KredWGÄndG 2

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen (KredWGÄndG 2)


Ausfertigungsdatum: 24.03.1976
Stand:
Geändert durch Art. 6 G v. 20.12.1984 I 1693
     
    Art 1
     
    Art 2 - Übergangsvorschriften
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4
    § 5
     
    Art 3
     
    Art 4
     
    Art 5 - Berlin-Klausel
     
    Art 6 - Inkrafttreten

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1985 +++)

§ 1

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§ 2

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Bei Krediten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden sind, ist § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung dieses Gesetzes von dem Zeitpunkt an anzuwenden, zu dem der Kredit frühestens von dem Kreditinstitut gekündigt werden kann oder fällig wird.

§ 3

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§ 4

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(1) Die §§ 2a und 35 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gelten nicht für einen Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Inhaber eines derartigen Kreditinstituts ist.
(2)

§ 5

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Art 5 - Berlin-Klausel

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Art 6 - Inkrafttreten

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Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.