1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)
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a)
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Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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b)
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gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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c)
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Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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d)
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wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
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e)
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wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
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a)
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Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
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b)
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Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären
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c)
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Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
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d)
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Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)
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a)
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Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
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b)
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berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
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c)
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Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
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d)
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Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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a)
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mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
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b)
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für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
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c)
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Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
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d)
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Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge (§ 3 Nr. 5)
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a)
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Funktionsweise der Fahrzeuge, insbesondere Motor, Kraftübertragung, Fahrwerk, Aufbau, mechanische, elektrische, pneumatische und hydraulische Systeme, erklären
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17
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b)
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Betriebsanleitungen anwenden
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c)
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Verkehrssicherheit beurteilen, insbesondere durch Sichtkontrolle bei Aufbau und Rädern, Motor und Kraftübertragungselementen, Beschilderung, Zubehör, Sicherungs- und Sicherheitsmitteln
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d)
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Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegen
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e)
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Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und der Entsorgung zuführen
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f)
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Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit von elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und Bremsanlagen prüfen
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15
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g)
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Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführen
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h)
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Arbeitsplatz ergonomisch einrichten
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i)
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Fehler und Mängel feststellen, beschreiben und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
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6
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Vorbereiten und Durchführen der Beförderung (§ 3 Nr. 6)
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a)
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Fahrzeuge und Hilfsmittel dem Verwendungszweck zuordnen
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6
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b)
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An- und Aufbauteile anbringen und abnehmen
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c)
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transportspezifische Skizzen anfertigen
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20
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d)
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Transportgut oder Gepäck annehmen, nach Art und Menge sowie hinsichtlich offener Mängel prüfen; bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten
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e)
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Fahrgastsicherheit feststellen oder Fahrzeugbeladung und Ladesicherung unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung planen und durchführen
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f)
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ergonomische Arbeitsweisen anwenden
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g)
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Fahrzeug- und Beförderungspapiere auf Gültigkeit und Vollständigkeit prüfen
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h)
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Beförderung sicher und wirtschaftlich durchführen und Maßnahmen bei besonderen Vorkommnissen ergreifen
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7
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Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen (§ 3 Nr. 7)
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a)
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Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Parameter auf die Verkehrssicherheit beurteilen
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22
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b)
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Fahrverhalten entsprechend den Gefahrenquellen im Straßenverkehr ausrichten
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c)
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Kontrollinstrumente ablesen und bedienen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen
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d)
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Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, beachten
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e)
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Fahrzeugkombination und Sattelkraftfahrzeug der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16 m oder Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 m auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich führen
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8
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Rechtsvorschriften im Straßenverkehr (§ 3 Nr. 8)
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a)
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Sozialvorschriften einhalten
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6*)
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b)
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Verkehrsspezifische Rechtsvorschriften im Inland und in den Ziel- und Durchfahrtsländern einhalten
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11*)
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c)
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beförderungsspezifische Vorschriften einhalten
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9
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Kundenorientiertes Verhalten (§ 3 Nr. 9)
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a)
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Gespräche situationsbezogen führen
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6
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b)
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fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
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c)
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Kommunikationsformen situationsbezogen anwenden
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|
6
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d)
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Möglichkeiten der Konfliktregelung anwenden
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e)
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betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen
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10
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Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen (§ 3 Nr. 10)
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a)
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Unfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absichern
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6
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b)
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Maßnahmen der ersten Hilfe leisten
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c)
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frei werdende Stoffe hinsichtlich der Umweltgefährdung und Sicherheit beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen
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d)
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Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen
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e)
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Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht anfertigen
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11
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Betriebliche Planung und Logistik (§ 3 Nr. 11)
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a)
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Funktion des Betriebes in der logistischen Kette beachten
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25
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b)
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Arbeitsaufträge unter Beachtung betrieblicher Vorgaben in Arbeitsschritte umsetzen
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c)
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Straßenkarten, Straßenpläne sowie digitale Systeme anwenden
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d)
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Informations- und Kommunikationstechniken anwenden
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e)
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Informationen für die Fahrtenplanung beschaffen und auswerten
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f)
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Termine planen und abstimmen
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g)
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Einsatz von Personal und Sachmitteln planen
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h)
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Fahrten unter wirtschaftlichen Aspekten planen und organisieren
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12
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Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung (§ 3 Nr. 12)
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a)
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Einflussfaktoren von Betriebskosten der Fahrzeuge berücksichtigen
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12
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b)
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formalisierte Beförderungsverträge abschließen
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c)
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Abrechnungen durchführen
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d)
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Erbrachte Leistungen dokumentieren
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13
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Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Nr. 13)
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a)
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Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
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4*)
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b)
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qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich ausführen, insbesondere zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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