1
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Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 11 Nr. 1)
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a)
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Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
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b)
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gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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c)
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wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
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d)
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wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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c)
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Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Nr. 2)
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a)
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Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
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b)
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Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
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c)
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Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
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d)
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Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Nr. 3)
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a)
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Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
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b)
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berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
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c)
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Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
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d)
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Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 11 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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a)
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mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
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b)
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für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
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c)
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Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
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d)
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Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 11 Nr. 5)
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a)
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den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten
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b)
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Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen
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c)
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betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen
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d)
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Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwenden
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e)
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fremdsprachige Fachausdrücke anwenden, fremdsprachige Formulare bearbeiten, fachspezifisch kommunizieren
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f)
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Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen
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g)
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Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
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h)
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Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten
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6
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Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen (§ 11 Nr. 6)
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a)
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Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben
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b)
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Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten
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c)
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gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden
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d)
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Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben
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e)
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gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden
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f)
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Informations- und Materialfluss als Teil des logistischen Prozesses sicherstellen
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g)
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bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken
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h)
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Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitragen
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i)
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Umschlagaufgaben im Rahmen des logistischen Konzepts in ihrem zeitlichen und technischen Ablauf abstimmen und durchführen
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k)
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Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur Beseitigung beitragen
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l)
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bei Verbesserungen von logistischen und datenunterstützten Prozessen mitwirken
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m)
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qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
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n)
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bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken
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7
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Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 11 Nr. 7)
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a)
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Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen
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b)
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Arbeits- und Fördermittel einsetzen
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c)
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den Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten planen
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d)
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Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen
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8
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Annahme von Gütern (§ 11 Nr. 8)
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a)
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Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
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b)
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Güter entladen
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c)
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quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen
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d)
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Mängelbeseitigung veranlassen
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e)
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Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentieren
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f)
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Güter dem Bestimmungsort zuleiten
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9
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Lagerung von Gütern (§ 11 Nr. 9)
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a)
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Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten
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b)
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Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern
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c)
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Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen
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d)
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Lagerbestände kontrollieren und Korrekturen durchführen
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e)
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Lagerkennzahlen berechnen, auswerten und dokumentieren
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10
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Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 11 Nr. 10)
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a)
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Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereiten
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b)
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Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen, Bestandsveränderungen dokumentieren
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c)
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Lade- und Transporthilfsmittel disponieren
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d)
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Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen
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e)
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Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken
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f)
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zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern
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11
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Versand von Gütern (§ 4 Nr. 11) *)
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a)
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Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen
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b)
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Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln
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c)
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Ladelisten und Beladepläne unter Beachtung der Ladevorschriften erstellen
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d)
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Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauen
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e)
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Ladungen sichern und Verschluss- Vorschriften anwenden
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f)
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Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche Vorschriften beachten
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g)
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bei der Erstellung des Tourenplans mitwirken
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