Fussnoten:
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Das G wurde als Artikel 1 des G v. 9.1.2026 I Nr. 7 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 17 Abs. 1 dieses G am 16.1.2026 in Kraft.
(auf die Abbildung des amtlichen Inhaltsverzeichnisses wurde verzichtet)
(1) Der Bund unterhält als Verfassungsschutzbehörde und abschirmenden Nachrichtendienst der Bundeswehr das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (Militärischer Abschirmdienst) als zivile Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Der Militärische Abschirmdienst kann Außenstellen einrichten.
(2) Der Militärische Abschirmdienst darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.
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(1) Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, über
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politisch bestimmte, zielgerichtete Verhaltensweisen, die von Einzelpersonen oder Personenzusammenschlüssen ausgehen und die
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gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden verbündeten Truppen gerichtet sind oder
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gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind
(Bestrebungen) und
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sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht, insbesondere Sabotage oder Spionage (Tätigkeiten),
sofern die Bestrebungen oder Tätigkeiten von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind und sich gegen Personen, Dienststellen, Einrichtungen oder Gegenstände des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung richten können. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann der Militärische Abschirmdienst seine Befugnisse im Benehmen mit der zuständigen Verfassungsschutzbehörde auch gegenüber Personen ausüben, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder nicht in ihm tätig sind, sofern von diesen Personen Bestrebungen ausgehen oder diese Personen Tätigkeiten ausüben, die sich gegen Personen, Dienststellen, Einrichtungen oder Gegenstände dieses Geschäftsbereichs richten können. Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden. Der Militärische Abschirmdienst wirkt an der Vorsorge gegen diese Bestrebungen und Tätigkeiten mit. Darüber hinaus ist es Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes, die disziplinarrechtlich zuständigen und personalbearbeitenden Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung über seine Erkenntnisse zu informieren.
(2) Der Militärische Abschirmdienst führt die auf die Bundeswehr im In- und Ausland wirkenden Einflüsse in einem Lagebild zusammen und bewertet diese Einflüsse aus nachrichtendienstlicher Sicht (Abschirmlage).
(3) Der Militärische Abschirmdienst wirkt bei Sicherheitsüberprüfungen sowie Maßnahmen des materiellen Geheim- und Sabotageschutzes nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz und bei Personenüberprüfungen nach dem Bundeswehr-Schutz-Gesetz mit.
(4) Der Militärische Abschirmdienst schützt seine Bediensteten, Einrichtungen, Gegenstände, menschliche Quellen und amtlichen Informationen gegen die Sicherheit gefährdende Bedrohungen (Eigensicherung).
(5) Der Militärische Abschirmdienst
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sichert die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes und
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schützt die Geschäftsbereichsangehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung und deren Angehörigen, die Dienststellen und die Einrichtungen der Bundeswehr außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes.
Soweit auch die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes betroffen ist, nimmt der Militärische Abschirmdienst seine Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesnachrichtendienst wahr. Das Einvernehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden. Der Militärische Abschirmdienst nimmt die Aufgabe nach Satz 1 während Einsätzen der Bundeswehr sowie während deren Vor- und Nachbereitung wahr. Die Aufgabenwahrnehmung ist dabei auf die Orte des Einsatzes, an denen Geschäftsbereichsangehörige des Bundesministeriums der Verteidigung ihren Dienst leisten (Einsatzgebiet), begrenzt. § 1 Absatz 2 des BND-Gesetzes bleibt unberührt. Die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 erfolgt nur auf Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung.
(1) Der Militärische Abschirmdienst und die anderen Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Die Zusammenarbeit besteht auch in der gemeinsamen Teilnahme am nachrichtendienstlichen Informationssystem der Verfassungsschutzbehörden sowie in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung. Der Militärische Abschirmdienst und die anderen Verfassungsschutzbehörden unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt im Einzelfall auch für Angelegenheiten von Reservistinnen und Reservisten nach § 1 des Reservistengesetzes. Der Militärische Abschirmdienst und die anderen Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder können zudem gemeinsam Befähigungen entwickeln und gemeinsam Operationen im Rahmen und in den Grenzen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchführen.
(2) Der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie unterrichten einander über Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Der Militärische Abschirmdienst übermittelt dem Bundesnachrichtendienst Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, soweit sich aus ihnen Erkenntnisse über das Ausland von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung ergeben.
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben; eine Erhebung ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Er darf von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen personenbezogene Daten entgegennehmen, die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben übermittelt wurden.
(2) Der Militärische Abschirmdienst darf öffentliche Stellen um Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen, wenn die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Würde durch die Übermittlung nach Satz 1 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder die betroffene Person unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf der Militärische Abschirmdienst bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben amtliche Register einsehen. Im Rahmen der Beantwortung des Ersuchens nach Satz 1 dürfen nur diejenigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermittelt werden, die der ersuchten Stelle bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können; dies gilt nicht für Ersuchen um solche Daten, die bei der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben bekannt werden. Die Zulässigkeit dieser besonderen Ersuchen und ihrer Erledigung regelt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium der Verteidigung in einer Dienstanweisung.
(3) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen automatisiert erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(4) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Einsicht in die Personalakten der Personen nehmen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind. Über die Akteneinsicht erfolgt keine Mitteilung an die betroffene Person. Die Einsichtnahme in die Personalakte ist aktenkundig zu machen. § 108 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
(5) Erhebt der Militärische Abschirmdienst personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis, so ist der betroffenen Person der Erhebungszweck mitzuteilen. Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
(6) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist, kann er eine Person, bargeldlose Zahlungsmittel oder eine Sache, die genannt sind in Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 nach § 33b Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes durch das Bundeskriminalamt im polizeilichen Informationsverbund zur verdeckten Kontrolle ausschreiben lassen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 sowie tatsächliche Anhaltspunkte für einen grenzüberschreitenden Verkehr vorliegen. Die um Mitteilung ersuchte Stelle kann dem Militärischen Abschirmdienst die Informationen nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/1862 übermitteln. Ausschreibungen ordnet die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes oder eine von ihr bestimmte Vertretung, die die Befähigung zum Richteramt hat, an. Die Ausschreibung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
(1) Der Militärische Abschirmdienst kann tatsächliche Anhaltspunkte darauf prüfen, ob sie den Verdacht einer Bestrebung oder einer Tätigkeit begründen (Vorprüfung).
(2) Die Dauer der Vorprüfung soll sechs Monate nicht überschreiten. Eine längere Vorprüfung muss von der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes gebilligt werden.
(3) Ergibt die Vorprüfung, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen, ist die Vorprüfung abzuschließen; personenbezogene Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Vorprüfung zu löschen. Die Tatsache der Erhebung und Löschung ist zu protokollieren. Die Protokollierung ist nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Vorprüfung zu löschen.
Die besonderen Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes untergliedern sich in
- 1.
nachrichtendienstliche Mittel und
- 2.
besondere Auskunftsverlangen.
(1) Maßnahmen unter Einsatz besonderer Befugnisse dürfen sich gezielt nur gegen eine Person richten, zu der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
- 1.
sie Bestrebungen betreibt oder Tätigkeiten ausübt oder
- 2.
sie Bestrebungen oder Tätigkeiten nachdrücklich unterstützt
(Zielperson).
(2) Maßnahmen unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel dürfen sich über Absatz 1 hinaus gegen eine Person richten, bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
- 1.
sie mit der Zielperson in Verbindung steht und von den Bestrebungen oder Tätigkeiten Kenntnis hat oder
- 2.
sich eine Zielperson ihrer zur Förderung der Bestrebungen oder Tätigkeiten bedient.
Dies gilt nur, soweit eine Maßnahme gegen die Zielperson allein nicht zur Aufklärung der Bestrebung oder Tätigkeit ausreicht.
(3) Maßnahmen unter Einsatz besonderer Auskunftsverlangen dürfen sich über Absatz 1 hinaus gegen eine Person richten, bei der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass
- 1.
sie eine Leistung für die Zielperson in Anspruch nimmt,
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sie für die Zielperson bestimmte oder von ihr stammende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder
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die Zielperson ihre Telekommunikationsanschlüsse benutzt.
