Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1.
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der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Nr. 1)
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1.1
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.1)
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a)
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Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
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b)
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Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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c)
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betriebliche Erzeugung und Dienstleistung, Bezugs- und Absatzwege und -formen beschreiben
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d)
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Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen
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1.2
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Berufsbildung (§ 4 Nr. 1.2)
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a)
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Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
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b)
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gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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c)
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Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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d)
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Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen
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1.3
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Mitgestalten sozialer Beziehungen innerhalb und außerhalb des Betriebes (§ 4 Nr. 1.3)
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a)
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soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten
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b)
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bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken
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c)
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Aufgaben der landwirtschaftlichen und kommunalen Verwaltung beschreiben
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d)
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bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen mitwirken
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e)
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für den Ausbildungsbetrieb wichtige Geschäftspartner nennen
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f)
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Bedeutung beruflicher Wettbewerbe und landwirtschaftlicher Veranstaltungen begründen
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1.4
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Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Nr. 1.4)
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a)
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wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
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b)
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wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
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c)
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Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden nennen
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d)
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Gefahren und Gefahrstoffe beschreiben
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e)
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wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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f)
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berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften anwenden
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g)
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Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
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h)
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wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen
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1.5
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Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Nr. 1.5)
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a)
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Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben
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b)
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Bedeutung und Ziele des Umweltschutzes bei der Landbewirtschaftung beschreiben
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c)
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Einfluß der Landbewirtschaftung auf die Landschaft und Umwelt aufzeigen
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d)
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bei Maßnahmen der Landschaftspflege mitwirken
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e)
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die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer rationellen Verwendung aufzeigen
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f)
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rationellen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben
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2.
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Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung (§ 4 Nr. 2)
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2.1
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Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Nr. 2.1)
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a)
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Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
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b)
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Maschinen, Geräte und bauliche Anlagen pflegen und bei ihrer Instandhaltung mitwirken
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c)
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Aufbau und Funktion von Verbrennungsmotoren erklären
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d)
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Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhalten
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e)
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beim Umgang mit Anlagen, Maschinen und Geräten Arbeitssicherheit beachten
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f)
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Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz einhalten
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g)
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elektrische Anlagen, Schutzmaßnahmen und Sicherungen erklären
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2.2
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Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.2)
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a)
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Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren
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b)
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Vorgänge im landwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere bei Pflanzen, Tieren und technischen Prozessen, unter Einsatz der Sinne wahrnehmen, Veränderungen feststellen und Schlußfolgerungen ziehen
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c)
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Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern und -broschüren, auswählen und sammeln
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d)
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Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten
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2.3
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Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten (§ 4 Nr. 2.3)
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a)
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Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern
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b)
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geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen
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c)
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Daten für die Produktion feststellen, insbesondere Aufwandsmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln
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d)
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Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten
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e)
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Arbeitsergebnisse kontrollieren
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2.4
|
Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2.4)
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a)
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bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
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b)
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Preisangebote vergleichen
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c)
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Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
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d)
|
Tierbestände erfassen und Bestandsverzeichnis führen
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e)
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Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen
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3.
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Pflanzenproduktion (§ 4 Nr. 3)
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3.1
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Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 4 Nr. 3.1)
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a)
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Geländeformen als Standortfaktor beschreiben
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b)
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Bodenbestandteile und Bodenart bestimmen sowie Bodenzustand und -fruchtbarkeit beschreiben
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c)
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Bodenprofil anlegen und Bodenaufbau erläutern
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d)
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Bodenproben entnehmen
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e)
|
bei der Bodenbearbeitung mitwirken
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3.2
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Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen (§ 4 Nr. 3.2)
|
a)
|
Saat- und Pflanzgut beurteilen
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b)
|
bei der Vorbereitung und Durchführung von Aussaat und Pflanzung mitwirken
|
c)
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Dünger und deren Einsatzmöglichkeiten beschreiben und bei ihrer Ausbringung mitwirken
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d)
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landwirtschaftliche Nutzpflanzen und deren Pflanzenteile bestimmen sowie den Verwendungszweck erläutern
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e)
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bei der landwirtschaftlichen Produktion vorkommende Wildpflanzen nennen
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f)
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Bestandsentwicklung beobachten und aufzeichnen
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g)
|
bei Pflegearbeiten mitwirken
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h)
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Schäden an Pflanzen wahrnehmen und bei der Feststellung der Ursachen mitwirken
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i)
|
bei notwendigen Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirken
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k)
|
bei der Pflanzenproduktion den Umweltschutz berücksichtigen
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3.3
|
Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte (§ 4 Nr. 3.3)
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a)
|
bei der Ernte mitwirken
|
b)
|
Erträge feststellen und vergleichen
|
c)
|
Produkte nach Verwertbarkeit beurteilen
|
d)
|
beim Transport und Einlagern von Erntegut mitwirken
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4.
