(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
- 2.
entgegen Artikel 10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt ein dort genanntes Kennzeichen trägt oder dass eine dort genannte Information angegeben ist,
- 3.
entgegen Artikel 10 Absatz 6 oder entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen macht,
- 4.
entgegen Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 13 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes, nicht gewährleistet, dass einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt eine Betriebsanleitung nach den Abschnitten 1.7.4, 2.1.2, 2.2.1.1, 2.2.2.2, 2.4.10, 3.6.3 oder 4.4 des Anhangs III oder eine Information nach Abschnitt 1.7.1 Absatz 2, Abschnitt 1.7.1.1 Absatz 1 Satz 1, Abschnitt 1.7.2 oder 1.7.5 des Anhangs III in deutscher Sprache beigefügt ist,
- 5.
entgegen Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes eine Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen bereitstellt,
- 6.
entgegen Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes nicht gewährleistet, dass einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt die dort genannte EU-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beiliegt, und er eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen macht,
- 7.
entgegen Artikel 10 Absatz 9 Satz 1, Artikel 11 Absatz 9 Satz 1, Artikel 13 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
- 8.
entgegen Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 oder Artikel 11 Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 9.
entgegen Artikel 10 Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 15 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 10.
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 14 Absatz 7 eine technische Unterlage, eine EU-Einbauerklärung oder ein Exemplar der EU-Einbauerklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
- 11.
entgegen Artikel 11 Absatz 5 nicht gewährleistet, dass eine unvollständige Maschine ein dort genanntes Kennzeichen trägt oder dass eine dort genannte Information angegeben ist,
- 12.
entgegen Artikel 11 Absatz 6 oder entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen macht,
- 13.
entgegen Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Artikel 14 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes, nicht gewährleistet, dass einer unvollständigen Maschine eine Montageanleitung in deutscher Sprache beigefügt ist,
- 14.
entgegen Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewährleistet, dass einer unvollständigen Maschine die dort genannte EU-Einbauerklärung in deutscher Sprache beiliegt, und er eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen macht,
- 15.
entgegen Artikel 11 Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 14 Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 16.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige Maschine in Verkehr bringt,
- 17.
entgegen Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige Maschine auf dem Markt bereitstellt,
- 18.
entgegen Artikel 15 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme ergriffen wird,
- 19.
entgegen Artikel 19 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,
- 20.
entgegen Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 9. Juli 2008 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt anbringt,
- 21.
entgegen Artikel 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 22.
entgegen Artikel 25c Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 auf Maschinen oder dazugehörigen Produkten einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen anbringt,
- 23.
entgegen Artikel 30 Absatz 11, auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein Mitarbeiter über eine dort genannte Aktivität informiert wird,
- 24.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 25.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 46 Absatz 3 zuwiderhandelt oder
- 26.
entgegen Artikel 45 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird.