LASaarDV 1

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (LASaarDV 1)


Ausfertigungsdatum: 22.08.1961
Stand:
Geändert durch § 8 V v. 31. 3.1966 I 199
    Eingangsformel
    § 1  Sonderwert
    § 2  Berechnung des Sonderwerts
    § 3  Bezugsfläche bei bebauten Grundstücken
    § 4  Wertanteile für teilzerstörte Wirtschaftsgüter
    § 5  Anwendung im Land Berlin
    § 6  Inkrafttreten
    Anlage A  (zu § 2 Abs. 2 Nr. 1)
    Anlage B  (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)
    Anlage C  (zu § 2 Abs. 3 Nr. 2) Verzeichnis der Hauptgeschäftsstraßen und der Geschäftsstraßen mit Angabe der maßgebenden Anzahl der Gebäudegeschosse

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 16.4.1966 +++)

Eingangsformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 (BGBl. I S. 637) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1  Sonderwert

Norm in neuem Fenster öffnen
Für die Schadensberechnung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei bebauten Grundstücken tritt an die Stelle des für den 20. November 1947 geltenden Einheitswerts der nach §§ 2 bis 4 zu berechnende Sonderwert, wenn er um mehr als 5 vom Hundert, mindestens aber um 100 Reichsmark, oder um mehr als 10.000 Reichsmark niedriger als der geltende Einheitswert ist.

§ 2  Berechnung des Sonderwerts

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Der Sonderwert wird berechnet
1.
bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aus der Zusammenfassung der Wertanteile für den Grund und Boden, für die Gebäude und für die anderen Betriebsbestandteile,
2.
bei den bebauten Grundstücken aus der Zusammenfassung der Wertanteile für den Grund und Boden und für die Gebäude.
(2) Für die Bemessung der Wertanteile ist maßgebend
1.
bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Anlage A,
2.
bei den bebauten Grundstücken die Anlage B.
Die in den Anlagen A und B enthaltenen Hundertsätze sind auf den vor Eintritt des Kriegssachschadens geltenden Einheitswert anzuwenden. Bei Anwendung der Anlage B sind die Hundertsätze für den Wertanteil der Gebäude zu ermitteln, indem von der Zahl Hundert die Hundertsätze der Wertanteile für den Grund und Boden abgezogen werden.
(3) Für die Anwendung der Anlage B sind maßgebend
1.
als Bewertungsbezirk die für die Durchführung der Einheitsbewertung auf den 1. Januar 1935 oder 1. Januar 1936 als Bewertungsbezirke abgegrenzten Gebietsbereiche,
2.
als Hauptgeschäftsstraßen und Geschäftsstraßen die in Anlage C aufgeführten Straßen und Plätze mit der für sie jeweils angegebenen maßgebenden Anzahl der Gebäudegeschosse (§ 3).
(4) Für die Berücksichtigung des Umfangs der mit den Wertanteilen zu erfassenden Wirtschaftsgüter sind die Verhältnisse am 20. November 1947 maßgebend. Für die Zerlegung der Grundstücksfläche bei bebauten Grundstücken ist § 3 zu beachten.

