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Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
Informationen aus unterschiedlichen Quellen beschaffen, bearbeiten und bewerten
- b)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- c)
technische Zeichnungen lesen, Skizzen und Pläne anfertigen, auswerten und umsetzen
- d)
auftragsbezogene, insbesondere technische, Unterlagen erstellen
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2
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
Prüfverfahren und Prüfmittel auftragsbezogen auswählen
- b)
Maßnahmen der Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dabei rechtliche Regelungen einhalten
- c)
Arbeitsergebnisse auf Qualität und Plausibilität prüfen, Abweichungen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen und diese dokumentieren
- d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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3
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Herstellen und Trennen von Stoffgemischen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
Stoffe und Stoffgemische sowie deren Eigenschaften und Reaktionsverhalten unterscheiden
- b)
Proben nehmen und die Entnahme dokumentieren
- c)
Stoffgemische herstellen, trennen und nach technischen, rechtlichen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
- d)
Stoffe und Stoffgemische ihren Eigenschaften entsprechend kennzeichnen
- e)
Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
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4
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Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
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- a)
Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens erkennen und Auswirkungen betrieblichen Handelns auf ökologische Kreisläufe abwägen
- b)
Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens auswählen und einleiten
- c)
betriebliche Vorgaben sowie technische und rechtliche Regelungen der Hygiene anwenden, insbesondere beim Betreiben und Unterhalten von Netzen, Systemen und Anlagen
- d)
Risiken durch Krankheitserreger erkennen und Präventions- und Gegenmaßnahmen entsprechend betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen einleiten
- e)
Umweltschutz und Nachhaltigkeit beim Betrieb von umwelttechnischen Netzen und Anlagen beachten
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8
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5
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Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihrer Verwendbarkeit auswählen und nach Herstellerangaben einsetzen, befördern und lagern
- b)
Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und einordnen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen und transportieren
- c)
Gefahrstoffe entsprechend den rechtlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben lagern und überwachen
- d)
Bestands- und Zustandskontrollen durchführen, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten und dokumentieren
- e)
Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos bearbeiten und trennen, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Biegen
- f)
Verbindungstechniken, insbesondere Schraubverbindungen, anwenden
- g)
Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Werkzeugen und Maschinen herstellen sowie zu Baugruppen fügen
- h)
Maßkontrollen durchführen
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6
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Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
Gefahren des elektrischen Stroms an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen und dabei die Grundgrößen und deren Zusammenhänge berücksichtigen
- b)
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und weiterführende Maßnahmen veranlassen
- c)
Verhaltensregeln bei Unfällen durch elektrischen Strom einhalten und Maßnahmen einleiten
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2
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7
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Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben auswählen, für die Nutzung vorbereiten und handhaben
- b)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben betriebsbereit halten
- c)
Hilfsmittel zum Heben, Transportieren und zur Ladungssicherung auswählen und einsetzen
- d)
Störungen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
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6
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8
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Betreiben von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
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- a)
Symbole der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik Bauteilen, Baugruppen und deren Funktionen zuordnen
- b)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
- c)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
- d)
Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen
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8
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- e)
Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter, Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienen
- f)
Stoffe vereinigen und Stoffgemische trennen
- g)
Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase fördern
- h)
Armaturen montieren und demontieren
- i)
Energie nachhaltig einsetzen
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Beraten von Kundinnen und Kunden und Erstellen von Angeboten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
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- a)
Kundinnen und Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informieren
- b)
Kundinnen und Kunden zu Abfallarten und dem nachhaltigen Umgang mit Abfällen und Wertstoffen sowie zu Maßnahmen der Abfallvermeidung beraten
- c)
Kundenanforderungen ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und auf Umsetzbarkeit prüfen
- d)
