LuftVGÄndG 11

Elftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVGÄndG 11)


Ausfertigungsdatum: 25.08.1998
Stand:
    Eingangsformel
    (XXXX) Art 1 bis 8
    Art 9  Übergangsregelung
    Art 10  Bekanntmachungsbefugnis
    Art 10a
    Art 11  Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
    Art 12  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 1. 3.1999 +++)

Eingangsformel

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 9  Übergangsregelung

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Die Form und die Abmessungen bisher bestehender, von diesem Gesetz abweichender Bauschutzbereiche richten sich ab dem 1. Februar 1999 nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes über den Bauschutzbereich. Die §§ 16, 16a, 18, 19 des Luftverkehrsgesetzes finden Anwendung. Die zuständige Luftfahrtbehörde kann auf Antrag des Flugplatzunternehmers den bisherigen Bauschutzbereich abweichend von Satz 1 aufrechterhalten, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Art 10  Bekanntmachungsbefugnis

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Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Art 11  Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

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Die auf den Artikel 5 bis 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Art 12  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tage des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 23 (§ 27 Abs. 1 LuftVG) tritt außer Kraft, sobald eine Rechtsverordnung über die Beförderung gefährlicher Güter in Luftfahrzeugen auf Grund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) in der jeweils geltenden Fassung in Kraft getreten ist.