LuftSpZustV

Verordnung über die Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Luftsportwesen (LuftSpZustV)


Ausfertigungsdatum: 17.10.1994
Stand:
    Eingangsformel
    § 1
    § 2

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 26.10.1994 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 63 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), der durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) und des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:

§ 1

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Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes den Beauftragten übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.

§ 2

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.