KOVZusVtrAUTG

Gesetz zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrags vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter (KOVZusVtrAUTG)


Ausfertigungsdatum: 27.04.1970
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 20.8.2021 I 3932
    Eingangsformel
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Art 4
    Art 5
    Art 6

Fussnoten:

Überschrift u. Art. 1 Satz 1 Kursivdruck: "Schwerbeschädigter" jetzt "Schwerbehinderter" gem. Art. III § 4 G v. 24.4.1974 I 981

(+++ Textnachweis ab: 1. 9.1964 +++)

Eingangsformel

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

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Dem in Wien am 7. Februar 1969 unterzeichneten Zusatzvertrag zur Durchführung und Ergänzung des Vertrags vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 220) wird zugestimmt. Der Zusatzvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Fussnoten:

Überschrift u. Art. 1 Satz 1 Kursivdruck: "Schwerbeschädigter" jetzt "Schwerbehinderter" gem. Art. III § 4 G v. 24.4.1974 I 981

Art 2

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Als Stellen in der Bundesrepublik Deutschland, die nach Artikel 6 Abs. 3 Satz 3 des Zusatzvertrags die Ausfertigung der Bescheide der Verwaltungsbehörden mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit zu versehen haben, werden die Träger der Sozialen Entschädigung bestimmt.

Art 3

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-

Art 4

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Personen, die einen Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Soldatenentschädigungsgesetz besitzen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Gemeinden Jungholz (politischer Bezirk Reutte) und Mittelberg (politischer Bezirk Bregenz) der Republik Österreich haben, erhalten Versorgung wie Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Art 5

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Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 6

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(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. September 1964, Artikel 2 dieses Gesetzes jedoch mit dem ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden zum Zusatzvertrag folgenden Monats, Artikel 3 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Zusatzvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.