MessEGebV

Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV)


Ausfertigungsdatum: 24.03.2015
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 26.3.2021 I 649
    Eingangsformel
    § 1  Zuständigkeit
    § 2  Begriffsbestimmung
    § 3  Gebührenerhebung
    § 4  Gebührenberechnung
    § 5  Gebühren in besonderen Fällen
    § 6  Auslagen
    § 7  Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung
    § 8  Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage  (zu § 3)Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 2021

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 28.3.2015 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1  Zuständigkeit

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(1) Die nach dem Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) zuständigen Behörden der Länder erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 59 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen erheben zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundener Zusatzeinrichtungen gemäß § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes sowie für die Befundprüfung gemäß § 39 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.

§ 2  Begriffsbestimmung

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Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
1.
Festgebühren sind durch feste Sätze bestimmte Gebühren,
2.
Rahmengebühren sind durch Rahmensätze bestimmte Gebühren,
3.
Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung bestimmte Gebühren,
4.
Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die zuständige Stelle für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall erhebt,
5.
Arbeitsfreie Tage sind Tage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag nach Nummer 6 fallen,
6.
Feiertage sind gesetzliche bundeseinheitliche und regionale Feiertage, wobei es hinsichtlich letztaufgeführter Feiertage auf das Land ankommt, in dem die für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständige Stelle ihren Sitz hat,
7.
Rundfahrt ist die von der zuständigen Stelle erstmalig geplante Anfahrt in der Verwendung befindlicher Messgeräte zwecks Eichung in dem Zeitraum, in dem die Eichfrist endet; Teil einer Rundfahrt sind auch die Fälle, in denen Messgeräte nach einer Instandsetzung bei der ersten Anfahrt im Rahmen einer Rundfahrt geeicht werden oder die Eichung unverschuldet zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,
8.
Teilbefundprüfung ist eine Befundprüfung, die auf Verlangen der antragstellenden Person auf einzelne Aspekte beschränkt wird.

§ 3  Gebührenerhebung

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(1) Die Gebühren werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze für die Eichung sind auch für die EG-Ersteichung anzuwenden.
(2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an
1.
Messgeräten gemäß § 3 Nummer 13 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung,
2.
sonstigen Messgeräten gemäß § 3 Nummer 14 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 der Mess- und Eichverordnung,
3.
Zusatzeinrichtungen gemäß § 3 Nummer 24 und § 5 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung oder
4.
Teilgeräten gemäß § 3 Nummer 20 und § 5 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung.
(3) Können Bauteile oder Komponenten von Messgeräten, die nicht Teilgeräte sind, nicht im Rahmen einer Eichung geprüft werden, sondern erfordern eine Vorprüfung, sind für diese Prüfung Zeitgebühren nach § 4 zu erheben.

§ 4  Gebührenberechnung

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Soweit keine Fest- oder Rahmengebühr angegeben ist, wird nach Zeitgebühr abgerechnet. Der Zeitgebühr sind die in der Anlage angegebenen Stundensätze zugrunde zu legen. Bei Erhebung einer Zeitgebühr ist diese durch Multiplikation des Stundensatzes nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1… oder 19.1.2… mit dem Zeitaufwand für die Durchführung der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu berechnen. Die Zeitgebühr ist für jede die Leistung durchführende Person zu erheben. Beträgt der ermittelte Zeitaufwand weniger als eine Stunde, so ist für jeweils angefangene sechs Minuten ein Zehntel dieser Stundensätze zu berechnen. Im Übrigen ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.

§ 5  Gebühren in besonderen Fällen

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(1) Fällt die Durchführung von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf Veranlassung des Gebührenschuldners ganz oder teilweise auf die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr oder auf arbeitsfreie Tage, so ist für in diesen Zeiträumen vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zusätzlich zur Gebühr nach § 3 eine Zeitgebühr zu erheben, die ein Viertel der in diesen Zeiträumen angefallenen Zeitgebühr nach § 4 Satz 2 bis 5 beträgt, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist.
(2) Die für eine Eichung im Sinne des § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zulässige Gebühr darf auch erhoben werden, wenn die Eichung aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, nicht am festgesetzten Termin stattfinden konnte.
(3) Erfolgt eine beantragte Eichung nach § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für die in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist, außerhalb des jeweiligen Eichbezirks, so sind zusätzlich die Reisekosten und eine Zeitgebühr für die Reisezeit zu erheben, sofern die Kosten für die Eichung die nach der Anlage vorgesehene Festgebühr übersteigen. Die Festgebühr ist in diesen Fällen um den darin enthaltenen Fahrtanteil von 20 vom Hundert zu reduzieren.

