung der Versehrtenleibesübungen,
b)
Entscheidungen über Kapitalabfindungen (§§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes),
c)
Geltendmachung der in § 81a des Bundesversorgungsgesetzes genannten Ansprüche und der im Zusammenhang mit der Durchführung der Versorgung entstehenden bürgerlich-rechtlichen Ansprüche. Die Zuständigkeit der Versorgungsämter in den Ländern Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein bleibt unberührt.

§ 2

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Die orthopädischen Versorgungsstellen sind zuständig für die Entscheidungen über
a)
Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 13, nach § 11 Abs. 3, nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und § 13 sowie nach § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes,
sowie die Kostenerstattung nach § 18 Abs. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes, wenn sie mit der orthopädischen Versorgung im Zusammenhang steht,
b)
den mit der orthopädischen Versorgung oder mit den Ersatzleistungen nach § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes im Zusammenhang stehenden Kostenersatz nach § 24 des Bundesversorgungsgesetzes und § 65a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 3

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Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung auch im Land Berlin.

§ 4

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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel

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Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung