KredAufnG

Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe (KredAufnG)


Ausfertigungsdatum: 23.05.1952
Stand:
    § 1
    § 2

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

§ 1

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Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, einen Betrag bis zur Höhe von sechzehn Millionen neunhunderttausend US-Dollar im Wege des Kredits zu beschaffen.

§ 2

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Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.