§ 6  Auslagen

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(1) Für die Erhebung von Auslagen der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle sind § 12 Absatz 1 und § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für
1.
die durch die Hin- und Rücksendung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten im Einzelfall entstehenden Kosten,
2.
die aus einer Einziehung im Sinne von § 61 des Mess- und Eichgesetzes entstehenden Kosten,
3.
Kosten, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und im Zusammenhang mit einer beantragten Eichung gemäß § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes im Rahmen einer gesonderten Anfahrt entstehen,
4.
die Beförderung von Prüfmitteln mittels Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 Tonnen, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung eine Festgebühr erhoben wird,
5.
die bei Eichung der für die Eichung zuständigen Stelle entstehenden Wasserkosten bei Mengen über 1 Kubikmeter,
6.
Personalkosten, die durch Wartezeiten, insbesondere für Sicherheitskontrollen und Belehrungen, für die Erfüllung sonstiger betriebsspezifischer Anforderungen sowie Unterbrechungen im Prüfablauf, im Zusammenhang mit der Durchführung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, die der Gebührenschuldner veranlasst oder zu vertreten hat, entstehen,
7.
Personalkosten, die durch übliche und notwendige Reisezeiten entstehen, sofern für die erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistung,
a)
eine Zeitgebühr nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1.1 bis 19.1.1.3 erhoben wird, und die Reisezeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegt,
b)
von der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle Reisezeiten besonders abgegolten werden oder
c)
eine Fest- oder Rahmengebühr erhoben wird, die entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung keine Reisezeit berücksichtigt, im Einzelfall jedoch Kosten für Reisezeiten anfallen.

§ 7  Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung

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(1) Findet auf Verlangen der antragstellenden Person eine Teilbefundprüfung statt, so ermäßigt sich die für eine Vollprüfung zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zu der durchgeführten Teilbefundprüfung.
(2) Werden bei Eichung von der den Antrag stellenden Person vorgelegte aktuelle Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt, wie zum Beispiel Ergebnisse von akkreditierten Kalibrierlaboratorien, so ermäßigt sich die ohne solche Ergebnisse zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zum ersparten Prüf- und Untersuchungsaufwand.
(3) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit, insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.

§ 8  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Eichkostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 90 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, außer Kraft.

Schlussformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage  (zu § 3)Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 2021

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(Fundstelle: BGBl. I 2019, 611 - 640; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Inhaltsverzeichnis
Schlüsselzahlen-
gruppe
Sachgebiet
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen
 1 Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung
 2 Messgeräte zur Bestimmung der Masse
 3 Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
 4 Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
 5 Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
 6 Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
 7 Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)
 8 Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
 9 Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten
10 Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
11 Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus
abgeleiteter Messgrößen
12 Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
13 Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
14 Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie
über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung
15 Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und
Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und
Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung
16 Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere
Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse
17 Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen
18 Bescheinigungen
19 Stundensätze


Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der
Gebühr in Euro
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen
  Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung  
  1. Eichung  
1.1.1.1 Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches 175,80
1.1.1.2 Stoff- und Stofflegemessmaschinen 248,10
1.1.1.3 Messmaschinen für Bodenbeläge 221,90
1.1.1.4 Messmaschinen für Wegstrecken 80,10
  Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer)  
  Hinweis:  
H 1.3-1 Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer), werden nach den Schlüsselzahlen 9.5… erhoben.  
1.3.1.1 Halbautomatische Choirometer 194,20
1.3.1.2 vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 129,40
1.3.1.3 jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halbautomatischen Choirometer
32,50
  Weitere Ermäßigungen  
E 1-1 Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt.  
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse  
  Hinweis:  
H 2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben.  
  Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke  
  1. Eichung  
  der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte)  
2.1.2.1 bis 50 g 6,40
2.1.2.2 von 100 g bis 1 kg 10,70
2.1.2.3 von 2 kg bis 10 kg 14,60
2.1.2.4 von 20 kg bis 50 kg 23,30
2.1.2.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr)
24,20
  Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1  
2.1.3.1 bis 1 kg 17,40
2.1.3.2 von 2 kg bis 10 kg 22,90
2.1.3.3 von 20 kg bis 50 kg 28,20
2.1.3.4 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr)
32,60
  Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)  
2.1.4.1 bis 50 g 32,90
2.1.4.2 von 100 g bis 1 kg 36,30
2.1.4.3 von 2 kg bis 10 kg 40,80
2.1.4.4 von 20 kg bis 50 kg 49,80
2.1.4.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer 73,30
  Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2  
2.1.5.1 bis 50 g 55,50
2.1.5.2 von 100 g bis 1 kg 70,90
2.1.5.3 von 2 kg bis 50 kg 95,60
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen  
  1. Eichung  
  Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.).  
  Hinweis:  
H 2.2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den Schlüsselzahlen 12.1.1… erhoben.  
  Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen  
  Hinweis:  
H 2.2-2 Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen nach den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.  
  Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)  
  mit Anzeigeeinrichtung  
2.2.1.1 bis 5 kg 190,60
2.2.1.2 über 5 kg 256,50
  ohne Anzeigeeinrichtung  
2.2.1.3 bis 5 kg 257,30
2.2.1.4 über 5 kg 280,00
  Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)  
  mit Anzeigeeinrichtung  
2.2.2.1 bis 5 kg 151,00
2.2.2.2 über 5 kg bis 50 kg 198,20
2.2.2.3 über 50 kg bis 350 kg 245,90
  ohne Anzeigeeinrichtung  
2.2.2.4 bis 5 kg 93,90
  Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen)  
  Hinweis:  
H 2.2-3 Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3... berechnet.  
  mit Anzeigeeinrichtung  
2.2.3.1 bis 5 kg 78,40
2.2.3.2 über 5 kg bis 50 kg 97,30
2.2.3.3 über 50 kg bis 350 kg 156,00
2.2.3.4 über 350 kg bis 1 500 kg 291,20
2.2.3.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 334,70
2.2.3.6 über 2 900 kg bis 12 000 kg 601,40
2.2.3.7 über 12 000 kg bis 31 000 kg 758,50
2.2.3.8 über 31 000 kg bis 81 000 kg 999,90
2.2.3.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 1 494,90
  ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen  
2.2.3.10 bis 5 kg 78,40
2.2.3.11 über 5 kg bis 50 kg 91,30
2.2.3.12 über 50 kg bis 350 kg 109,90
  Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen  
2.2.3.13 Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale berechnet. nach Aufwand
entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
  Zusatzeinrichtungen  
2.2.3.14 elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert 23,60
2.2.3.15 sonstige elektronische Datenspeicher nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
  Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem oder integriertem Kassensystem (Waagen-Kassensystem)  
2.2.4.1 bis 5 kg 119,00
2.2.4.2 über 5 kg bis 50 kg 137,90
2.2.4.3 über 50 kg bis 350 kg 196,60
  Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen  
2.2.9.1 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die zuständige Stelle
116,40
2.2.9.2 Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen 138,40
2.2.9.3 zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 1,40
  Sonstige Vorprüfungen für Eichungen  
2.2.9.4 Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anforderungen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
2.2.9.5 jede Stillstandsicherung in Waagen 16,30
  Zusatzgebühren  
  für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen  
2.2.10.1 bis 5 kg 12,60
2.2.10.2 über 5 kg bis 50 kg 12,60
2.2.10.3 über 50 kg bis 350 kg 17,50
2.2.10.4 über 350 kg bis 1 500 kg 28,20
2.2.10.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 45,60
2.2.10.6 über 2 900 kg bis 12 000 kg 72,50
2.2.10.7 über 12 000 kg bis 31 000 kg 91,80
2.2.10.8 über 31 000 kg bis 81 000 kg 133,30
2.2.10.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 151,40
  für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger verbunden sind  
  Hinweis:  
H 2.2-4 Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden nach den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.  
  Jede weitere Auswägeeinrichtung  
2.2.11.1 über 50 kg bis 350 kg 24,20
2.2.11.2 über 350 kg bis 1 500 kg 35,00
2.2.11.3 über 1 500 kg bis 2 900 kg 51,70
2.2.11.4 über 2 900 kg bis 12 000 kg 83,20
2.2.11.5 über 12 000 kg bis 31 000 kg 168,00
2.2.11.6 über 31 000 kg bis 81 000 kg 277,80
2.2.11.7 über 81 000 kg bis 200 000 kg 417,40
  für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im Netzverbund betrieben werden  
2.2.12.1 Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer halben Stunde nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
  Ermäßigungen  
H 2.2-5 Die Ermäßigungen E 2.2-1, E 2.2-2 und E 2.2-4 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt.  
E 2.2-1 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 und 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 wird bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine Gebührenermäßigung in Höhe von 50 Prozent gewährt.  
E 2.2-2 Bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form wird auf die Grundgebühr
a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5, 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4… eine Gebührenermäßigung in Höhe von 35 Prozent gewährt und
b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.
 
