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Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)
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a)
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Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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b)
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gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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c)
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Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
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a)
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Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
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b)
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Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
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c)
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Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
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d)
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Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)
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a)
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wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
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b)
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wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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c)
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Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht erläutern
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d)
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wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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4
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Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)
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a)
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berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
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b)
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Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
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c)
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wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
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d)
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Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leichtentzündbaren Stoffen ausgehen
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e)
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Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des elektrischen Stroms entstehen
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f)
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zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
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g)
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die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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Beurteilen von Pelzfellen und Leder unter Beachtung der Artenschutzbestimmungen (§ 4 Nr. 5)
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a)
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branchenbezogene Bestimmungen anwenden, insbesondere das Washingtoner Artenschutzübereinkommen und die Bundesartenschutzverordnung
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8
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b)
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Pelzfelle und Lederarten nach Provenienzen sowie nach ihren Handels- und zoologischen Bezeichnungen ordnen
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c)
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Pelzfelle und Lederarten nach ihren Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden, insbesondere nach ihrem Verwendungszweck und ihren Verarbeitungsmöglichkeiten
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d)
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Auswirkungen von Veredlungsprozessen auf Pelzfelle und Lederarten beurteilen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit
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4
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6
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Entwerfen und Entwickeln von Arbeitsmustern (§ 4 Nr. 6)
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a)
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Musterteile nach ihrer Funktion unterscheiden
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b)
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Muster abnehmen und abgeformte Teile planlegen und bezeichnen, insbesondere für Innenfutter und Besatz
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c)
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Körper abformen
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d)
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Modetendenzen beachten, Kosten einschätzen
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e)
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Grundschnitte nach vorgegebenen Maßen erstellen
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f)
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Arbeitsmuster unter Berücksichtigung der optischen Wirkung einteilen und den Materialbedarf berechnen
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g)
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Arbeitsmuster für bestimmte Materialien und Verarbeitungstechniken umstellen
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h)
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verarbeitungsbedingte Korrekturen am Arbeitsmuster nach Anprobe ausführen
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i)
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Arbeitsmuster nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen herstellen
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)
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a)
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Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung erfassen und Arbeitsabläufe festlegen
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5
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b)
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Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen anwenden
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c)
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Werkzeuge und Maschinen rationell in den Arbeitsablauf einsetzen
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d)
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Arbeitsgänge nach personellen, organisatorischen und zeitlichen Gesichtspunkten festlegen, Fertigungskosten beachten
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2
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8
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Bereitstellen und Kombinieren von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 8)
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a)
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Werk- und Hilfsstoffe sachgerecht lagern
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b)
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Werkstoffe auswählen, insbesondere textile Flächengebilde nach Art und Strukturen einteilen und die wesentlichen Verarbeitungs- und Gebrauchseigenschaften aufzeigen
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c)
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Pelzfelle und Leder unter Berücksichtigung der Materialbeschaffenheit und Verarbeitungstechniken sortieren, insbesondere nach Farb- und Strukturfolgen
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4
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d)
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Zutaten auswählen und zuordnen
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e)
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Pelzfelle und Leder nach modischen Gesichtspunkten und optischen Wirkungsgrundsätzen auswählen
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4
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Vorbereiten und Nachbehandeln von Werkstoffen (§ 4 Nr. 9)
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a)
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Leder und Haare befeuchten und Trockenverfahren anwenden
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5
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b)
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Pelzfelle und Leder strecken und zwecken sowie textile Flächen und andere Werkstoffe bügeln und glätten
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c)
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Lederkanten und Ledernähte blenden
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d)
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Pelzfälle läutern und finishen
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e)
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Pelzbekleidung klopfen
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Schneiden und Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 10)
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a)
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Schneidewerkzeuge handhaben und Schneidetechniken ausführen
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10
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b)
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Pelzfelle anbrachen
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c)
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Leder schneiden
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d)
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Einzelschnitte und Schnittgruppen zur Formveränderung von Pelzfellen ausführen
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e)
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Schnittanlagen bei Material mit unterschiedlichem Haarprofil und unterschiedlicher Haarfarbe ausführen
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f)
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Höhen- und Seitenverbindungen unter Berücksichtigung von Farbe, Struktur, Wirkung und Wirtschaftlichkeit herstellen
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g)
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textile Flächen zuschneiden, insbesondere Zwischenfutter und Futterseiden
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h)
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Auslaßberechnungen durchführen und Ergebnisse anwenden
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10
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11
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Nähen von Werkstücken (§ 4 Nr. 11)
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a)
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Nähmaschinen nach ihrem Einsatz unterscheiden und handhaben, insbesondere Spezialnähmaschinen für Pelzfelle und Leder
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14
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b)
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Nahtarten unterscheiden und entsprechend ihrer Einsatzgebiete anwenden
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c)
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Näharbeiten für die Pelzfell-, Leder- und Textilverarbeitung ausführen
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d)
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Einfütterungsarbeiten ausführen
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10
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e)
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Reparaturen und Umarbeitungen ausführen
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Fertigen von Werkstücken (§ 4 Nr. 12)
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a)
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Fertigungsschritte vom Modell und Material ableiten
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14
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b)
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Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung der Auswirkungen von natürlichen oder durch Veredlung geschaffenen Materialeigenschaften
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c)
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Werkstück zusammenstellen und ausfertigen
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d)
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Werkstück aus Pelzfell oder Leder mit anderen Materialien kombinieren
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e)
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Endabnahme vornehmen
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Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten und Maschinen (§ 4 Nr. 13)
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a)
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Handwerkszeuge instandhalten
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3
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b)
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Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern
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c)
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Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen
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d)
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Arbeitsgeräte und Maschinen reinigen und pflegen
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e)
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Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten
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Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 14)
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a)
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Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung beschreiben
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5
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b)
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Begleitpapiere aus der Produktion bearbeiten, Datenerfassungssysteme anwenden
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c)
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Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien lager- und versandfertig aufmachen und verpacken
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d)
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Eingangs-, Zwischen- und Endkontrollen ausführen, Prüfergebnisse bewerten
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e)
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Qualitätsausfall überprüfen, insbesondere nach Fertigmaßen und Verarbeitung
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f)
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Fehler feststellen, Fehlerursachen erkennen und Fehlerbeseitigung einleiten
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