(1) Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten, und Unternehmen, die Betreibern von öffentlichen Tankstellen die Verkaufspreise für Kraftstoffe vorgeben, dürfen diese Preise nur einmal pro Kalendertag um 12 Uhr erhöhen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere einschließlich einer Aussetzung der Pflicht nach Absatz 1 zu bestimmen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundestages.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 einen Preis erhöht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.