E 2.2-3 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.  
E 2.2-4 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4… wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.  
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13, 2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.  
  Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen  
  1. Eichung  
  Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der Auswägeeinrichtung.  
  Hinweise:  
H 2.3-1 Die nachstehenden Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Messwertspeichern ein.  
H 2.3-2 Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage einzeln verrechnet.  
  Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)  
  Hinweis:  
H 2.3-3 Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.  
2.3.1.1 bis 10 kg 232,80
2.3.1.2 über 10 kg bis 50 kg 361,60
2.3.1.3 über 50 kg bis 250 kg 535,50
2.3.1.4 über 250 kg bis 500 kg 658,30
2.3.1.5 über 500 kg bis 3 000 kg 741,70
2.3.1.6 über 3 000 kg Gebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9
zuzüglich 439,80
  Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)  
2.3.2.1 bis 1 kg 385,50
2.3.2.2 über 1 kg bis 10 kg 433,40
2.3.2.3 über 10 kg 458,00
  Mehrspurwaagen  
2.3.2.4 selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen nach Aufwand
entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
  Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen  
2.3.3.1 bis 10 kg 232,80
2.3.3.2 über 10 kg bis 50 kg 361,60
2.3.3.3 über 50 kg bis 250 kg 535,50
2.3.3.4 über 250 kg bis 500 kg 658,30
2.3.3.5 über 500 kg bis 3 000 kg 741,70
2.3.3.6 über 3 000 kg Gebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich 439,80
  Selbsttätige Gleiswaagen  
2.3.4.1 selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg oder mehr nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
  Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT)  
2.3.5.1 bis 10 kg 232,80
2.3.5.2 über 10 kg bis 50 kg 361,60
2.3.5.3 über 50 kg bis 250 kg 535,50
2.3.5.4 über 250 kg bis 500 kg 658,30
2.3.5.5 über 500 kg bis 3 000 kg 741,70
2.3.5.6 über 3 000 kg Gebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich 439,80
  Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren  
2.3.6.1 Förderbandwaagen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
  Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen  
2.3.7.1 bis 500 kg 641,00
2.3.7.2 über 500 kg bis 3 000 kg 647,60
2.3.7.3 über 3 000 kg bis 10 000 kg 744,80
2.3.7.4 über 10 000 kg 835,40
  Weitere Messgeräte  
2.3.9.1 Nur statisch zu prüfende selbsttätige Waagen Die Höhe
der Gebühren richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 2.2…
aufgeführten
Gebührensätzen.
  Zusatzgebühren  
2.3.11.1 Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen 64,80
  Sonstige Vorprüfungen für Eichungen  
2.3.12.1 Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anforderungen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
  Ermäßigungen  
E 2.3-1 Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.3…, 2.3.5… und 2.3.7… wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden.  
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.4, 2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
  Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6: Kraftstoffzapfsäulen für unter Druck stehende Gase
Eichung und Befundprüfung
 
2.6.1.1 Kraftstoffzapfsäulen für Wasserstoff nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…  
2.6.2.1 Kraftstoffzapfsäulen für Erdgas nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…  
  Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen)
 
