Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 2.4.2026 +++)
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 2 Nummer 1 und 1a sowie des § 22 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3.1.2 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 138) geändert worden ist, wird die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Weißer Lupine der Sorten „Frieda“ und „Celina“ auf 70 vom Hundert der reinen Körner herabgesetzt.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 in den Verkehr gebracht werden.
Bei jeder Packung oder jedem Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut von Weißer Lupine der Sorten „Frieda“ und „Celina“, deren Keimfähigkeit nach § 1 Absatz 1 vermindert ist, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier auf die verminderte Keimfähigkeit hinzuweisen. Die Zusatzinformation nach Satz 1 ist nicht erforderlich, sofern der Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt ist.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.