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(1) Sofern sich aus diesem Unterabschnitt keine darüber hinausgehenden Anforderungen ergeben, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 nachrichtendienstliche Mittel wie die folgenden einsetzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Bestrebung oder einer Tätigkeit begründen, und wenn der Einsatz im Einzelfall zur Aufklärung dieser Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist:
- 1.
verdeckte Nachforschungen und verdeckte Befragungen,
- 2.
verdecktes Erstellen von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen,
- 3.
Einsatz von Informanten,
- 4.
Einsatz von Gewährspersonen,
- 5.
Beobachtung des Funkverkehrs im Sinne des § 10 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes,
- 6.
Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden) und Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen,
- 7.
Observation (§ 9),
- 8.
Überwachung des gesprochenen Wortes (§ 10),
- 9.
Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung (§ 11),
- 10.
technische Ortung und Aufenthaltsbestimmung (§ 12),
- 11.
Einsatz von Vertrauenspersonen (§ 13),
- 12.
Einsatz von verdeckten Bediensteten (§ 14),
- 13.
Einsatz virtueller Agenten bei der Aufklärung im Internet (§ 15),
- 14.
Einsichtnahme in Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik und Asservatenauswertung (§ 16),
- 15.
Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe fremder Mächte (§ 17).
Weitere als die in Satz 1 Nummer 1 bis 15 genannten nachrichtendienstlichen Mittel hat der Militärische Abschirmdienst vor dem Einsatz in einer Dienstvorschrift zu benennen. Dabei dürfen in der Dienstvorschrift nur solche nachrichtendienstlichen Mittel benannt werden, die in ihrer belastenden Wirkung für die betroffenen Personen mit in Satz 1 Nummer 1 bis 15 genannten nachrichtendienstlichen Mitteln vergleichbar sind, für die nicht zusätzlich die §§ 9 bis 17 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 gelten.
(2) Wird aufgrund der erheblichen Eingriffsintensität auf diesen Absatz verwiesen, muss auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels erforderlich sein zur Aufklärung von Personen,
- 1.
deren Handeln auf die Ausübung von Gewalt gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert gerichtet ist,
- 2.
die mit ihrem Handeln in schwerwiegender Weise rassistische, volksverhetzende, antisemitische, menschenfeindliche oder bestimmte Bevölkerungsgruppen diskriminierende Ziele verfolgen,
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die aufgrund ihrer dienstlichen oder beruflichen Tätigkeiten Fähigkeiten besitzen, die in erheblichem Maß über die individuellen soldatischen Grundfertigkeiten hinausgehen oder
- 4.
die eigenständigen Zugang zu dienstlichen Waffen, dienstlicher Munition oder dienstlichem Sprengstoff haben.
(3) Wird aufgrund der besonders erheblichen Eingriffsintensität auf diesen Absatz verwiesen, muss auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels erforderlich sein zur Aufklärung von Personen,
- 1.
die Tätigkeiten ausüben oder
- 2.
die zur Zielverfolgung Straftaten vorbereiten oder begehen, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht sind.
(4) Wird aufgrund der äußerst erheblichen Eingriffsintensität auf diesen Absatz verwiesen, muss der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr erforderlich sein:
- 1.
für Bestand und Sicherheit des Staates,
- 2.
für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
- 3.
für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist.
Geeignete polizeiliche Hilfe darf zudem für das bedrohte Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden können.
(5) Der Militärische Abschirmdienst darf nachrichtendienstliche Mittel auch zur Gewinnung von Erkenntnissen über die zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlichen menschlichen Quellen einsetzen.
(6) Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch eingesetzt werden, wenn andere Personen unvermeidbar mit betroffen sind.
(7) Die Dienstvorschrift nach Absatz 1 Satz 2 darf erst erlassen werden, wenn zuvor der Unabhängige Kontrollrat nach § 41 Absatz 1 des BND-Gesetzes bestätigt hat, dass die Dienstvorschrift den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 3 entspricht. Satz 1 gilt für die Änderung der Dienstvorschrift entsprechend.
(1) Bei Observationen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 darf der Militärische Abschirmdienst Personen, Objekte oder Ereignisse beobachten, auch unter Einsatz observationsunterstützender technischer Mittel.
(2) Die Observation einer Person durchgehend länger als 72 Stunden oder an mehr als sieben Tagen innerhalb von 30 Tagen ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig.
(3) Die Observation einer Person durchgehend länger als sieben Tage ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig.
(1) Bei der Überwachung des gesprochenen Wortes nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 darf der Militärische Abschirmdienst außerhalb von Wohnungen das gesprochene Wort mithören, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel. Ebenso darf er das öffentlich gesprochene Wort aufzeichnen.
(2) Das Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig.
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen. Satz 1 gilt entsprechend für einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen.
(2) Neben der Wohnung der Zielperson nach § 7 Absatz 1 darf die Wohnung einer anderen Person abweichend von § 7 Absatz 2 nur in die Überwachung einbezogen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zielperson sich dort zur Zeit der Überwachung aufhält und diese Maßnahme für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben wird, die nicht durch eine Überwachung der Wohnung der Zielperson zu gewinnen sind.
(3) Die erhobenen Daten dürften über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, nur zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 8 Absatz 4 oder zur Verfolgung einer Straftat, aufgrund derer eine entsprechende Maßnahme nach § 100c der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung angeordnet werden könnte, weiterverarbeitet werden.
(1) Bei der technischen Ortung von Geräten, einschließlich Mobilfunkendgeräten, und bei der Aufenthaltsbestimmung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 darf der Militärische Abschirmdienst technische Mittel einsetzen
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zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und
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für die Bestimmung des Standorts einer Person oder eines Gegenstandes zur Ermöglichung und Durchführung der Observation sowie zur Aufenthaltsbestimmung.
(2) Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig ist der Einsatz technischer Mittel zur Bewegungsbestimmung
- 1.
durchgehend länger als sieben Tage,
- 2.
an 14 oder mehr einzelnen Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen oder
- 3.
in einer Weise, die ein den Nummern 1 und 2 in der Persönlichkeitsrelevanz gleichwertiges Bewegungsprofil ergibt.
(3) Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig ist der Einsatz technischer Mittel zur Bewegungsbestimmung
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durchgehend länger als 30 Tage,
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an mehr als fünf Wochen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen oder
- 3.
in einer Weise, die ein den Nummern 1 und 2 in der Persönlichkeitsrelevanz gleichwertiges Bewegungsprofil ergibt.
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(1) Bei dem Einsatz von Vertrauenspersonen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 darf der Militärische Abschirmdienst Personen zum Aufbau und zur Ausnutzung einer Vertrauensbeziehung einsetzen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Militärischen Abschirmdienst Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). Als Vertrauensperson dürfen nicht Personen angeworben und eingesetzt werden, die
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nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
- 2.
von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,
- 3.
an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
- 4.
Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind,
- 5.
im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind oder
- 6.
in den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung als Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger und mitwirkende Personen genannt sind, in dieser Eigenschaft zur Beschaffung von Informationen eingesetzt werden sollen und dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen.
Unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 kann die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes eine Ausnahme zulassen von Satz 2 Nummer 1 bei einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, und von Satz 2 Nummer 5 bei einer Person, die nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212 und 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat verurteilt worden ist. Im Fall einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der Bestrebungen oder Tätigkeiten nicht zureichend gewichtig beigetragen hat.
(2) Der Einsatz von Vertrauenspersonen gegen eine Person länger als sechs Monate ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig. Gleiches gilt, wenn der Einsatz auf die Herstellung von Vertrauensbeziehungen mit der Zielperson oder einer Person nach § 7 Absatz 2 angelegt ist. Der Einsatz einer Vertrauensperson gegen eine Person, zu der die Vertrauensperson eine besonders persönliche Vertrauensbeziehung unterhält, ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig.
(3) Der Aufbau oder Erhalt einer intimen Beziehung oder einer vergleichbar persönlichen Bindung einer Vertrauensperson zur Zielperson oder einer Person nach § 7 Absatz 2 ist unzulässig. Entstehen solche Bindungen zu einer Person, so ist der Einsatz gegen diese abzubrechen. Der Militärische Abschirmdienst hat darauf hinzuwirken, dass die Vertrauensperson zur Einsatzdurchführung gespeicherte kernbereichsrelevante Informationen löscht und ihm solche Informationen nicht übermittelt. Wird dem Militärischen Abschirmdienst bekannt, dass die Vertrauensperson im Einsatz kernbereichsrelevante Informationen gewonnen hat, hat er diesen Umstand auch unabhängig von einer Übermittlung von Inhalten zu dokumentieren.
