KugBeV 3

Dritte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Dritte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung - KugBeV 3)


Ausfertigungsdatum: 20.12.2024
Stand:
V aufgeh. durch § 2 Satz 2 dieser V mWv 1.1.2026
    Eingangsformel
    § 1  Verlängerung der Bezugsdauer
    § 2  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 109 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1  Verlängerung der Bezugsdauer

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Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2025, verlängert.

§ 2  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.