I. Berufliche Grundbildung
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbilds
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zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1
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2
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3
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1
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2
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3
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4
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1
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Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)
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a)
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Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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b)
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gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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c)
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Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Nr. 2)
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a)
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Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern
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b)
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Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
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c)
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Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
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d)
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Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben
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3
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Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)
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a)
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Wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
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b)
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wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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c)
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Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
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d)
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wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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4
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Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)
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a)
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berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter nennen und beachten
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b)
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unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben
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c)
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Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Kunstharzen und Lösungsmitteln beachten
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d)
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Regeln für den vorbeugenden Brand- und den Explosionsschutz beschreiben
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e)
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Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom beschreiben
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f)
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Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben
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g)
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Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
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h)
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Maßnahmen zur Vermeidung von arbeitsplatzbedingten Umweltbelastungen nennen
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i)
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die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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5
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Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen(§ 4 Nr. 5)
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a)
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Zeichengeräte handhaben
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b)
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technische Tabellen, Richtlinien und Merkblätter anwenden
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c)
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Skizzen und Zeichnungen anfertigen
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d)
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Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen
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6
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Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen(§ 4 Nr. 6)
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a)
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Eigenschaften, Erkennungsmerkmale und Verwendung von berufsüblichen Holzarten und Holzwerkstoffen nennen
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16
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b)
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Holz und Holzwerkstoffe lagern
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c)
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Fehler und Güteklassen des Holzes beschreiben
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d)
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Holz und Holzwerkstoffe nach den für die Verwendung wichtigen Eigenschaften auswählen
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e)
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Meßzeuge und Anreißwerkzeuge nennen und anwenden
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f)
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Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung nennen, handhaben und instandhalten, insbesondere Sägen, Hobel, Bohrer und Stechbeitel
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g)
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Säge-, Hobel-, Feil-, Schleif und Bohrarbeiten von Hand ausführen
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h)
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Holzverbindungen aus Vollholz und Holzwerkstoffen herstellen, insbesondere Fügen, Eckverbindungen und Schäften
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i)
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Nagel-, Klammer-, Schraub- und Leimverbindungen herstellen
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7
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Arbeiten mit Metallen(§ 4 Nr. 7)
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a)
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Arten und Eigenschaften der berufsüblichen Metalle beschreiben
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10
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b)
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einschlägige Handwerkzeuge für die Metallbearbeitung nennen, handhaben und instand halten
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c)
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Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Bohr- und Abkantarbeiten von Hand ausführen
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d)
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Gewinde schneiden
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e)
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Metallteile mit Nieten und Klebstoffen sowie durch Löten und Schweißen verbinden
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f)
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Schraubverbindungen herstellen und sichern
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8
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Bearbeiten von Kunststoffen(§ 4 Nr. 8)
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a)
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Arten und Eigenschaften von einschlägigen Kunststoffen nennen
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10
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b)
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Kunststoffteile lagern
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c)
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Kunststoffe schneiden, bohren, verformen und verbinden
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9
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Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien(§ 4 Nr. 9)
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a)
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Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von Kunstharzen und Faserverstärkungsmaterialien beschreiben
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16
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b)
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Kunstharze und Faserverstärkungsmaterialien lagern, auswählen und aufbereiten
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c)
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einfache faserverstärkte Kunststoffteile herstellen
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d)
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Hilfswerkstoffe nennen und deren Verwendung beschreiben, insbesondere Befestigungsmittel, Schleifmittel und Klebstoffe
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II. Berufliche Fachbildung
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1
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Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien (§ 4 Nr. 9)
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a)
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Strangziehverfahren bei der Herstellung von Bauteilen anwenden
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14
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b)
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faserverstärkte Kunststoffteile im Handlaminierverfahren herstellen
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c)
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faserverstärkte Kunststoffsandwichteile herstellen
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d)
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Verfahren zur Wärmebehandlung von faserverstärkten Kunststoffen beschreiben und anwenden
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2
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Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten(§ 4 Nr. 10)
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a)
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Aufbau und Funktion von Handmaschinen und stationäre Maschinen beschreiben
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6
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b)
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Aufgaben von elektrischen Schutzeinrichtungen beschreiben
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c)
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Handmaschinen einsetzen
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d)
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Holz-, Metall- und Kunststoffbearbeitungsmaschinen einrichten und bedienen
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8
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e)
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Maschinenwerkzeuge instandhalten
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f)
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Schärfen von Maschinenwerkzeugen beschreiben
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g)
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Maschinen, Geräte und Vorrichtungen warten
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h)
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Störungen an Maschinen und Geräten erkennen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung veranlassen
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3
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Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Formen (§ 4 Nr. 11)
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a)
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Vorrichtungen und Formen nach dem Verwendungszweck unterscheiden
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2
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b)
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Werkstoffe für den Formen- und Vorrichtungsbau auswählen
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10
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c)
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Schablonen und Vorrichtungen anfertigen
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d)
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Urmodelle anfertigen
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e)
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Formen herstellen
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f)
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Vorrichtungen und Formen instandhalten
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4
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Herstellen von Teilen und Hauptbaugruppen für Leichtflugzeuge (§ 4 Nr. 12)
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a)
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Einbauteile herstellen, insbesondere Rippen, Spanten, Stege, Ruder, Klappen und Verkleidungen
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10
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b)
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Schalen laminieren
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8
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c)
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Einbauteile einkleben
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d)
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Beschläge montieren
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e)
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Schalen verkleben
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5
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Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 13)
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a)
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Materialien und Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung nennen
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12
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b)
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unterschiedliche Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung anwenden, insbesondere Schleifen, Spachteln, Lackieren und Polieren
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c)
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Oberflächen ausbessern
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d)
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Korrosionsschutzmaßnahmen beschreiben und durchführen
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6
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Endmontage von Leichtflugzeugen(§ 4 Nr. 14)
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a)
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Teile zu Hauptbaugruppen zusammenbauen
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22
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b)
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Hauptbaugruppen zusammenfügen
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c)
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Fahrwerk und Beschläge montieren
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d)
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Steuerwerk einstellen
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e)
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Bordgeräte einsetzen, anschließen und auf Funktion überprüfen
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f)
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Wägung und Endkontrolle durchführen
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7
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Warten und Instandsetzen von Leichtflugzeugen (§ 4 Nr. 15)
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a)
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Wartungen und Reparaturen nach schriftlichen Anweisungen durchführen
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12
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b)
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Schäden an Zelle, Beschlägen und Bordgeräten feststellen
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