(4) Vertrauenspersonen dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 noch zur steuernden Einflussnahme auf diese eingesetzt werden. Sie dürfen auch in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, eingesetzt werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen oder Tätigkeiten zulässig, wenn sie
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nicht in Individualrechte eingreift,
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von den an den Bestrebungen oder Tätigkeiten Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und
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nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.
Sofern zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vertrauensperson im Einsatz rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, soll deren Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 3 entscheidet die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes.
(5) Hat ein Strafverfahren ein Vergehen zum Gegenstand, das eine Vertrauensperson im Einsatz begangen haben soll, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn
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der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erfolgte und
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die Tat von den übrigen Beteiligten derart erwartet wurde, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich war.
Dabei ist das Verhältnis der Bedeutung der Aufklärung des Sachverhalts zur Schwere der begangenen Straftat und der Schuld der Vertrauensperson zu berücksichtigen. Ein Absehen von der Verfolgung ist ausgeschlossen, wenn eine höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Ein Absehen von der Verfolgung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn zu erwarten ist, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden würde. Bei Vergehen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sind und bei denen die durch die Tat verursachten Folgen nicht gering sind, bedarf die Einstellung des Verfahrens der Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts. Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Satzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der oder des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
Bei dem Einsatz von verdeckten Bediensteten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 darf der Militärische Abschirmdienst eigene Bedienstete unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende einsetzen. Für den Einsatz gilt § 13 Absatz 2 bis 5 entsprechend.
Der Militärische Abschirmdienst darf Bedienstete, die verdeckt in sozialen Netzwerken oder sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet ein Vertrauen gegenüber einer betroffenen Person aufbauen oder ausnutzen (virtuelle Agenten), nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 zur Kommunikation im Internet einsetzen, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig sind. § 13 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik einsehen, soweit die betroffene Person in die Einsichtnahme eingewilligt hat.
(2) Bei der Asservatenauswertung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 darf der Militärische Abschirmdienst in seinem Gewahrsam befindliche informationstechnische Speicher, die nicht in seinem Auftrag beschafft wurden, auslesen und die darauf gespeicherten Daten erheben. Hierfür dürfen Zugangshindernisse überwunden werden. Die erhobenen Daten sind unverzüglich darauf zu prüfen, ob ihre weitere Verarbeitung zulässig ist. Umfassen die erhobenen Informationen personenbezogene Daten, die den höchstprivaten Lebensbereich einer Person betreffen, dürfen diese nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 weiterverarbeitet werden.
(1) Soweit in den Fällen des § 21 Absatz 1 die technischen Informationen zur Erforschung der Infrastruktur und Technik, die eine fremde Macht zum Angriff auf Telekommunikations- oder Datenverarbeitungssysteme des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung genutzt hat, sowie ihres Vorgehens und der Angriffsziele nicht oder nicht ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme durch Auskunft des Verpflichteten gewonnen werden können, darf der Militärische Abschirmdienst die Informationen auch mit technischen Mitteln durch heimlichen Eingriff in das System der Informations- und Kommunikationstechnik erheben und Kopien der Informationen erstellen. Die Informationen dürfen nicht fortlaufend erhoben werden.
(2) Der Militärische Abschirmdienst hat technisch sicherzustellen, dass an dem System der Informations- und Kommunikationstechnik nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und dass die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig gemacht werden.
(3) Der Militärische Abschirmdienst prüft die erhobenen Daten unverzüglich darauf, ob sie für die Aufklärung der Tätigkeiten erforderlich sind, und löscht die nicht erforderlichen Daten. Bei Kopien nach Absatz 1 Satz 1 prüft der Militärische Abschirmdienst, ob neben den in § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Informationen noch weitere Daten erhoben worden sind und löscht diese weiteren Daten. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von den Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Die weiteren Daten nach Satz 2 dürfen nicht genutzt werden.
Für die Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs einschließlich der Verarbeitung der durch die Überwachung erlangten personenbezogenen Daten gelten unbeschadet des § 22 die Vorschriften des Artikel 10-Gesetzes.
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(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Bestrebung oder Tätigkeit begründen, und wenn es im Einzelfall zur Aufklärung dieser Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 Auskunft verlangen von
- 1.
der Bundesnetzagentur nach § 173 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 4 des Telekommunikationsgesetzes,
- 2.
dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 93b Absatz 2 der Abgabenordnung und
- 3.
denjenigen, die geschäftsmäßig
- a)
Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung mitwirken, über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 und die nach § 172 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten,
- b)
digitale Dienste erbringen oder an der Erbringung mitwirken, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes,
- c)
nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes tätig sind und nicht durch Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes vom Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes ausgenommen oder entsprechend § 30 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes zur Verweigerung der Auskunft berechtigt sind, über die Personen, denen sie geschäftsmäßig Leistungen erbringen, einschließlich wirtschaftlich Berechtigter, und die Art der zu erbringenden Leistung sowie Vertragsrahmendaten, einschließlich der zur Vertragsdurchführung vergebenen Kennungen, und über die zur Änderung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses gespeicherten Daten.
Ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c ist nur zulässig, soweit die Information nicht nach Satz 1 Nummer 1 oder Satz 1 Nummer 2 zu erlangen ist.
(2) Das Auskunftsverlangen darf sich auch auf eine anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse beziehen. Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.
(3) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterverarbeitung der Daten vorliegen.
(4) Auskünfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen bei Stellen eingeholt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland
- 1.
eine Niederlassung haben oder
- 2.
Leistungen erbringen oder an der Erbringung der Leistungen mitwirken.
(5) Nach Erhalt des Auskunftsverlangens sind die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Stellen verpflichtet, die Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln. Sie dürfen den betroffenen Personen oder Dritten über das Auskunftsverlangen und die Auskunftserteilung keine Mitteilung machen. Ihnen ist es verboten, allein aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Das Auskunftsverlangen ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht besteht.
(6) Der Militärische Abschirmdienst hat den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Stellen für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
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(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Bestrebung oder Tätigkeit begründen, und wenn dies im Einzelfall zur Aufklärung dieser Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 Auskunft verlangen von
- 1.
denjenigen, die geschäftsmäßig Leistungen im Personenverkehr erbringen oder an der Erbringung mitwirken, zu
- a)
den zur Kundenidentifikation gespeicherten Daten sowie
- b)
der Inanspruchnahme und den Umständen von Leistungen, insbesondere dem Zeitpunkt einer Abfertigung und dem Buchungsweg,
- 2.
Kraftfahrzeugherstellern, die aktive Fahrzeugvernetzungen anbieten, zu den an die Hersteller gesendeten Standortdaten,
- 3.
Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes, wenn sie nicht durch Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes vom Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes ausgenommen oder entsprechend § 30 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes zur Verweigerung der Auskunft berechtigt sind, zu
- a)
Konten,
- b)
Kontoinhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und
- c)
Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere zum Kontostand sowie zu Zahlungsein- und -ausgängen,
- 4.
denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, zu
- a)
Postsendungen, insbesondere zu Namen und Anschriften von Absendern und Empfängern,
- b)
der Art der in Anspruch genommenen Postdienstleistung,
- c)
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
- d)
zugeteilten Sendungsnummern,
- e)
Zeit- und Ortsangaben des jeweiligen Postsendungsverlaufs sowie
- f)
Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden,
- 5.
denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und zu sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten sowie
- 6.
denjenigen, die geschäftsmäßig digitale Dienste erbringen oder an der Erbringung mitwirken, zu
- a)
Merkmalen zur Identifikation der Nutzerin oder des Nutzers eines digitalen Dienstes,
- b)
dem Beginn und dem Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung eines digitalen Dienstes und
- c)
den von der Nutzerin oder dem Nutzer in Anspruch genommenen digitalen Diensten.
Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist ein Auskunftsverlangen zu Standortdaten länger als 30 Tage oder an mehr als fünf Wochen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig.
(2) Auskünfte nach Absatz 1 dürfen bei Stellen eingeholt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland
- 1.
eine Niederlassung haben oder
- 2.
Leistungen erbringen oder an der Erbringung mitwirken.
