KtgWV 1963

Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland (KtgWV) (KtgWV 1963)


Ausfertigungsdatum: 08.08.1963
Stand:
Geändert durch Art. 59 G v. 8.12.2010 I 1864
    Eingangsformel
    § 1  Allgemeines
    § 2  Bleibende Zollgutverwendung
    § 3  (weggefallen)
    § 4  Inkrafttreten
    Schlußformel
    Anlage  (zu § 2) *Fe Warenliste zur Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland */

Fussnoten:


(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung, der Reichsabgabenordnung und anderer Steuergesetze vom 23. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 197) und des § 78 Abs. 1 Nr. 3 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 4. September 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 605), wird verordnet:

§ 1  Allgemeines

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(1) Für Kontingentswaren hängt die Zollfreiheit nach § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland davon ab, daß der Zollbeteiligte nach vorgeschriebenem Muster einen gültigen Kontingentschein und eine Erklärung des Einführers vorlegt, wonach die Waren zum Gebrauch, Verbrauch, zur Verarbeitung, zu einer Bearbeitung, die eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit bewirkt und wirtschaftlich sinnvoll ist, oder zum Absatz im Saarland bestimmt sind. Auf Verlangen der Zollstelle ist diese Erklärung glaubhaft zu machen.
(2) Die Vorlage eines Kontingentscheins ist in den Fällen des § 34 Abs. 2 und 3 der Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381) in der jeweils geltenden Fassung nicht erforderlich.

§ 2  Bleibende Zollgutverwendung

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Kontingentswaren, die in der Warenliste zu dieser Verordnung genannt sind, sind zollfrei, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung
1.
im Saarland verbraucht oder mindestens 1 Jahr gebraucht worden sind oder
2.
im Saarland verarbeitet worden sind oder eine wirtschaftlich sinnvolle Bearbeitung erfahren haben, durch die sich ihre Beschaffenheit wesentlich verändert hat oder
3.
im Saarland vom Kleinhandel an Endverbraucher abgegeben worden sind.

§ 4  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am fünften Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. ...

Schlußformel

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Der Bundesminister der Finanzen

Anlage  (zu § 2) *Fe Warenliste zur Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland */

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(Fundstelle: BGBl. Teil III 600-2-4, S. 36 - 37)

Lfd. Nr. Lfd. Nr. der Kontingents-Liste A Kapitel oder Zolltarifnr. Warenbezeichnung
1 aus 1 01.02-A Hausrinder, lebend
2   01.03-A Hausschweine, lebend
3   01.04-A-I Hausschafe, lebend
4   aus 02.01 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen
5 aus 3 aus 02.05 Schweinespeck und Schweinefett, weder ausgepreßt noch ausgeschmolzen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, ausgenommen Schweinespeck mit mageren Teilen (durchwachsener Schweinespeck)
6   02.06 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen Geflügellebern), gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
7 aus 9 aus 04.01 Milch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert
8 10 aus 04.01 Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert
9 11 04.02 Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert
10 12 04.03 Butter
11 17 aus Kap. 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, ausgenommen Forstgehölze aus Tarifnr. 06.02-C-II-e
12 18 07.01 aus P Champignons, frisch oder gekühlt
13 19 07.01 aus A Speisekartoffeln; Saatkartoffeln
14 21 aus 07.05 Saatgut von Erbsen und Bohnen
15 29 08.04-A-I-a und A-II-a Tafeltrauben
16 33 aus 09.01-A Kaffee, auch geröstet, nicht entkoffeiniert
17 51 11.01 Mehl von Getreide
18 52 aus 11.02 Grobgrieß und Feingrieß von Gerste oder Hafer; Gerste- oder Haferkörner, geschält, geschliffen, perlförmig geschliffen, geschrotet oder gequetscht (einschließlich Flocken); Gersten- oder Haferkeime, auch gemahlen
19 53 11.05 Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln
20 55 11.08 Stärke; Inulin
21 56 12.03 Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat
22 77 16.01 Würste und dergleichen aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut
23 78 16.02 Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht
24 82 17.02-A bis D Andere Zucker; Sirupe
25 aus 84 aus 17.04 Fondantmasse, auch Trockenfondantmasse
26 90 aus 18.06 Schokoladeüberzugsmasse (Kuvertüre) und Schokoladenmasse (nicht ausgeformte Schokolade)
27 aus 96 20.02-A -F-I -F-II und -G- Champignons und andere Pilze Oliven, auch gefüllt Kapern andere Gemüse und Küchenkräuter
28   20.03 Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker
29   20.04 Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)
30 aus 97 20.05 Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker
31   aus 20.06 Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol, ausgenommen Fruchtmark und Fruchtpülpe in Fässern
32 100 21.02 Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate; Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen
33 110 22.05 Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben
34 112 aus 22.09 Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken
35 aus 114 aus 23.02 Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Weizenkleie
36   23.07-B Futter, melassiert oder gezuckert und anderes zubereitetes Futter; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art (z.B. Zusatzfutter)
37 115 24.01-A- Tabak, unverarbeitet
38 aus 255 53.11 Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
39 aus 261 55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle