Gesetz über die Internationalen Übereinkommen betreffend die
Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen
sowie die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (KVArbNÜbkG)
Ausfertigungsdatum: 28.10.1927
Stand:
►
§ 1
►
§ 2
Fussnoten:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Für die Durchführung der Übereinkommen sind die Reichsversicherungsordnung und das Reichsknappschaftsgesetz maßgebend.
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.