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Tierproduktion (§ 4 Nr. 4)
|
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4.1
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Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten (§ 4 Nr. 4.1)
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a)
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landwirtschaftliche Nutztierarten und -rassen sowie ihre Nutzung beschreiben
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b)
|
Körperteile von Tieren bestimmen
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c)
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mit Tieren umgehen, insbesondere Tiere ansprechen, führen und bewegen
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d)
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Vorgänge bei Brunst, Trächtigkeit und Geburt beschreiben
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e)
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Grundfuttermittel bestimmen, ihre Qualität und Einsatzmöglichkeiten in der Fütterung beschreiben
|
f)
|
Futtermittel und Zusatzstoffe sachgerecht lagern
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g)
|
Anforderungen an die tiergerechte Haltung beschreiben
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h)
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Tiere tränken, füttern und pflegen
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i)
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Stallungen und deren Einrichtungen reinigen und beim Desinfizieren mitwirken
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k)
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Verhalten gesunder Tiere beschreiben, Verhaltensänderungen und typische Merkmale kranker Tiere feststellen
|
l)
|
bei der Behandlung kranker Tiere mitwirken
|
m)
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bei der tierischen Produktion den Umwelt- und Tierschutz berücksichtigen
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4.2
|
Nutzen von Tieren (§ 4 Nr. 4.2)
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a)
|
bei der Nutzung von Tieren mitwirken
|
b)
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Leistungen von Tieren feststellen und vergleichen
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c)
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bei der Vorbereitung von Tieren oder tierischer Produkte für die Vermarktung mitwirken
|
d)
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Anforderungen an den tiergerechten Transport beschreiben
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Abschnitt II: Berufliche Fachbildung - Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten Ausbildungsjahr
|
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
|
1.
|
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Nr. 1)
|
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1.1
|
die in § 4 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes
|
die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
|
1.2
|
Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Nr. 1.5)
|
a)
|
berufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbesondere zum Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden- und Naturschutzrecht, anwenden
|
b)
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Landschaft als Lebensgrundlage, insbesondere Feldraine, Böschungen und Hecken, erhalten; Landschaftspflegemaßnahmen durchführen
|
c)
|
mit Energiearten und Materialien umweltschonend und kostensparend umgehen
|
2.
|
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung (§ 4 Nr. 2)
|
|
2.1
|
Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Nr. 2.1)
|
a)
|
Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Schlepper, Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten prüfen
|
b)
|
Vorschriften über das Führen landwirtschaftlicher Fahrzeuge im Straßenverkehr beachten
|
c)
|
Sicherheitsrisiken bei den Arbeiten beachten und vorbeugende Maßnahmen treffen
|
d)
|
Schlepper und Transportmittel, Maschinen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen bedienen
|
e)
|
Stalleinrichtungen überwachen und warten
|
f)
|
Ver- und Entsorgungsleitungen verlegen
|
g)
|
Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern
|
h)
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Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten umweltgerecht und nach Plan durchführen
|
i)
|
Rückstände von Produktions- und Betriebsmitteln umweltgerecht entsorgen
|
k)
|
vorbeugende Instandhaltung, insbesondere durch Auswechseln von Verschleißteilen, durchführen
|
l)
|
Reparaturen und Veränderungen an Gebäuden, Einfriedungen und Drainagen durchführen
|
2.2
|
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.2)
|
a)
|
Wetter beurteilen und Beobachtungen bei der betrieblichen Arbeit berücksichtigen
|
b)
|
Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und umsetzen
|
2.3
|
Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten (§ 4 Nr. 2.3)
|
a)
|
Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilen
|
b)
|
Pläne, insbesondere für die Fruchtfolge, Düngung und für den Pflanzenschutz sowie für die Fütterung und Stallbelegung, erstellen
|
c)
|
wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Arbeitsabläufen berücksichtigen
|
d)
|
Zeitpläne unter Berücksichtigung von Arbeits- und Produktionsschwerpunkten aufstellen
|
e)
|
Planung und Vorbereitung von Produktions- und Arbeitsabläufen veränderten Bedingungen anpassen
|
f)
|
Arbeitsergebnisse bewerten
|
2.4
|
Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2.4)
|
a)
|
Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten
|
b)
|
Marktberichte auswerten
|
c)
|
an Beispielen kaufmännische Kalkulationen erstellen
|
d)
|
Betriebsmittel bestellen und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken
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e)
|
Formen des Bezuges miteinander vergleichen
|
f)
|
bei Ein- und Verkaufsgesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken
|
g)
|
schriftlichen Geschäftsverkehr führen
|
h)
|
Vermarktungsformen für den Betrieb einschätzen und Alternativen aufzeigen
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i)
|
Produkte für die Vermarktung, einschließlich Direktvermarktung, vorbereiten und Angebote einholen
|
k)
|
Verkaufsabrechnungen prüfen
|
l)
|
Marktpreisentwicklung beobachten und bewerten
|
3.