§ 3  Bezugsfläche bei bebauten Grundstücken

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Bei der Ermittlung der Wertanteile für den Grund und Boden der bebauten Grundstücke ist die Größe der regelmäßig zu den Gebäuden gehörenden Grundstücksfläche (Bezugsfläche) nach der Größe der Grundflächen der Gebäude des Grundstücks und der Anzahl der Gebäudegeschosse (Geschosse) zu bestimmen.
(2) Grundlage für die Ermittlung der Bezugsfläche ist, wenn für das bebaute Grundstück eine Bebauung baupolizeilich zulässig oder gegendüblich war bei Mietwohngrundstücken, gemischtgenutzten Grundstücken und Geschäftsgrundstücken mit
1 und 2 Geschossen
das Sechsfache der Erdgeschoßflächen,
3 Geschossen
das Dreieindrittelfache der Erdgeschoßflächen,
4 Geschossen
das Zweieinhalbfache der Erdgeschoßflächen,
5 Geschossen
das Zweifache der Erdgeschoßflächen,
bei Einfamilienhäusern stets das Sechsfache der Erdgeschoßflächen
der vor Eintritt des Kriegssachschadens vorhanden gewesenen Gebäude. Bezugsfläche ist die so errechnete Flächengröße, erhöht um 200 Quadratmeter. Kellergeschosse und Dachgeschosse zählen bei der Berechnung nicht mit. Bei Grundstücken mit Gebäuden verschiedener Geschoßzahl ist die Anzahl der Geschosse des Hauptgebäudes maßgebend.
(3) Die Grundstücksfläche, die über die Bezugsfläche hinaus vorhanden ist (Ergänzungsfläche), ist mit dem Wert anzusetzen, der auf sie bei der Zerlegung des Einheitswerts für das bebaute Grundstück vor Eintritt des Kriegssachschadens unter Berücksichtigung der Größen der Bezugsfläche und der Ergänzungsfläche mit Anwendung der Hundertsätze nach Anlage B rechnerisch entfällt.
(4) Der Wertansatz der Ergänzungsfläche ist in den Sonderwert einzubeziehen, wenn sie im Einheitswert des bebauten Grundstücks vor Eintritt des Kriegssachschadens mitberücksichtigt war.

§ 4  Wertanteile für teilzerstörte Wirtschaftsgüter

Norm in neuem Fenster öffnen
Für die Wirtschaftsgüter, insbesondere Gebäude, die durch Kriegseinwirkung nur zum Teil zerstört worden sind, ist der anzusetzende Wertanteil nach dem erhalten gebliebenen Teil der Wirtschaftsgüter im Verhältnis zum Umfang vor Eintritt des Kriegssachschadens zu bemessen. Zerstörungen unter 10 vom Hundert des Werts von Gebäuden bleiben unberücksichtigt. Bei Mietwohngrundstücken und gemischtgenutzten Grundstücken sowie bei Geschäftsgrundstücken, die mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete bewertet worden sind, ist zur Bemessung des Wertanteils der Gebäude von der Jahresrohmiete für den Gebäudebestand am 20. November 1947 im Verhältnis zur Jahresrohmiete vor Eintritt des Kriegssachschadens auszugehen.

§ 5  Anwendung im Land Berlin

Norm in neuem Fenster öffnen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland auch im Land Berlin.

§ 6  Inkrafttreten

Norm in neuem Fenster öffnen
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage A  (zu § 2 Abs. 2 Nr. 1)

Norm in neuem Fenster öffnen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1961, 1648 - 1649
Abschnitt I
Landwirtschaftliche Betriebe
Wertanteil der Betriebsbestandteile am Betriebs-Hektarsatz
  Von dem Betriebs-Hektarsatz entfallen auf
Betriebs-Hektarsatz Wohn- Wirtschafts- lebendes totes Grund und Boden
gebäude Inventar
RM RM RM RM RM RM
1 2 3 4 5 6
100 20 20 25 15 20
200 40 40 45 25 50
300 60 60 65 35 80
400 80 80 85 45 110
500 100 105 100 55 140
600 120 125 115 65 175
700 140 145 130 75 210
800 160 170 145 80 245
900 180 190 160 85 285
1.000 200 215 170 90 325
1.100 220 245 175 95 365
1.200 240 275 180 100 405
1.300 260 305 185 105 445
1.400 280 335 190 110 485
1.500 300 360 195 115 530
1.600 320 385 200 120 575
1.700 340 410 205 125 620
1.800 360 435 210 130 665
1.900 380 460 215 135 710
2.000 400 485 220 140 755


Für die in Spalte 1 nicht enthaltenen Betriebs-Hektarsätze sind die entsprechenden Zahlen in den Spalten 2 bis 6 durch rechnerische Zwischenschaltung zu ermitteln.
Abschnitt II
Forstwirtschaftliche Betriebe
Wertanteil der Betriebsbestandteile am Betriebs-Hektarsatz
Von dem Betriebs-Hektarsatz entfallen auf
Wohn- Wirtschafts- Grund und Boden einschließlich der Gehölzbestandteile
gebäude  
     