Angebote und Rechnungen nach betrieblichen Vorgaben erstellen
- e)
Maßnahmen zur Kundenbindung einsetzen
- f)
Kundenrückmeldungen und Lieferantenbewertungen für die betriebliche Weiterentwicklung nutzen
- g)
rechtliche Regelungen zwischen Unternehmen und Kundinnen und Kunden beachten
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10
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10
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Zuführen von Abfällen und Wertstoffen zu Kreis-laufsystemen unter Aspekten der Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
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- a)
Informationen über Herkunft, Aufkommen und Arten von Abfall einholen, Zusammensetzung prüfen, Schadstoffe feststellen, beurteilen, deklarieren und Maßnahmen einleiten
- b)
Abfälle und Wertstoffe annehmen, nach Qualitätsanforderungen und betrieblichen Bearbeitungskriterien beurteilen sowie zur Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung trennen und den Kreislaufsystemen zuführen
- c)
Verwertungsprodukte und Sekundärrohstoffe für die Vermarktung bereitstellen und vertreiben
- d)
Restabfälle behandeln und deponieren
- e)
Stör- und Fremdstoffe im Aufbereitungs- und Verwertungsprozess beseitigen
- f)
Arten und Mengen von Abfällen und Wertstoffen dokumentieren, überwachen und bilanzieren
- g)
Nachweise zum Verbleib der Abfälle und Wertstoffe erstellen
- h)
Proben analysieren und Ergebnisse dokumentieren
- i)
beim Zuführen von Abfällen und Wertstoffen zu Kreislaufsystemen rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einhalten
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Beurteilen von und Arbeiten mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
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- a)
Maßnahmen zum sicheren Umgang mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen umsetzen
- b)
gefährliche Güter, Stoffe und Abfälle und die damit verbundenen Gefährdungen, insbesondere aus den stofflichen Eigenschaften, erkennen, situationsgerecht handeln und Maßnahmen einleiten
- c)
gefährliche Güter, Stoffe und Abfälle entsprechend ihrer Gefährlichkeitsmerkmale Entsorgungs- und Verwertungswegen zuordnen
- d)
gefährliche Güter verpacken, kennzeichnen und verladen
- e)
Nachweise erstellen, Register führen
- f)
im Umgang mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einhalten
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20
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12
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Bedienen von Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
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- a)
Technologien der Aufbereitung und Verwertung unter Beachtung des nachhaltigen Einsatzes von Energie, Betriebsmitteln und Ressourcen anwenden
- b)
Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Explosionsschutz einhalten
- c)
Abfallbehandlungsanlagen einstellen, bestücken, steuern, überwachen und justieren unter Berücksichtigung der Anforderungen an Prozesse und Anlagentechnik
- d)
sicherheitstechnische Anlagen überwachen und Maßnahmen einleiten
- e)
Betriebstagebuch führen
- f)
technische Pläne und Anleitungen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen, dabei technische und rechtliche Regelungen sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen
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14
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Überwachen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
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- a)
Prozesse überwachen, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik einsetzen sowie nach betrieblichen Vorgaben Parameter einstellen
- b)
Veränderungen im Prozessablauf feststellen, Maßnahmen einleiten und dokumentieren
- c)
Störungen an Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik feststellen, Maßnahmen einleiten und dokumentieren
- d)
rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einhalten sowie die besonderen Anforderungen an die IT-Sicherheit im Bereich der Kritischen Infrastruktur berücksichtigen
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14
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Planen und Durchführen von Instandhaltungsmaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
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- a)
Instandhaltung planen, installationstechnische Arbeiten und Umbauten umsetzen
- b)
Sicherheitsmaßnahmen ergreifen
- c)
Geräte, Maschinen und Anlagen auf Funktionsfähigkeit überprüfen, warten, Fehler erkennen und bei Störungen Maßnahmen zur Behebung veranlassen
- d)
technische Pläne und Anleitungen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen
- e)
defekte Teile reinigen, reparieren und austauschen sowie Störstoffe entfernen
- f)
Geräte, Maschinen und Anlagen nach Instandsetzung wieder in Betrieb nehmen
- g)
installationstechnische Arbeiten und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
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Abwickeln logistischer Prozesse (§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
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- a)
Disposition, auch unter Nutzung digitaler Hilfsmittel, durchführen
- b)
Einsatz von Fahrzeugen unter Beachtung des nachhaltigen Einsatzes von Energie, Betriebsmitteln und Ressourcen planen, kalkulieren und dokumentieren
- c)
Einsatz von Sammelsystemen planen, kalkulieren und dokumentieren
- d)
Fahrzeuge und Sammelsysteme auswählen, nach Kundenbedürfnissen und Einsatzgebieten, auch unter Berücksichtigung nicht deutschsprachiger Leistungserbringer und Kundinnen und Kunden, zusammenstellen, einsetzen und überwachen
- e)
Güter und Abfälle zum Transport vorbereiten und Begleitpapiere erstellen, Güter und Abfälle befördern, zwischenlagern und lagern
- f)
Funktionsfähigkeit von Fahrzeugen und Sammelsystemen kontrollieren und erhalten
- g)
bei logistischen Prozessen rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einhalten
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