MaschinenDG

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz - MaschinenDG)


Ausfertigungsdatum: 02.12.2025
Stand:
    § 1  Anwendungsbereich
    § 2  Sprache der Anleitungen, der Informationen, der EU-Konformitätserklärung und der EU-Einbauerklärung
    § 3  Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
    § 4  Stichproben bei der Marktüberwachung
    § 5  Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine
    § 6  Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
    § 7  Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine
    § 8  Notfallverfahren
    § 9  Bußgeldvorschriften
    § 10  Strafvorschriften
    § 11  Übergangsvorschrift
    § 12  Anwendungsvorschrift

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 6.12.2025 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. § 12 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 2023/1230 (CELEX Nr: 32023R1230) +++)

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 302 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 2.12.2025 I Nr. 302 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 5 dieses G am 6.12.2025 in Kraft.

§ 1  Anwendungsbereich

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Dieses Gesetz gilt für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1230.

Fussnoten:

(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 302 +++)

§ 2  Sprache der Anleitungen, der Informationen, der EU-Konformitätserklärung und der EU-Einbauerklärung

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(1) Für Maschinen und dazugehörige Produkte sind folgende Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache abzufassen:
1.
die Betriebsanleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang III,
2.
die Sicherheitsinformationen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 4 sowie
3.
die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 10 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V Teil A.
Sofern die Betriebsanleitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 in digitaler Form bereitgestellt wird, ist der Hinweis nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024, wie auf die digitale Betriebsanleitung zugegriffen werden kann, ebenfalls in deutscher Sprache abzufassen.
(2) Für unvollständige Maschinen sind folgende Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache abzufassen:
1.
die Montageanleitung nach Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang XI sowie
2.
die EU-Einbauerklärung nach Artikel 11 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V Teil B.
Sofern die Montageanleitung nach Satz 1 Nummer 1 in digitaler Form bereitgestellt wird, ist der Hinweis nach Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024, wie auf die digitale Montageanleitung zugegriffen werden kann, ebenfalls in deutscher Sprache abzufassen.

Fussnoten:

(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 302 +++)

§ 3  Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

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Die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2023/1230 ist von der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, durchzuführen. Soweit die Verordnung (EU) 2023/1230 keine Regelungen trifft, sind die Abschnitte 3 und 4 des Produktsicherheitsgesetzes anwendbar.

Fussnoten:

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 302 +++)

§ 4  Stichproben bei der Marktüberwachung

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(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang zu kontrollieren, ob die Maschinen, die dazugehörigen Produkte oder die unvollständigen Maschinen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 erfüllen.
(2) Die Stichproben nach Absatz 1 bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes.

Fussnoten:

(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 302 +++)

§ 5  Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine

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Die Unterrichtung bei Nichtkonformität nach Artikel 43 Absatz 2 und 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 hinsichtlich einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.

Fussnoten:

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 302 +++)

§ 6  Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

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(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 Informationen darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Sie hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich zu unterrichten über
1.
die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie getroffen hat, sowie
2.
alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der Maschine, des dazugehörigen Produktes oder der unvollständigen Maschine.
(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, hat sie die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber innerhalb der in Artikel 43 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1230 genannten Frist zu unterrichten und ihre Einwände anzugeben.
(3) Hält die Europäische Kommission die Einwände der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 nicht für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Fussnoten:

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 302 +++)

§ 7  Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine

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Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität nach Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1230 hinsichtlich einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.

Fussnoten:

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 302 +++)

§ 8  Notfallverfahren

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(1) Sofern die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von bestimmten Maschinen oder dazugehörigen Produkten nach Artikel 25c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 genehmigt, hat sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten.
(2) Der nach Artikel 25c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf Maschinen oder dazugehörigen Produkten anzubringende Hinweis ist in deutscher Sprache abzufassen.
(3) Sofern die Marktüberwachungsbehörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 25c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 erteilte Genehmigung nach Artikel 25c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1230 anerkannt hat, hat sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen in Bezug auf solche Maschinen und dazugehörigen Produkte zu unterrichten, für die eine Genehmigung nach Artikel 25c Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1230 gültig ist.

Fussnoten:

(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 302 +++)

§ 9  Bußgeldvorschriften

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
2.
entgegen Artikel 10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt ein dort genanntes Kennzeichen trägt oder dass eine dort genannte Information angegeben ist,
3.
entgegen Artikel 10 Absatz 6 oder entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen macht,
4.
entgegen Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 13 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes, nicht gewährleistet, dass einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt eine Betriebsanleitung nach den Abschnitten 1.7.4, 2.1.2, 2.2.1.1, 2.2.2.2, 2.4.10, 3.6.3 oder 4.4 des Anhangs III oder eine Information nach Abschnitt 1.7.1 Absatz 2, Abschnitt 1.7.1.1 Absatz 1 Satz 1, Abschnitt 1.7.2 oder 1.7.5 des Anhangs III in deutscher Sprache beigefügt ist,
5.
entgegen Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes eine Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen bereitstellt,
6.
entgegen Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes nicht gewährleistet, dass einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt die dort genannte EU-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beiliegt, und er eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen macht,
7.
entgegen Artikel 10 Absatz 9 Satz 1, Artikel 11 Absatz 9 Satz 1, Artikel 13 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
8.
entgegen Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 oder Artikel 11 Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
9.
entgegen Artikel 10 Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 15 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
10.
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 14 Absatz 7 eine technische Unterlage, eine EU-Einbauerklärung oder ein Exemplar der EU-Einbauerklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
11.
entgegen Artikel 11 Absatz 5 nicht gewährleistet, dass eine unvollständige Maschine ein dort genanntes Kennzeichen trägt oder dass eine dort genannte Information angegeben ist,
12.
entgegen Artikel 11 Absatz 6 oder entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen macht,
13.
entgegen Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Artikel 14 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes, nicht gewährleistet, dass einer unvollständigen Maschine eine Montageanleitung in deutscher Sprache beigefügt ist,
14.
entgegen Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewährleistet, dass einer unvollständigen Maschine die dort genannte EU-Einbauerklärung in deutscher Sprache beiliegt, und er eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen macht,
15.
entgegen Artikel 11 Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 14 Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
16.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige Maschine in Verkehr bringt,
17.
entgegen Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige Maschine auf dem Markt bereitstellt,
18.
entgegen Artikel 15 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme ergriffen wird,
19.
entgegen Artikel 19 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,
20.
entgegen Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 9. Juli 2008 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt anbringt,
21.
entgegen Artikel 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
22.
entgegen Artikel 25c Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 auf Maschinen oder dazugehörigen Produkten einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen anbringt,
23.
entgegen Artikel 30 Absatz 11, auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein Mitarbeiter über eine dort genannte Aktivität informiert wird,
24.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
25.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 46 Absatz 3 zuwiderhandelt oder
26.
entgegen Artikel 45 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Fussnoten:

(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 302 +++)

§ 10  Strafvorschriften

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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 9 Absatz 1 Nummer 7, 16 oder 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Fussnoten:

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)

§ 11  Übergangsvorschrift

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Maschinen, die die Anforderungen der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, erfüllen und vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.

Fussnoten:

(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)

§ 12  Anwendungsvorschrift

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Die §§ 1, 2 und 4 sowie 8 bis 11 sind ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden.