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Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)
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a)
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Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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b)
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gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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c)
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Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Nr. 2)
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a)
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Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern
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b)
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Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
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c)
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Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
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d)
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Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben
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3
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Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3)
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a)
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wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
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b)
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wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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c)
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Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
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d)
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wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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4
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Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4)
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a)
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berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
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b)
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Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
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c)
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wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
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d)
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Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, Säuren sowie leicht entzündbaren Stoffen und insbesondere von Quecksilber ausgehen, beachten
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e)
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für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
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f)
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die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich erläutern
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5
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Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen (§ 3 Nr. 5)
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a)
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Zeichnungen lesen und erläutern
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b)
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Entwürfe und vorgegebene Zeichnungen auf fachgerechte Ausführbarkeit überprüfen
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c)
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Profilarten unterscheiden
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d)
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Handskizzen anfertigen und vermaßen
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e)
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Zeichnungen nach Glasmuster im Maßstab 1:1 anfertigen
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f)
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Arbeitsablauf nach Anweisung festlegen
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6
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Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 3 Nr. 6)
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a)
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Werkzeuge für die Heißverformung von Glasröhren handhaben
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b)
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Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der Leuchtröhrenherstellung unter Beachtung entsprechender Vorschriften pflegen und warten
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c)
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Wirkungsweise und Verwendungsbereich von Tisch- und Handgebläse sowie Gasflöte erläutern sowie Flamme nach Bedarf einstellen und regulieren
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7
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Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe in der Leuchtröhrenherstellung (§ 3 Nr. 7)
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a)
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Einteilung des Glases nach Zusammensetzung, Art und Verwendung beschreiben
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4
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b)
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Eigenschaften und Wirkungen von Werkstoffen, insbesondere von Leuchtstoffen, Edelgasen und Quecksilber, beschreiben
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c)
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Hilfsstoffe nennen, Auswirkungen von Heizgas, Preßluft und Sauerstoff in der Flamme beschreiben
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8
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Wiederaufarbeiten von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 8)
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a)
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vorhandene Elektroden absprengen
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10
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b)
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Quecksilber unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften entfernen und der Wiederaufbereitung zuführen
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c)
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vorhandene Leuchtstoffe mit der Ultraviolett-Lampe bestimmen und auswaschen
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9
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Verarbeiten von Glas zu Leuchtröhren (§ 3 Nr. 9)
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a)
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Glasbedarf für die zu fertigenden Systeme ermitteln und zusammenstellen
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4
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b)
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Längen anreißen und Glasröhren trennen
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4
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c)
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Glasröhren in der Flamme erhitzen und ausziehen
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4
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d)
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Glasröhren am Tischgebläse formgerecht biegen, blasen, verengen, ausblasen und auftreiben
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12
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4
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e)
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Glasröhren mit dem Handgebläse formgerecht biegen, blasen, verengen, ausblasen und auftreiben
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8
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6
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f)
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Rohrstücke zusammensetzen und verschmelzen
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4
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g)
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verformte Glasteile in der Flamme kühlen
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6
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4
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h)
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zu erhitzende Längen an der Gasflöte einstellen, Glasröhren erhitzen und formgerecht biegen
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8
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i)
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geschlämmte Glasröhren biegen, ansetzen und blasen
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10
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k)
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Glasröhren mit geringem Durchmesser verarbeiten
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12
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10
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Einbringen von Leuchtstoffen (§ 3 Nr. 10)
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a)
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Perl- und Schlämmverfahren erläutern und Verwendungsbereiche abgrenzen
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10
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b)
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Glasperlen mit Binder nach dem Perlverfahren einbringen und Glasröhren mit Leuchtstoffen einstäuben
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11
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Elektrotechnische Kenntnisse für den Betrieb von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 11)
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a)
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Zusammenhänge von elektrischer Spannung, Strom und Leistung als physikalische Größen für das Herstellen und Betreiben von Leuchtröhrenanlagen aufzeigen
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6
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b)
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Spannungsbedarf als Funktion von Rohrlänge, -durchmesser und Entladungsart berechnen
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c)
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Betriebsströme nach Farbintensität, Verwendungszweck und Entladungsart ermitteln
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d)
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wichtige VDE-Vorschriften nennen und deren Bedeutung für Leuchtröhrenanlagen erläutern
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12
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Verarbeiten von Elektroden (§ 3 Nr. 12)
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a)
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Funktion, Aufbau und Belastbarkeit von Elektroden beschreiben
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10
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b)
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Elektrodenstellungen bezeichnen und Profilen zuordnen
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c)
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Elektroden nach Buchstabenprofilen oder Zeichnungen auswählen, ansetzen und verschmelzen
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13
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Evakuieren und Füllen von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 13)
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a)
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Aufbau und Funktion einer Vakuumanlage erklären und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften nennen
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16
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b)
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Pumpstengel ansetzen
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c)
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für Blauentladung Quecksilber unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften in den Pumpstengel einfüllen
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d)
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Leuchtröhren durch Abpumpen und Ausheizen evakuieren
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e)
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Elektroden durch Ausglühen aktivieren
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f)
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Spülgas einfüllen und Leuchtröhren auf Verunreinigungen prüfen
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6
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g)
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evakuierte Leuchtröhren unter Anwendung der Drucktabelle mit Edelgas füllen
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h)
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für Blauentladung Quecksilber in der Leuchtröhre verteilen
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i)
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Pumpstengel abschmelzen
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14
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Einbrennen, Prüfen und Kennzeichnen von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 14)
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a)
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Leuchtröhren entsprechend Elektrodenstärke und Edelgasfüllung unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einbrennen
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8
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b)
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Leuchtröhren auf gleichmäßige Leuchtkraft und Paßgenauigkeit prüfen
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c)
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ermittelten Betriebsstrom beim Einbrennen überprüfen und für Transformatorenbedarf festhalten
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d)
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Leuchtröhren betriebsüblich kennzeichnen
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