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KredAufnG
Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe (KredAufnG)
Ausfertigungsdatum:
23.05.1952
Stand:
►
§ 1
►
§ 2
Fussnoten:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
§ 1
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, einen Betrag bis zur Höhe von sechzehn Millionen neunhunderttausend US-Dollar im Wege des Kredits zu beschaffen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.