1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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während der gesamten Ausbildung
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4
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Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Nummer 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 3 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
- b)
Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
- c)
Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
- d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- e)
informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
- f)
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
- g)
digitale Lernmedien nutzen
- h)
die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
- i)
betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
- j)
Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- k)
Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
- l)
in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
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6
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Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
- b)
Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden
- c)
IT-Systeme handhaben, insbesondere Software einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen
- d)
Protokolle und Berichte anfertigen
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4*
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- e)
Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
- f)
Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten der Fluidik lesen und anwenden
- g)
elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne lesen und anwenden
- h)
Skizzen und Stücklisten anfertigen
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3*)
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- i)
technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und Anlagen aktualisieren
- j)
technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Arbeitsanweisungen und sonstige technische Informationen, auch in Englisch, anwenden
- k)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten und Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
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3*
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- l)
Präsentationstechniken anwenden
- m)
im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen
- n)
Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe erläutern und in die Funktion einweisen
- o)
betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
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3*)
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7
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Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen
- b)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, betriebliche Prozesse als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
- c)
Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen
- d)
Arbeitsplatz planen und einrichten
- e)
Werkzeuge, Geräte und Diagnosesysteme sowie Material und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen
- f)
Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess vorbereiten
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5*
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- g)
Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und Messmittel sowie technische Einrichtungen betriebsbereit machen, überprüfen, warten sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
- h)
eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren und bewerten sowie dokumentieren
- i)
Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentieren
- j)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifikationsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
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3*
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8
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Qualitätsmanagement (§ 3 Absatz 2 Nummer 8)
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Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere
- a)
Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit technischen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Verfahren anwenden
- b)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
- c)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- e)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
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5*
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9
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Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 3 Absatz 2 Nummer 9)
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- a)
Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und handhaben
- b)
Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen
- c)
Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen
- d)
Oberflächenform und -beschaffenheit von Fügeflächen nach technischen Anforderungen kontrollieren
- e)
Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen
- f)
Winkel messen und mit Winkellehren prüfen
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3*)
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10
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Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen (§ 3 Absatz 2 Nummer 10)
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- a)
Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff nach Anriss sägen
- b)
Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel auf Maß feilen sowie entgraten
- c)
Bohrungen herstellen und reiben
- d)
Innen- und Außengewinde herstellen
- e)
Werkstücke durch Drehen bearbeiten
- f)
Werkstücke durch Fräsen bearbeiten
- g)
Feinbleche und Kunststoffplatten scheren
- h)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen kaltumformen und richten
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11
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11
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Fügen (§ 3 Absatz 2 Nummer 11)
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- a)
Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und sichern
- b)
Bauteile verstiften
- c)
Löt- und Klebeverbindungen herstellen
- d)
Bleche, Rohre und Profile schweißen
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6
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12
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Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten (§ 3 Absatz 2 Nummer 12)
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- a)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
- b)
Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrichtungen auswählen, einbauen, verbinden und kennzeichnen
- c)
Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und kennzeichnen
- d)
Leitungswege nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten festlegen
- e)
Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes auswählen, zurichten, verlegen und verbinden
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8
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- f)
Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten
- g)
Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
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5
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13
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Messen und Prüfen elektrischer Größen (§ 3 Absatz 2 Nummer 13)
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- a)
Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen und Messeinrichtungen aufbauen
- b)
Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen
- c)
Messreihen und Kennlinien, insbesondere von spannungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerständen, aufnehmen, darstellen und auswerten
- d)
analoge und digitale Signale, insbesondere Signalzeitverhalten, messen und prüfen
- e)
elektrische Kenndaten von Baugruppen und Komponenten prüfen
- f)
elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funktion prüfen
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8
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14
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Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten (§ 3 Absatz 2 Nummer 14)
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- a)
Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzungen für Software prüfen
- b)
Systemkomponenten zusammenstellen und verbinden
- c)
Hardware konfigurieren, Software installieren und anpassen
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3
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- d)
Netzwerke und Bussysteme installieren und konfigurieren
- e)
Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpretieren, Systeme testen
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4
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- f)
Versionswechsel von Software durchführen
- g)
Änderungen in der Hard- und Software dokumentieren
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4
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15
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Aufbauen und Prüfen von Steuerungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 15)
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- a)
elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen und verbinden
- b)
Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneumatischer oder hydraulischer Energie anschließen, prüfen und einstellen
- c)
Druck in fluidischen Systemen messen und einstellen
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4
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- d)
Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsabläufe und Wechselwirkung an Schnittstellen des zu steuernden Systems, analysieren
- e)
Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungseinrichtungen auswählen
- f)
elektrische und fluidische Schaltungen nach vorgegebenen Problemstellungen aufbauen
- g)
Sensoren, Aktoren und Wandler installieren
- h)
das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der Schnittstellen eingrenzen
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9
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16
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Programmieren mechatronischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 16)
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- a)
Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungsformen beurteilen
- b)
Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Testprogramme erstellen und anwenden
- c)
Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen, eingeben und testen
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4
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- d)
Programmablauf in mechatronischen Systemen überwachen, Fehler feststellen und beheben
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4
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17
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Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 17)
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- a)
Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen
- b)
Vormontagen durchführen
- c)
Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen
- d)
fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder und Ventile, einbauen
- e)
Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen
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6
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- f)
Baugruppen und Komponenten passen sowie funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern
- g)
Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit beweglichen Teilen montieren
- h)
Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen
- i)
Schaltgeräte einbauen und verdrahten
- j)
Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und verdrahten
- k)
Sensoren einbauen, einstellen und verbinden
- l)
Funktionen während des Montagevorganges prüfen
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14
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18
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Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern (§ 3 Absatz 2 Nummer 18)
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- a)
Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren
- b)
Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und Entsorgung herstellen, Übergänge auswählen und herstellen
- c)
Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
- d)
Leitungen und Betriebsmittel der Energieverteilungs- und Kommunikationstechnik unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und der Verlegungsart auswählen, befestigen und anschließen
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6
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- e)
Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Befestigung prüfen
- f)
Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Bezugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern
- g)
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- h)
Schutzmaßnahmen festlegen, Potentialausgleich durchführen
- i)
Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits- und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und nutzen
- j)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Transport sichern und durchführen
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12
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19
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Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 19)
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- a)
Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen prüfen
- b)
Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und deren Ein- und Ausgangssignale prüfen
- c)
Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsabläufen, Druck und Temperatur prüfen
- d)
Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren
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4
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- e)
Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunkten beurteilen und einstellen
- f)
Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen prüfen, Regelparameter einstellen
- g)
Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbesondere von Bewegungsabläufen und Druck einstellen
- h)
Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechanischer, fluidischer und elektrischer Baugruppen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch eingrenzen
- i)
elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prüfen und einstellen
- j)
Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung einleiten
- k)
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumentieren
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20
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Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 20)
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- a)
Schutz gegen direktes Berühren prüfen
- b)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen, Isolations-, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen
- c)
mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
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2
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- d)
Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmen
- e)
Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen
- f)
Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen
- g)
Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfen und einstellen
- h)
Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Kühlung und Entsorgung prüfen und sicherstellen
- i)
Programme und Daten laden und sichern, Programmablauf prüfen und anpassen
- j)
Signalübertragungssysteme, insbesondere Feldbusse, prüfen und in Betrieb nehmen
- k)
mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funktionsprüfung durchführen
- l)
Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit prüfen
- m)
Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
- n)
Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei Nenn- und Grenzwerten durchführen
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14
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21
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Instandhalten mechatronischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 21)
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- a)
mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
- b)
mechatronische Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
- c)
Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer Funktion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen
- d)
Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von Teilen und Baugruppen beseitigen
- e)
Softwarefehler beheben
- f)
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
- g)
mechatronische Systeme unter Beachtung der betrieblichen Abläufe instand setzen
- h)
mechatronische Systeme an geänderte Betriebsbedingungen anpassen
- i)
Diagnose- und Wartungssysteme nutzen
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13
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