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Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
Rohstoffe und Werkstoffe anhand ihrer Eigenschaften einteilen
- b)
branchentypische Herstellungsverfahren unterscheiden
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- c)
Arbeitsabläufe planen und organisieren
- d)
Prüfverfahren auswählen
- e)
Prüfpläne erstellen
- f)
Umgebungsbedingungen und Prüfparameter kontrollieren und Einhaltung der Prüfbedingungen sicherstellen
- g)
Prüfgeräte vorbereiten
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2
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Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
Werkzeuge, Messgeräte und Betriebseinrichtungen warten und pflegen
- b)
rechtliche Vorschriften, Normen und Arbeitsanweisungen einhalten
- c)
Rückführungssysteme für Probenmaterial und Verbrauchsmaterial anwenden und Wiederverwendung oder Recycling dokumentieren
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- d)
Arbeits- und Betriebsstoffe disponieren
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2
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3
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Proben nehmen und vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
Probennahmepläne erstellen
- b)
Geräte zur Entnahme von Proben auswählen
- c)
repräsentative Proben von Flüssigkeiten und Feststoffen entnehmen
- d)
Proben kennzeichnen und Probennahmeprotokolle erstellen
- e)
Proben homogenisieren, Proben einengen und Mischproben herstellen
- f)
Rückstellmuster kennzeichnen, einlagern und dokumentieren
- g)
Proben verpacken, lagern und für den Transport vorbereiten
- h)
Prüfkörper nach Vorgaben herstellen, insbesondere durch Brechen, Mahlen, Mischen, Teilen, Sägen, Bohren, Schleifen, Trocknen und Brennen
- i)
Prüflösungen nach Vorgaben herstellen
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4
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Chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
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- a)
Haupt- und Nebenbestandteile mit den Vorproben Boraxperle und Flammenfärbung ermitteln
- b)
Haupt- und Nebenbestandteile mit den gravimetrischen Verfahren Trocknung und Glühverlust ermitteln
- c)
pH-Wert-Messung durchführen
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- d)
Anionen und Kationen mit Fällungs- und Farbreaktionen qualitativ nachweisen
- e)
Haupt- und Nebenbestandteile mit spektroskopischen Verfahren ermitteln
- f)
Titrationsverfahren durchführen
- g)
mineralogische Untersuchungen, insbesondere Dilatometrie, Differenzthermoanalyse, Thermogravimetrie und optische Verfahren, durchführen
- h)
analytische Berechnungen durchführen
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5
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Physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
Dichte und Porosität ermitteln
- b)
Feuchte, Korngröße und Korngrößenverteilung bestimmen
- c)
Brennfarbe und Schwindung prüfen
- d)
verfahrensspezifische Berechnungen durchführen
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- e)
Festigkeit, Härte, Elastizität, Viskosität und Plastizität ermitteln
- f)
Wärmeausdehnung, Temperaturwechselbeständigkeit und Schmelzverhalten prüfen
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Anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
Maßhaltigkeit und äußere Beschaffenheit prüfen
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5
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- b)
Versuche auftragsbezogen aufbauen
- c)
Gebrauchsfähigkeit von Produkten ermitteln
- d)
Verhalten gegenüber chemischen, mechanischen oder thermischen Beanspruchungen prüfen
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Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
Prüfverlauf und Messwerte dokumentieren, auch digital
- b)
Messwerte auf Plausibilität prüfen und statistisch auswerten
- c)
Prüfergebnisse protokollieren, bewerten und kommunizieren
- d)
Bescheinigungen vorbereiten
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- e)
Fehler analysieren, Prüfprozesse optimieren und die Optimierungsmaßnahmen dokumentieren
- f)
zusammenfassende Prüfberichte erstellen
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Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
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- a)
Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und bewerten
- b)
auftragsbezogene Daten unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren, auch digital
- c)
betriebsspezifische Software für Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation nutzen
- d)
Laborinformationssysteme nutzen und Datentransfer sicherstellen
- e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen und Gesprächsergebnisse dokumentieren
- f)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
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Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
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- a)
betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Aufgabenbereich anwenden
- b)
Prüfmittelüberwachung durchführen
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- c)
Instrumente der kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen anwenden
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