KugBeV 4

Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung - KugBeV 4)


Ausfertigungsdatum: 17.12.2025
Stand:
V aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026
    Eingangsformel
    § 1  Verlängerung der Bezugsdauer
    § 2  Außerkrafttreten
    § 3  Inkrafttreten

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)

Eingangsformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 109 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist:

§ 1  Verlängerung der Bezugsdauer

Norm in neuem Fenster öffnen
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026, verlängert.

§ 2  Außerkrafttreten

Norm in neuem Fenster öffnen
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

§ 3  Inkrafttreten

Norm in neuem Fenster öffnen
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.