|
Pflanzenproduktion (§ 4 Nr. 3)
|
|
3.1
|
Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 4 Nr. 3.1)
|
a)
|
Böden des Betriebes beurteilen und mit den Ergebnissen der Bodenschätzung vergleichen
|
b)
|
anhand der Eigenschaften des Bodens Folgerungen für die Nutzungsmöglichkeiten ziehen
|
c)
|
anhand der Bodenarten und des Bodenzustandes Folgerungen für die Bodenbearbeitung ziehen
|
d)
|
Bodenschäden feststellen und beheben
|
e)
|
boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung durchführen, insbesondere Stoppel-, Primär- und Sekundärbearbeitung
|
3.2
|
Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen (§ 4 Nr. 3.2)
|
a)
|
Saat- und Pflanzgut ausbringen
|
b)
|
Pflanzenbestände im Ackerbau und in der Grünlandwirtschaft für die Bestandesführung und -verbesserung beurteilen
|
c)
|
Pflanzenbestände umweltschonend durch bedarfs- und zeitgerechte Pflege-, Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen führen
|
d)
|
Materialien für die Bestandesführung umweltgerecht lagern
|
3.3
|
Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte (§ 4 Nr. 3.3)
|
a)
|
Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung des Reifezustandes, Verwendungszweckes und der Qualitätsanforderungen festlegen
|
b)
|
Erntemaschinen und -geräte bedienen
|
c)
|
Erntegut bergen und transportieren
|
d)
|
Ernteerträge und deren Qualität beurteilen
|
e)
|
Erntegut erfassen und lagern
|
f)
|
bei der Vermarktung des Erntegutes mitwirken
|
4.
|
Tierproduktion (§ 4 Nr. 4)
|
|
4.1
|
Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten (§ 4 Nr. 4.1)
|
a)
|
Tiere aufstallen, Stallklima überwachen
|
b)
|
Futter nach Inhaltsstoffen, Aussehen, Geruch und Konsistenz beurteilen
|
c)
|
Futterrationen berechnen und zusammenstellen sowie Futteraufwand feststellen
|
d)
|
Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen bedienen und überwachen
|
e)
|
Tiere pflegen und Hygienemaßnahmen durchführen
|
f)
|
Gesundheitszustand der Tiere überwachen und Maßnahmen bei Krankheitsanzeichen einleiten
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g)
|
Zuchtziele und -verfahren beschreiben
|
h)
|
Geburtshilfe durchführen
|
i)
|
Jungtiere aufziehen
|
k)
|
Einfluß von Fütterung, Haltung und Erbanlagen auf die Leistung beurteilen
|
l)
|
Bestimmungen des Tierschutzes, insbesondere zur Tierhaltung, anwenden
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m)
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spezielle Vorschriften bei der Tierproduktion, insbesondere das Futtermittel-, Arzneimittel- und Tierseuchengesetz sowie die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten, beachten
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n)
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Umweltschutz bei der tierischen Produktion beachten, insbesondere organische Rückstände der tierischen Produktion wirtschaftlich und umweltgerecht verwerten sowie Abfälle und Abwässer umweltgerecht entsorgen
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4.2
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Nutzen von Tieren (§ 4 Nr. 4.2)
|
a)
|
Nutzungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Verwertungszweckes und der Qualitätsanforderungen festlegen
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b)
|
Maschinen und Geräte zur Gewinnung tierischer Produkte bedienen
|
c)
|
tierische Produkte lagern oder transportieren
|
d)
|
Qualität tierischer Erzeugnisse beurteilen
|
e)
|
bei der Vermarktung mitwirken
|
5.
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betriebliche Ergebnisse (§ 4 Nr. 5)
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a)
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Marktwert der Verkaufsprodukte und des innerbetrieblichen Verbrauchs ermitteln
|
b)
|
Leistungen und Kosten in den Betriebszweigen ermitteln
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c)
|
Arbeitsaufwand in den Betriebszweigen erfassen
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d)
|
Leistungen und Kosten in den Betriebszweigen vergleichen und bewerten
|
e)
|
Arbeitsaufwand in den Betriebszweigen vergleichen und bewerten
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f)
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Möglichkeiten von Leistungs- und Kostenveränderungen aufzeigen und Auswirkungen begründen
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