(3) § 19 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
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(1) Soweit es im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Aufklärung eines Angriffs einer fremden Macht auf Telekommunikations- oder Datenverarbeitungssysteme des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst von Anbietern, die Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik geschäftsmäßig Dritten zur Nutzung überlassen und in der Bundesrepublik Deutschland eine Niederlassung haben oder Leistungen erbringen oder an der Erbringung mitwirken, Auskunft verlangen über technische Informationen zur Erforschung der Infrastruktur und Technik, die eine fremde Macht zum Angriff genutzt hat, sowie über ihr Vorgehen und die Angriffsziele. Das Auskunftsverlangen nach Satz 1 kann sich insbesondere beziehen auf
- 1.
den Verkehrsfluss zu bestimmten Kennungen, für die tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die fremde Macht sie für ihren Angriff genutzt hat oder nutzt,
- 2.
Schadprogramme oder sonstige Angriffswerkzeuge und deren Einsatz, einschließlich Steuerungs- und Protokolldateien, und Spuren, die technisch mit dem Angriff verbunden sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Nutzung des informationstechnischen Systems für Angriffe vorliegen.
Wenn dem Verpflichteten eine Auskunft nach Satz 2 Nummer 2 technisch nicht möglich oder zumutbar ist, kann die Auskunft durch Erstellung und Herausgabe einer Kopie der Teile des Systems der Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen, deren Auswertung zum Aufspüren der bezeichneten Informationen erforderlich ist. Stellt der Militärische Abschirmdienst Angriffswerkzeuge oder Daten, die sich die fremde Macht durch ihren Angriff beschafft hat, fest, darf der Verpflichtete diese nur nach Herstellung und Herausgabe einer Sicherungskopie an den Militärischen Abschirmdienst löschen.
(2) Der Militärische Abschirmdienst prüft die erhobenen Daten unverzüglich darauf, ob ihre weitere Verarbeitung zulässig ist. Bei Kopien nach Absatz 1 Satz 3 prüft der Militärische Abschirmdienst, ob neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Informationen noch weitere Daten erhoben worden sind und löscht diese weiteren Daten. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von den Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Die weiteren Daten nach Satz 2 dürfen nicht genutzt werden.
(3) § 19 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
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(1) Einer gerichtlichen Anordnung bedarf der Einsatz der folgenden besonderen Befugnisse:
- 1.
besondere Befugnisse, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig sind,
- 2.
Vertrauenspersonen gegen eine Person länger als sechs Monate (§ 13 Absatz 2 Satz 1),
- 3.
verdeckte Bedienstete gegen eine Person länger als sechs Monate (§ 14 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 1),
- 4.
virtuelle Agenten (§ 15 Satz 1), wenn ein Einsatz gegen eine Person nach einem realweltlichen Kontakt länger als sechs Monate fortgesetzt wird, und
- 5.
besondere Befugnisse unter Eingriff in nach § 29 Absatz 2 geschützte Berufsgeheimnisse.
Die gerichtliche Anordnung setzt einen Antrag der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes oder einer von ihr bestimmten Vertretung voraus. Der Antrag auf gerichtliche Anordnung ist zu begründen; insbesondere sind dem Gericht alle beurteilungsrelevanten Aspekte mitzuteilen. Der Schutz menschlicher Quellen ist im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann der Einsatz der in Absatz 1 Satz 1 genannten besonderen Befugnisse auch durch die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes angeordnet werden (Eilanordnung). Eine gerichtliche Bestätigung der Eilanordnung ist unverzüglich nachzuholen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Soweit die Eilanordnung nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Tritt die Eilanordnung nach Satz 4 außer Kraft, dürften die aufgrund dieser Eilanordnung bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens erhobenen personenbezogenen Daten nur zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben verwendet werden; im Übrigen sind sie unverzüglich zu löschen.
(3) Sofern eine gerichtliche Anordnung nach Absatz 1 nicht erforderlich ist, ist der Einsatz besonderer Befugnisse durch die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes oder durch eine von ihr bestimmte Vertretung anzuordnen.
(4) Besondere Befugnisse können kombiniert angeordnet werden.
(5) Die Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ergehen schriftlich. In ihnen sind anzugeben:
- 1.
der Aufklärungsgegenstand, im Fall einer gegen eine Person gerichteten Maßnahme die Person, soweit möglich mit Namen und Anschrift, und
- 2.
Art, Umfang und Dauer der angeordneten Maßnahme.
(6) Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels ist wie folgt zu befristen:
- 1.
bei Vertrauenspersonen, verdeckten Bediensteten und virtuellen Agenten auf höchstens ein Jahr,
- 2.
bei sonstigen nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 zulässig sind, auf höchstens sechs Monate,
- 3.
bei sonstigen nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 zulässig sind, auf höchstens drei Monate,
- 4.
bei nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 zulässig sind, auf höchstens einen Monat.
Verlängerungen um jeweils höchstens denselben Zeitraum sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind. Die Absätze 1 bis 5 gelten bei Verlängerungen entsprechend. Liegen die Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht mehr vor oder ist der Zweck des Einsatzes erreicht oder ergibt sich, dass er nicht erreicht werden kann, so ist der Einsatz auch vor Ablauf der Anordnungsdauer einzustellen.
(7) Auskunftsverlangen über künftig anfallende Daten sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Erhebt der Militärische Abschirmdienst personenbezogene Daten durch den Einsatz der nachfolgenden besonderen Befugnisse, so hat er dies der betroffenen Person nach Einstellung der Maßnahme mitzuteilen:
- 1.
besondere Auskunftsverlangen
- a)
nach § 20 Absatz 1,
- b)
nach § 21 Absatz 1, soweit nachträglich ausgeschlossen werden kann, dass ein informationstechnischer Angriff einer fremden Macht vorgelegen hat,
- 2.
Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe nach § 17 Absatz 1, wenn nachträglich ausgeschlossen werden kann, dass ein Angriff einer fremden Macht vorgelegen hat, und
- 3.
besondere Befugnisse, deren Einsatz nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig sind.
Eine Mitteilungspflicht besteht nicht über den Einsatz menschlicher Quellen. Eine Mitteilung erfolgt nur an Personen nach § 7.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 kann zurückgestellt werden, solange
- 1.
eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann oder
- 2.
der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.
(3) Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung einer gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Mit gerichtlicher Zustimmung kann endgültig von einer Mitteilung abgesehen werden, wenn
- 1.
eine der Voraussetzungen der Zurückstellung auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt und
- 2.
sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt.
(4) Von einer Mitteilung nach Absatz 1 kann der Militärische Abschirmdienst mit gerichtlicher Zustimmung absehen, wenn
- 1.
aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zum Zeitpunkt der Begründung der Mitteilungspflicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Voraussetzungen der Zurückstellung dauerhaft vorliegen, oder
- 2.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Mitteilung für die betroffene Person mit nachteiligen Folgen verbunden wäre.
(5) Wurden Daten, die auf Grundlage der besonderen Befugnis erhoben wurden, an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der empfangenden Stelle.
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Feststellung, ob eine Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört oder in ihm tätig ist, zu dieser Person folgende Daten automatisiert aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr abrufen:
- 1.
den Familiennamen,
- 2.
den Vornamen,
- 3.
frühere Namen,
- 4.
das Geburtsdatum,
- 5.
die Personenkennziffer oder Personalnummer,
- 6.
den Wohnort und weitere Adressmerkmale,
- 7.
das Dienst- oder Arbeitsverhältnis,
- 8.
das Eintrittsdatum,
- 9.
die Amtsbezeichnung oder den Dienstgrad,
- 10.
die Dienststellennummer und
- 11.
das Dienstzeitende.
(2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht einer Bestrebung oder einer Tätigkeit begründen, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung erforderliche Daten aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr automatisiert abrufen.
(3) Die Verantwortung für den einzelnen Abruf trägt der Militärische Abschirmdienst. Er regelt in einer Dienstvorschrift
- 1.
den Kreis der zum Abruf berechtigten Angehörigen des Militärischen Abschirmdienstes,
- 2.
das bei einem Abruf zu beachtende Verfahren,
- 3.
die bei einem Abruf einzeln oder kumulativ einzugebenden Daten einschließlich der Suche mit unvollständigen Angaben,
- 4.
die Begrenzung der aufgrund eines Abrufs zu übermittelnden Personendatensätze auf das für eine Bearbeitung notwendige Maß,
- 5.
die Löschung der auf einen Abruf übermittelten, aber nicht mehr benötigten Daten und
- 6.
die Protokollierung aller Abrufe und die Kontrolle.