Hundertsätze des Einheitswerts vor Eintritt des Kriegssachschadens
1 2 3
5 3 92
Abschnitt III
Weinbaubetriebe
Wertanteil der Betriebsbestandteile am Betriebs-Hektarsatz
    Von dem Betriebs-Hektarsatz entfallen auf  
Bezeichnung der Weinbauflächen Betriebs Hektarsatz Wohn- Wirtschafts- lebende tote Kellergebäude Kelter Kellerei-Betriebsmittel Weinvorräte Rebgewächse Grund und Boden
  gebäude Betriebsmittel            
RM RM RM RM RM RM RM RM RM RM RM
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Ertragsflächen 4.800 720 100 50 50 150 80 300 1.780 1.170 400
Jungfelder 2.490 720 100 50 50 - - - - 1.170 400
Brachflächen 1.320 720 100 50 50 - - - - - 400


Abschnitt IV
Gärtnerische Betriebe
Der Wertanteil der Betriebsbestandteile am Einheitswert des gärtnerischen Betriebs ist im Einzelfall auf Grund der jeweils angewandten Bewertungsrichtlinien zu ermitteln.

Anlage B  (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)

Norm in neuem Fenster öffnen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1961, 1649
Bebaute Grundstücke
Wertanteil des Grund und Bodens am Einheitswert des bebauten Grundstücks
Bewertungsbezirk der durchgeführten Einheitsbewertung Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke Mietwohngrundstücke Einfamilienhäuser Sonstige bebaute Grundstücke
an Hauptgeschäftsstraßen an Geschäftsstraßen im übrigen Gruppe der Krankenhäuser, Altersheime, Klubhäuser Gruppe der Wochenendhäuser, Wohnlauben
Hundertsätze des Einheitwerts vor Eintritt des Kriegssachschadens
1 2 3 4 5 6 7 8
I 40 30 20 15 15 15 90
(Saarbrücken)              
II              
sowie Neunkirchen - 35 20 15 15 15 90
im übrigen - - 15 12 12 12 90
III - - 12 10 10 10 90
IV              
und im übrigen - - 8 6 6 6 90

Anlage C  (zu § 2 Abs. 3 Nr. 2) Verzeichnis der Hauptgeschäftsstraßen und der Geschäftsstraßen mit Angabe der maßgebenden Anzahl der Gebäudegeschosse

Norm in neuem Fenster öffnen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1961, 1650

Bewertungsbezirk der durchgeführten Einheitsbewertung (Anlage B Spalte 1) Name und Begrenzung der Straße oder des Platzes Maßgebende Anzahl der Gebäudegeschosse (Geschosse)
1 2 3
  Abschnitt 1: Hauptgeschäftsstraßen
I (Saarbrücken) Bahnhofstraße 5
Reichsstraße 5
  Abschnitt 2: Geschäftsstraßen
I (Saarbrücken) Beethovenplatz 4
Bergstraße von Burbacher Markt bis Jakobstraße 4
Betzenstraße 4
Breite Straße 4
Burbacher Markt von Bergstraße bis Im Etzel 4
Cäcilienstraße 4
Dudweiler Straße von der Brücke bis Brauerstraße 4
Eisenbahnstraße 4
Großherzog-Friedrich-Straße von Rathausplatz bis Rosenstraße 4
Hochstraße von Bahnhof Burbach bis Burbacher Markt 4
Hohenzollernstraße von Neumarkt bis Kepplerstraße 4
Kaiserstraße 4
Karcherstraße 4
Karl-Marx-Straße 4
Ludwigstraße 4
Mainzer Straße von Bleichstraße bis Paul-Marien-Straße 4
Neumarkt 4
Obertorstraße 4
Passagestraße 4
Rathausplatz 4
Saarstraße 4
Sankt-Johanner Markt 4
Stefanstraße 4
Sulzbachstraße von Bahnhofstraße bis Richard-Wagner-Straße 4
Trierer Straße von Bahnhofstraße bis Sankt-Johanner Straße 4
Viktoriastraße 4
II soweit Neunkirchen Bahnhofstraße 4
Stummstraße, Ostseite 4
Wellesweiler Straße Nrn. 2 und 4 4
Die Eckgrundstücke sind in die Hauptgeschäftsstraßen oder in die Geschäftsstraßen auch dann einzubeziehen, wenn sie zu Seitenstraßen zählen, die nicht aufgeführt sind.