KVArbNÜbkG

Gesetz über die Internationalen Übereinkommen betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen sowie die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (KVArbNÜbkG)


Ausfertigungsdatum: 28.10.1927
Stand:
    § 1
    § 2

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

§ 1

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Für die Durchführung der Übereinkommen sind die Reichsversicherungsordnung und das Reichsknappschaftsgesetz maßgebend.

§ 2

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Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.