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 2 Absatz 4 zur Eigensicherung Befugnisse nach Maßgabe der folgenden Absätze nutzen.
(2) Der Militärische Abschirmdienst darf Personen, die seine Dienststellen, Grundstücke und sonstigen Einrichtungen (Eigensicherungsbereich) betreten oder sich dort aufhalten, und von diesen Personen mitgeführte Taschen und sonstige Gegenstände sowie von diesen Personen genutzte Fahrzeuge
- 1.
verdachtsunabhängig kontrollieren sowie
- 2.
durchsuchen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten vorliegen.
(3) Eine Kontrolle nach Absatz 2 Nummer 1 ist die oberflächliche Suche nach Gegenständen an Personen, an oder in Taschen, mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen, auch unter Einsatz technischer Mittel, ohne dass ein Körperkontakt mit der betroffenen Person stattfindet. Eine Durchsuchung nach Absatz 2 Nummer 2 ist die zielgerichtete und planmäßige Suche, auch unter Einsatz technischer Mittel,
- 1.
am äußeren Körper der betroffenen Person,
- 2.
in Kleidung und Taschen der betroffenen Person,
- 3.
an und in Fahrzeugen einschließlich der dort befindlichen Gegenstände der betroffenen Person sowie
- 4.
in sonstigen Gegenständen der betroffenen Person, die zur unbefugten Verbringung von amtlichen Informationen geeignet sind.
(4) Gegenstände, die sich im Eigensicherungsbereich befinden, darf der Militärische Abschirmdienst sicherstellen und untersuchen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie für eine sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeit verwendet werden oder mit solchen Tätigkeiten gewonnen worden sind, oder
- 2.
diese keiner bestimmten Person zuzuordnen sind und die Sicherstellung und Untersuchung zum Schutz vor einer sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeit erforderlich ist.
Bei Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik umfasst das Untersuchen auch das Eingreifen mit technischen Mitteln sowie das Verarbeiten der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten.
(5) Personen, die sich im Eigensicherungsbereich aufhalten, sind verpflichtet, Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 zu dulden. Entziehen sich Personen Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 im Eigensicherungsbereich, darf der Militärische Abschirmdienst die Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe des Eigensicherungsbereichs vornehmen.
(6) Der Militärische Abschirmdienst darf optisch-elektronische Einrichtungen zur offenen Überwachung des Eigensicherungsbereichs nach Maßgabe einer Dienstvorschrift einsetzen. In der Dienstvorschrift sind die Voraussetzungen, das Verfahren und die Grenzen der Maßnahme zu regeln. Eine Überwachung höchstpersönlich genutzter Räume ist unzulässig.
(7) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 4 erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst besondere Befugnisse nach Abschnitt 2 einsetzen. Beim Einsatz besonderer Befugnisse zum Zwecke der Eigensicherung gilt Folgendes:
- 1.
der Einsatz von besonderen Befugnissen mit erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 zulässig sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz dieser Befugnis zur Aufklärung von Personen erforderlich ist, deren Handeln auf Ausübung von Gewalt gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert gerichtet ist,
- 2.
der Einsatz von besonderen Befugnissen mit besonders erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 zulässig sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz dieser Befugnis zur Aufklärung von Personen erforderlich ist, die der Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verdächtigt werden, die nach deutschem Strafrecht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht sind.
(1) Maßnahmen nach § 25 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 bedürfen der Anordnung der für die Eigensicherung zuständigen Abteilungsleitung oder einer von ihr bestimmten Vertretung. Maßnahmen nach § 25 Absatz 6 bedürfen der Anordnung der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes oder einer von ihr bestimmten Vertretung.
(2) Ist eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig zu erlangen, kann die Maßnahme auch ohne vorherige Anordnung durchgeführt werden, wenn ansonsten der Zweck der Maßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Bei informationstechnischen Speichern und Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik darf in diesen Fällen lediglich das betroffene Gerät sichergestellt werden. Die Anordnung ist unverzüglich nachzuholen. Wird die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 nicht nachgeholt, so hat der Militärische Abschirmdienst unverzüglich bereits erhobene Daten zu löschen und sichergestellte Gegenstände an die betroffene Person herauszugeben.
(3) Sichergestellte Gegenstände sind unverzüglich an die betroffene Person herauszugeben, sobald der Zweck der Sicherstellung entfällt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gegenstände zur Einleitung oder Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden müssen.
(4) Bei Maßnahmen nach § 25 Absatz 2 Nummer 2 hat die betroffene Person das Recht, anwesend zu sein. Über eine Durchsuchung nach § 25 Absatz 2 Nummer 2 oder eine Sicherstellung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 ist der betroffenen Person auf Verlangen eine Bescheinigung über die Maßnahme und den Grund der Maßnahme zu erteilen. Maßnahmen nach § 25 Absatz 4, die in Abwesenheit der betroffenen Person durchgeführt worden sind, sind ihr schriftlich mitzuteilen, wenn hierdurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
(5) Bei der Untersuchung von informationstechnischen Speichern sowie Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik, die nicht ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen wurden, ist sicherzustellen, dass an dem Gerät nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenverarbeitung unerlässlich sind. Vorgenommene Veränderungen sind bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig zu machen. Sichergestellte Telekommunikationsendgeräte sind abweichend von Absatz 3 Satz 1 unabhängig von dem Abschluss der Maßnahmen nach § 25 Absatz 4 spätestens nach zwei Wochen an die betroffene Person herauszugeben. Macht die betroffene Person in den Fällen des Satzes 3 Gründe glaubhaft, nach denen für sie eine Aufrechterhaltung der Sicherstellung nicht zumutbar ist, so ist das Telekommunikationsendgerät innerhalb von 48 Stunden nach Darlegung der Gründe an die betroffene Person zurückzugeben. Der Militärische Abschirmdienst darf vor der Rückgabe ein Abbild der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Datensicherung erzeugen.
(6) Der Militärische Abschirmdienst kann zur Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber Personen, die nach § 25 Absatz 5 duldungspflichtig sind, folgende Mittel anwenden:
- 1.
unmittelbare Einwirkung auf die betroffene Person oder Gegenstände (körperliche Gewalt) oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt; eine Fesselung der betroffenen Person ist nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie die mit der Durchsetzung der Maßnahme beauftragten Personen oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder sich der Kontrolle entziehen wird,
- 2.
unmittelbare Einwirkung auf Gegenstände mittels körperlicher Gewalt oder durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.
Mittel nach Satz 1 dürfen nur durch besonders qualifizierte und geschulte Personen angewandt werden, die durch die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes hierzu besonders ermächtigt wurden.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 25 haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) Im Fall des Einsatzes besonderer Befugnisse nach § 25 Absatz 7 gelten die §§ 22 und 23 entsprechend.
(1) Auf dem Hoheitsgebiet eines Bündnispartners oder eines sonstigen Verbündeten stehen dem Militärischen Abschirmdienst Befugnisse nach diesem Gesetz nur im Einvernehmen mit diesem Staat zu.
(2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes erforderlich ist, gelten für den Einsatz besonderer Befugnisse die zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 bis 4 nur gegenüber deutschen Staatsangehörigen.
(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 5 erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst besondere Befugnisse nach Abschnitt 2 einsetzen. Beim Einsatz besonderer Befugnisse gilt gegenüber deutschen Staatsangehörigen im Ausland Folgendes:
- 1.
der Einsatz von besonderen Befugnissen mit erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 zulässig sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz dieser Befugnis zur Aufklärung von Personen erforderlich ist, deren Handeln auf die Ausübung von Gewalt gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert gerichtet ist,
- 2.
der Einsatz von besonderen Befugnissen mit besonders erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 zulässig sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz dieser Befugnis zur Aufklärung von Personen erforderlich ist, die Straftaten vorbereiten oder begehen, die nach deutschem Strafrecht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht sind,
- 3.
der Einsatz von besonderen Befugnissen mit äußerst erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 zulässig sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Einsatz der Befugnis im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist.
