KrWaffKontrGDV 1

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrGDV 1)


Ausfertigungsdatum: 01.06.1961
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 37 V v. 19.6.2020 I 1328
    Eingangsformel
    § 1
    § 2
    § 3

Fussnoten:


(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.7.1978 +++)

Überschrift, Eingangssatz u. § 1: G v. 20.4.1961 190-1

Eingangsformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Auf Grund des § 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird von der Bundesregierung
und auf Grund des § 14 Abs. 8 dieses Gesetzes wird vom Bundesminister für Wirtschaft
verordnet:

§ 1

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des § 4a des Gesetzes wird
1.
für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesministerium für Verteidigung,
2.
für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf das Bundesministerium der Finanzen,
3.
für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie der Behörden des Strafvollzugs auf das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
4.
für alle übrigen Bereiche auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
übertragen.
(2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes wird auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen. Es übt seine Befugnis im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt aus.

Fussnoten:

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Kursivdruck: Jetzt "Bundesministerium der Verteidigung"

§ 2

Norm in neuem Fenster öffnen
Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.

§ 3

Norm in neuem Fenster öffnen
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.