(1) Die Datenerhebung zur Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater Lebensgestaltung (kernbereichsrelevante Informationen) ist unzulässig. Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie allein kernbereichsrelevante Informationen gewonnen werden würden. Bei einer Planung von Einsatzumständen ist darauf hinzuwirken, dass die Erlangung kernbereichsrelevanter Informationen vermieden wird.
(2) Der Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung nach § 11 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass durch die Überwachung Informationen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erhoben werden.
(3) Bei der Asservatenauswertung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 ist der informationstechnische Speicher der Aufsichtsperson zur Durchführung einer Vorprüfung vorzulegen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der informationstechnische Speicher Informationen enthält, die
- 1.
kernbereichsrelevant sind oder
- 2.
den Verarbeitungsbeschränkungen nach § 16 Absatz 2 Satz 4 unterliegen.
Aufsichtsperson ist eine von der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes damit besonders beauftragte Person, die die Befähigung zum Richteramt hat und die in dieser Funktion keinen Weisungen unterliegt.
(4) Ergeben sich während der Durchführung einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass kernbereichsrelevante Informationen erfasst werden, so ist die Maßnahme zu unterbrechen. Die Fortführung ist nur zulässig, wenn und solange dies zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer eingesetzten Person oder ihrer weiteren Einsetzbarkeit erforderlich ist. Die Unterbrechung und eine Fortführung nach Satz 2 sind unter Angabe der Gründe zu dokumentieren. Beim Einsatz technischer Mittel dürfen automatische Aufzeichnungen ohne unmittelbare Kenntnisnahme fortgesetzt werden, wenn Zweifel am Vorliegen kernbereichsrelevanter Informationen bestehen.
(5) Bestehen Zweifel, ob bei einer Maßnahme kernbereichsrelevante Informationen gewonnen worden sind, entscheidet die Aufsichtsperson. Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 3 sind der Aufsichtsperson unverzüglich vorzulegen. Die Aufzeichnungen und sonstigen Informationen, bei denen Zweifel zur Kernbereichsrelevanz bestehen, dürfen nur mit ihrer Zustimmung verwendet werden.
(6) Alle nach § 11 erhobenen Daten müssen dem nach § 45 Absatz 1 zuständigen Gericht unverzüglich und vor Kenntnisnahme durch den Militärischen Abschirmdienst zur Überprüfung vorgelegt werden, ob sie kernbereichsrelevante Informationen enthalten.
(7) Hat der Militärische Abschirmdienst kernbereichsrelevante Informationen gewonnen, so dürfen diese Daten nicht verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Im Falle der Mitteilung an die betroffene Person nach § 23 Absatz 1 erfolgt die Löschung sechs Monate nach der Mitteilung. Wird nach § 23 Absatz 3 Satz 3 oder § 23 Absatz 4 endgültig von einer Mittelung abgesehen, erfolgt die Löschung sechs Monate nach dem abschließenden Absehen von der Mitteilung. In allen anderen Fällen erfolgt die Löschung am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Protokollierung folgt.
(1) Eine Maßnahme gegen eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, einen Kammerrechtsbeistand oder eine Berufsgeheimnisträgerin oder einen Berufsgeheimnisträger, die oder der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung genannt ist, ist unzulässig, wenn sie voraussichtlich Informationen erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) Bei einer Maßnahme gegen in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung genannte Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger, bei der voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind das öffentliche Interesse an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen zu berücksichtigen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie
- 1.
unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens von § 8 Absatz 2 erfolgt und
- 2.
keinen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Für Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände gilt Absatz 1.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die in § 53a der Strafprozessordnung genannten Personen entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Maßnahme wegen tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass die Person an den Bestrebungen oder Tätigkeiten beteiligt ist, durchgeführt wird.
(5) Hat der Militärische Abschirmdienst von einer in den Absätzen 1 bis 3 genannten Person Informationen gewonnen, die von ihr nach den Absätzen 1 bis 4 nicht gezielt erhoben werden dürfen, gilt § 28 Absatz 7 entsprechend. Bestehen Zweifel, ob die Information hätte gezielt erhoben werden dürfen, gilt § 28 Absatz 5 entsprechend.
(1) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn
- 1.
erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Interesse des Empfängers an der Übermittlung überwiegen,
- 2.
überwiegende Sicherheitsinteressen, insbesondere Gründe des Schutzes menschlicher Quellen oder des Schutzes operativer Maßnahmen, dies erfordern oder
- 3.
besondere gesetzliche Regelungen entgegenstehen oder die zu übermittelnden Daten nicht der Verfügungsberechtigung des Militärischen Abschirmdienstes unterliegen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
Der Bezug einer Information zum Aufgabenbereich des Militärischen Abschirmdienstes stellt als solcher keinen Grund nach Satz 1 dar.
(2) Sofern Gründe nach Absatz 1 Satz 1 einer Übermittlung nach diesem Abschnitt entgegenstehen, sind diese aktenkundig zu machen.
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist. Im Fall einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, die von einer Bestrebung oder Tätigkeit ausgeht, ist der Militärische Abschirmdienst zur Übermittlung verpflichtet.
(2) Eine konkretisierte Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits tatsächliche Anhaltspunkte im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.
(3) Besonders gewichtige Rechtsgüter nach Absatz 1 sind:
- 1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung, einschließlich des Gedankens der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker,
- 2.
der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört,
- 3.
sonstige Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Sachen von bedeutendem Wert und bedeutende Vermögenswerte, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,
- 4.
das Leben sowie bei einer erheblichen Gefährdung im Einzelfall die körperliche Integrität und die Freiheit einer Person.
(4) Der Militärische Abschirmdienst darf die durch eine Maßnahme nach § 11 Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten an eine inländische öffentliche Stelle zur Gefahrenabwehr nur übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein in Absatz 3 genanntes Rechtsgut erforderlich ist.
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(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist
- 1.
zur Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sowie von Reservistinnen und Reservisten nach § 1 des Reservistengesetzes,
- 2.
zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz,
- 3.
zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes,
- 4.
zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes,
- 5.
zur Durchführung einer Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung,
- a)
die gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere nach dem Waffenrecht, Jagdrecht, Sprengstoffrecht, Atomrecht, Luftsicherheitsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Sicherheitsgewerberecht, Aufenthaltsrecht oder Staatsangehörigkeitsrecht oder den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen, oder
- b)
die für gesetzliche Aufgaben des Objekt- oder Personenschutzes erforderlich ist,
- 6.
zur Vorbereitung oder Durchführung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der aufgrund einer Überprüfung im Sinne von Nummer 5 erlassen wurde,
- 7.
zur Wahrnehmung von gesetzlichen Befugnissen des Empfängers beim aufsichtlichen Schutz vor missbräuchlicher Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen der Unternehmen im Finanzsektor in Bezug auf Terrorismusfinanzierung,
- 8.
zur Vorbereitung oder Durchführung der Strafvollstreckung, einschließlich der Vollzugsplanung, gegen die unmittelbar betroffene Person oder zur Gewährleistung der Sicherheit des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen gegen Gefährdungen durch diese Person, oder
- 9.
zur Durchsetzung von im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 9 oder auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle im Rahmen eines gesetzlich besonders geregelten Anfrageverfahrens ist der Militärische Abschirmdienst zu der Übermittlung verpflichtet.
(2) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden Maßnahme übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist. Auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle ist der Militärische Abschirmdienst zu einer Übermittlung nach Satz 1 verpflichtet.
(3) § 31 Absatz 4 bleibt unberührt.
(1) Der Militärische Abschirmdienst übermittelt personenbezogene Daten an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.
(2) Eine besonders schwere Straftat nach Absatz 1 ist eine Straftat, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 übermittelt der Militärische Abschirmdienst personenbezogene Daten, die er durch eine Maßnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 1 erhoben hat, an eine im Einzelfall für die Strafverfolgung zuständige Behörde, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht einer in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die der Militärische Abschirmdienst durch eine Maßnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 erhoben hat, ist nicht zulässig.
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur eigenen Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist. Darf der Militärische Abschirmdienst eine besondere Befugnis nur unter den Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 einsetzen, so darf er die durch den Einsatz dieser besonderen Befugnis erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Aufklärung einer ebenso qualifizierten Bestrebung oder Tätigkeit übermitteln.
(2) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 vor Bestrebungen oder Tätigkeiten für Aufgaben erforderlich ist, die die empfangende Stelle ohne unmittelbar außenwirksame Maßnahmen zu Lasten der betroffenen Person wahrnimmt. Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 31 und 32 nicht vor, darf der Empfänger die übermittelten Daten nicht für Maßnahmen nutzen, die die betroffene Person mit unmittelbarer Außenwirkung belasten.
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(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an inländische nichtöffentliche Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Übermittlung zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist
- 1.
zur Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit durch den Militärischen Abschirmdienst, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens,
- 2.
zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut,
- 3.
zur Erreichung eines der folgenden Zwecke:
- a)
Schutz lebenswichtiger und verteidigungsrelevanter Einrichtungen und kritischer Infrastrukturen,
- b)
Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik gegen erhebliche Gefährdungen,
- c)
Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse,
- d)
wissenschaftliche Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1,
- e)
Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegs- oder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell oder organisatorisch mit öffentlichen Stellen kooperieren,
- f)
Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe,
- g)
Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
- h)
Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffentlicher Vorteilszuwendungen.
(2) Eine nichtöffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis g erhalten hat, darf diese Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist und der Militärische Abschirmdienst zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Militärischen Abschirmdienstes entbehrlich. Die nichtöffentliche Stelle hat den Militärischen Abschirmdienst unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten.
Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, nur in den folgenden Fällen übermitteln:
- 1.
zur Abwehr einer Gefahr nach § 31 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 8 oder
- 3.
zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 33.
(1) Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den §§ 31 bis 36 übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sind, hat sie sie zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Die empfangende Stelle darf die Daten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht erforderlich sind, jedoch nicht nutzen.
(2) Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nur verarbeiten
- 1.
zu dem Zweck, zu dem sie ihr übermittelt wurden, oder
- 2.
zu einem anderen Zweck, wenn sie ihr auch zu diesem Zweck übermittelt werden dürften unter der Voraussetzung, dass der Militärische Abschirmdienst der Verarbeitung zu dem abgeänderten Zweck für den Einzelfall oder für eine Reihe gleichgelagerter Fälle zugestimmt hat.
Der Militärische Abschirmdienst hat die empfangende Stelle auf den Zweck der Übermittlung und die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. Dies gilt nicht für Übermittlungen im Rahmen verdeckter Ermittlungen. Die empfangende Stelle ist verpflichtet, dem Militärischen Abschirmdienst auf dessen Verlangen Auskunft über die weitere Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten zu geben.
(3) Hat die Übermittlung personenbezogener Daten in einem Verfahren zur vorbeugenden Personenüberprüfung nachteilige Folgen für die betroffene Person, so schließt das Auskunftsrecht der betroffenen Person auch das Recht auf Auskunft ein, dass die Folge durch eine Übermittlung des Militärischen Abschirmdienstes veranlasst ist.
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen zur Weiterverarbeitung ohne Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 oder zum Schutz der Sicherheit eines anderen Staates oder einer über- und zwischenstaatlichen Einrichtung erforderlich ist. Eine Übermittlung zum Schutz eines anderen Staates oder zur Aufklärung von Staatsschutzdelikten, die gegen einen anderen Staat begangen worden sind, ist unbeschadet des Absatzes 2 nur zulässig, wenn in dem anderen Staat die grundlegenden demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die elementaren Menschenrechte gewährleistet sind.
(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn folgende Belange entgegenstehen:
- 1.
besondere gesetzliche Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten oder eine fehlende Verfügungsberechtigung des Militärischen Abschirmdienstes über die zu übermittelnden Daten,
- 2.
wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder
- 3.
überwiegende schutzwürdige Interessen einer Person.
Überwiegende schutzwürdige Interessen stehen insbesondere entgegen, wenn Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet würden oder Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, berücksichtigt der Militärische Abschirmdienst insbesondere den bisherigen Umgang des Empfängers mit übermittelten Daten und die Gewährleistung eines zum Schutz der Menschenrechte angemessenen Datenschutzes. Ein die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den übermittelten Daten ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu besorgen ist, dass die Daten zu politischer Verfolgung oder zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung verwendet werden. Verbleiben aufgrund der Einschätzung Zweifel an der Vereinbarkeit der Übermittlung mit den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3, so dürfen die Daten nur auf der Grundlage einer belastbaren verbindlichen Zusicherung des Empfängers und nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung übermittelt werden.
(3) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, zu dem sie übermittelt wurden. Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nicht für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person weiterverarbeitet werden. Der Militärische Abschirmdienst hat den Empfänger hierauf hinzuweisen. Er hat ihn ferner darauf hinzuweisen, dass er sich vorbehält, um Auskunft über die erfolgte Verwendung der Daten zu bitten.
(4) Der Militärische Abschirmdienst darf einer Verwendung der personenbezogenen Daten für Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person zustimmen
- 1.
zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Schutzgut, dessen Gewicht besonders gewichtigen Rechtsgütern im Sinne des § 31 Absatz 3 entspricht,
- 2.
zum administrativen Rechtsgüterschutz in Verfahren, die den in § 32 Absatz 1 benannten entsprechen,
- 3.
aufgrund eines durch tatsächliche Anhaltspunkte begründeten Verdachts zur Verfolgung einer Straftat, deren Gewicht besonders schweren Straftaten entspricht.
(5) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, nur unter den Voraussetzungen des § 36 Nummer 1 und 3 übermitteln, zur Strafverfolgung jedoch nur bei dringendem Tatverdacht. Bei einer Übermittlung an einen Staat, der unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland angrenzt oder Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 36 entsprechend anzuwenden.
(6) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine nichtöffentliche Stelle im Ausland übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut nach § 31 Absatz 3 Nummer 4 unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht entgegenstehen.
(7) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten auch an inländische Stellen übermitteln, wenn dies zur Vorbereitung einer Übermittlung nach den vorstehenden Absätzen erforderlich ist. § 37 Absatz 2 ist anzuwenden.
Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betroffene Person in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde.
(1) Der Militärische Abschirmdienst protokolliert den Empfänger, die Rechtsgrundlage sowie den Zeitpunkt der Übermittlung. Die Protokolldaten müssen danach auswertbar sein, ob die Übermittlung nach den §§ 31, 32, 33, 34, 35 oder § 38 erfolgt ist. Der Militärische Abschirmdienst darf Protokolldaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle gespeichert werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren und nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen.
(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder Dritter so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser weiteren Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder Dritter an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Der Empfänger darf diese weiteren Daten nicht nutzen.
(3) Eine Übermittlung an nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes. Für Übermittlungen an inländische nichtöffentliche Stellen kann die Zustimmung auch allgemein für gleichgelagerte Fälle erfolgen. Die Übermittlung ist der betroffenen Person durch den Militärischen Abschirmdienst mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht zu besorgen ist.
(4) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so hat der Militärische Abschirmdienst unverzüglich der empfangenden Stelle, der er diese personenbezogenen Daten übermittelt hat, die vervollständigten oder berichtigten Daten zu übermitteln. Auf die Übermittlung der vervollständigten oder berichtigten Daten kann verzichtet werden, wenn dies für die Beurteilung eines Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist und keine Auswirkungen auf andere Sachverhalte erkennbar sind.
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist
- 1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
- 2.
zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.
Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 31 bis 40.
(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus den Militärischen Abschirmdienst über die ihnen bekanntgewordenen Tatsachen, die Bestrebungen oder Tätigkeiten erkennen lassen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Unterrichtung zur Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich sein könnte. Gleiches gilt für Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, für Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen.
(2) Der Militärische Abschirmdienst überprüft die übermittelten Informationen nach ihrem Eingang unverzüglich darauf, ob sie für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass die Informationen nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand erfolgen kann; die nicht erforderlichen Informationen dürfen nicht verwendet werden.
(3) Übermittlungsvorschriften anderer Gesetze bleiben unberührt.
(1) Die Tätigkeit des Militärischen Abschirmdienstes unterliegt der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Verteidigung. Es kann gegenüber dem Militärischen Abschirmdienst Weisungen erteilen.
(2) Dienstvorschriften des Militärischen Abschirmdienstes bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.
(1) Die Bundesregierung trägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauenspersonen durch die Nachrichtendienste vor.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über den Erlass und die Änderung der Dienstvorschrift nach § 8 Absatz 1 Satz 2.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über
- 1.
Ausschreibungen nach § 4 Absatz 6,
- 2.
Anordnungen zu besonderen Auskunftsverlangen zu sonstigen Daten nach § 20 Absatz 1 und
- 3.
Anordnungen zu besonderen Auskunftsverlangen bei informationstechnischen Angriffen fremder Mächte nach § 21 Absatz 1.
Dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Auskunftsverlangen zu geben.
(1) Das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Militärische Abschirmdienst seinen Sitz hat, ist zuständig für
- 1.
die Anordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
die Bestätigung nach § 22 Absatz 2 Satz 2,
- 3.
die Zustimmung nach § 23 Absatz 3 und 4 und
- 4.
die Überprüfung nach § 28 Absatz 6.
Soweit nicht durch dieses Gesetz anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, des § 37 Absatz 2 und des § 41 entsprechend. Die gerichtliche Entscheidung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person und wird mit Erlass wirksam. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht statthaft.
(2) Geheimschutzbelangen des Militärischen Abschirmdienstes ist im gerichtlichen Verfahren Rechnung zu tragen. Der Militärische Abschirmdienst hat dem Gericht die für seine unabhängige Kontrolle notwendige personelle und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Entscheidungen nach Absatz 1 und entscheidungsvorbereitende Unterlagen werden nur beim Militärischen Abschirmdienst verwahrt; eine Speicherung oder Verwahrung in den Akten des Gerichts ist unzulässig.
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert beim Militärischen Abschirmdienst die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, es sei denn die G 10-Kommission ersucht die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.
(2) Der Militärische Abschirmdienst ist verpflichtet, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere
- 1.
Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen, und
- 2.
jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Dies gilt nicht, soweit das Bundesministerium der Verteidigung im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 2. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes nach § 2 dient. § 16 Absatz 1 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung.
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten weiterverarbeiten. Eine Weiterverarbeitung ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat.
(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 weiterverarbeitet werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von Unbeteiligten oder Dritten dergestalt verbunden, dass sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, dürfen sie gemeinsam mit den personenbezogenen Daten nach Absatz 1 gespeichert werden; sie sind nach Maßgabe von § 48 Absatz 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken.
(1) Der Militärische Abschirmdienst hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Er hat sie zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können.
(2) Der Militärische Abschirmdienst hat personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Verwendung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden; insoweit sind die betreffenden personenbezogenen Daten nach Maßgabe von Absatz 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken.
(3) In ihrer Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten sind mit einem Vermerk über die Einschränkung der Verarbeitung zu versehen. Im Fall einer automatisierten Verarbeitung ist die Einschränkung der Verarbeitung durch zusätzliche technische Maßnahmen zu gewährleisten. In ihrer Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten darf der Militärische Abschirmdienst nur in behördlichen und gerichtlichen Verfahren, mit denen eine Person ein schutzwürdiges Interesse nach Absatz 2 verfolgt, oder mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeiten.
(4) Der Militärische Abschirmdienst prüft spätestens nach jeweils fünf Jahren, ob personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu ergänzen, zu löschen oder nach Absatz 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken sind.
(5) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen sind spätestens zehn Jahre nach der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, zwingende Gründe des Gemeinwohls gebieten die weitere Speicherung; die Ausnahmeentscheidung ist zu begründen und zu dokumentieren. Vor der Löschung sind die Daten dem Bundesarchiv nach § 5 des Bundesarchivgesetzes zur Übernahme anzubieten. Für in Akten vorgehaltene personenbezogene Daten gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Akte zu vernichten ist, sofern nicht die Regelungen des Bundesarchivgesetzes entgegenstehen.
(1) Für jede automatisierte Datei des Militärischen Abschirmdienstes sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung bedarf, festzulegen:
- 1.
Bezeichnung der Datei,
- 2.
Zweck der Datei,
- 3.
Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),
- 4.
Anlieferung oder Eingabe,
- 5.
Zugangsberechtigung,
- 6.
Überprüfungsfristen,
- 7.
Speicherungsdauer,
- 8.
Protokollierung und
- 9.
die technischen Schutzvorkehrungen.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor dem Erlass und der Änderung einer Dateianordnung anzuhören.
(3) Der Militärische Abschirmdienst führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.
(4) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In Abständen von mindestens fünf Jahren ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.
(5) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen an einer Dateianordnung nicht möglich, so kann der Militärische Abschirmdienst eine Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist unverzüglich nachzuholen. Wird die Zustimmung nach Absatz 1 nicht erteilt, ist die Dateianordnung zu löschen.
(1) Der Militärische Abschirmdienst erteilt einer betroffenen Person über die zu ihr gespeicherten Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit die Person hierzu auf einen konkreten Sachverhalt verweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die strukturiert in automatisierten Dateien gespeichert sind. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
(2) § 30 gilt entsprechend.
(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung. Sie muss einen Hinweis auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf enthalten, dass sich die betroffene Person an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann. Der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium der Verteidigung im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Militärischen Abschirmdienstes zulassen, sofern der Militärische Abschirmdienst nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Bei der Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:
- 1.
§ 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,
- 2.
die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden.
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(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes)
- 1.
findet § 2 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Militärische Abschirmdienst für die Erfüllung der dort genannten Aufgaben zuständig ist, sofern sich Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen Personen, Dienststellen oder Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung richten können,
- 2.
finden die Herausgabefristen für Systeme der Informationstechnik nach § 26 Absatz 5 Satz 3 und 4 keine Anwendung,
- 3.
findet die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach § 31 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Vorliegen einer konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut vermutet wird und
- 4.
finden die Mitteilungspflichten nach § 23 Absatz 1 und das Auskunftsrecht nach § 50 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Mitteilung oder Auskunftserteilung nicht vor Beendigung des Spannungs- und Verteidigungsfalls erfolgen muss.
(2) Soweit im Spannungs- und im Verteidigungsfall die Bundesregierung mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums festgestellt hat, dass dies aus Gründen der Verteidigung zwingend notwendig ist,
- 1.
findet die Vorschrift des § 22 Absatz 1 über die Anordnung von besonderen Befugnissen mit der Maßgabe Anwendung, dass eine gerichtliche Anordnung nur in den Fällen des § 11 erforderlich ist, und
- 2.
finden die Vorschriften über die unabhängige Datenschutzkontrolle nach § 46 Absatz 1 und 2 keine Anwendung.
Die Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen sind oder wenn der Deutsche Bundestag es verlangt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass der Spannungs- und der Verteidigungsfall unmittelbar bevorsteht und die Bundesregierung mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums festgestellt hat, dass dies aus Gründen der Verteidigung zwingend notwendig ist. Die Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen sind oder wenn der Deutsche Bundestag es verlangt.
(1) Der Militärische Abschirmdienst informiert die Öffentlichkeit jährlich zu aktuellen Entwicklungen, insbesondere über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. In dem Bericht ist der Zuschuss des Bundeshaushalts an den Militärischen Abschirmdienst sowie die Gesamtzahl der Bediensteten anzugeben.
(2) Bei der Information nach Absatz 1 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen überwiegen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 19 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 oder § 21 Absatz 3, eine Mitteilung macht.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 21 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(1) Maßnahmen nach den §§ 4 und 4a des MAD-Gesetzes in der bis zum 15. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8 Absatz 2, 4 und 5 und den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die vor dem 16. Januar 2026 begonnen wurden, dürfen vorbehaltlich von Satz 2 längstens bis zum 16. April 2026 fortgeführt werden. Ist die Maßnahme nach Satz 1 befristet und endet die Befristung vor dem 16. April 2026, so darf diese bis zum Zeitpunkt des Befristungsendes fortgeführt werden. Soll eine Maßnahme nach Satz 1 oder Satz 2 über die jeweils dort genannten Zeitpunkte hinaus verlängert werden, so richtet sich die Verlängerung nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Für Maßnahmen nach § 4a des MAD-Gesetzes in der bis zum 15. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die vor dem 15. Januar 2026 angeordnet wurden und die nach Ablauf der Anordnungsdauer nicht verlängert werden, ist § 4a des MAD-Gesetzes in der bis zum 15. Januar 2026 in Verbindung mit § 8b Absatz 7 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und § 12 des Artikel 10-Gesetzes weiterhin anzuwenden.