  1. Eichung  
  Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C)  
3.0.1.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 53,40
3.0.1.2 jeder weitere Prüfpunkt 13,50
3.0.1.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten
42,70
3.0.1.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 10,70
3.0.1.5 ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 35,20
3.0.1.6 jeder weitere Prüfpunkt ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)
5,30
3.0.1.7 ab dem 50. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 25,80
  Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 200 °C)  
3.0.2.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 58,30
3.0.2.2 jeder weitere Prüfpunkt 14,60
3.0.2.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten
46,60
3.0.2.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 11,60
  Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 400 °C)  
3.0.3.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 63,10
3.0.3.2 jeder weitere Prüfpunkt 15,90
3.0.3.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten
50,60
3.0.3.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 12,70
  Thermometer in Aräometern  
3.0.4.1 erstes Thermometer 20,00
3.0.4.2 jedes weitere Thermometer 10,00
3.0.4.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen Prüfpunkten
7,60
  Zusatzgebühren  
3.0.5.1 für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elektrischen Thermometern
14,60
  für teilweise eintauchend justierte Thermometer  
3.0.6.1 Eintauchtiefe bis 30 cm 16,20
3.0.6.2 Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer 37,90
3.0.6.3 experimentelle Kapillareninhaltsermittlung 34,00
3.0.6.4 Extremthermometer 14,60
  bei Glasthermometern  
3.0.6.5 Anbringen einer Strichmarke 1,40
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks  
  1. Eichung  
  Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugstemperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk  
  Klasse 1,6 bis 4,0  
4.1.1.1 bis zu zehn Stück, je Gerät 74,80
4.1.1.2 ab dem elften Stück, je Gerät 70,40
  Klasse 1,0  
4.1.2.1 bis zu zehn Stück, je Gerät 82,60
4.1.2.2 ab dem elften Stück, je Gerät 66,80
  Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)  
4.1.3.1 je Gerät 112,70
  Reifendruckmessgeräte  
4.2.1.1 Prüfung Reifendruckmessgeräte 53,30
4.2.1.2 Prüfung Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 23,30
4.2.1.3 Reifendruckautomaten 100,40
  Ermäßigungen  
E 4.2-1 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.3 wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.  
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens  
  1. Eichung  
  Behälter ohne Einteilung  
  Hinweis für Behälter ohne Einteilung:  
H 5-1 Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet.  
  mit einem Volumen  
5.0.1.1 bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) 28,50
5.0.1.2 über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) 38,90
5.0.1.3 über 200 l bis 1 000 l 177,30
5.0.1.4 ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3) 49,20
  Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1… genannten Gebührentatbeständen  
5.0.2.1 Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck 78,20
  Ortsfeste Behälter mit Einteilung  
  Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen  
5.0.4.1 bis 2 m3 1 810,90
5.0.4.2 über 2 m3 bis 10 m3 2 198,90
5.0.4.3 ab 10 m3, je angefangene 10 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.2) 245,90
5.0.4.4 100 m3 4 397,80
5.0.4.5 ab 100 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4) 2 198,90
5.0.4.6 ab 500 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5) 586,30
  Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen  
5.0.5.1 bis 500 m3 4 139,10
5.0.5.2 über 500 m3 bis 5 000 m3 4 915,10
5.0.5.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 5 691,30
5.0.5.4 über 50 000 m3 6 725,90
  Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamtvolumen  
5.0.6.1 bis 500 m3 3 233,70
5.0.6.2 über 500 m3 bis 5 000 m3 3 880,40
5.0.6.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 5 173,80
5.0.6.4 über 50 000 m3 6 208,60
  Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen  
5.0.7.1 bis 500 m3 1 164,10
5.0.7.2 über 500 m3 bis 5 000 m3 2 069,60
5.0.7.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 3 363,00
5.0.7.4 über 50 000 m3 4 656,50
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand  
  1. Eichung  
5.3.1.1 Messwerkzeuge 70,30
5.3.2.1 Füllstandsmessgerät 251,00
  Ermäßigung  
E 5.3-1 Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt.  
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser  
  1. Eichung  
  Hinweise:  
H 5.4-1 In die Gebühren eingeschlossen sind
– bei Kraftstoffzapfanlagen
die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten,
– bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen
die Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters oder -abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches.
 
H 5.4-2 Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.  
H 5.4-3 Die Gebühren für Kraftstoffzapfsäulen für Erdgas oder Wasserstoff werden nach den Schlüsselzahlen 2.6… erhoben.  
  Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) (ohne gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)  
5.4.1.1 über 20 l/min bis 100 l/min 177,50
5.4.1.2 über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 245,00
5.4.1.3 über 100 l/min bis 500 l/min 232,30
5.4.1.4 über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) 304,50
5.4.1.5 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min 517,40
5.4.1.6 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 576,10
5.4.1.7 (weggefallen)  
  Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten  
5.4.2.1 bis 100 l/min nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
5.4.2.2 über 100 l/min bis 500 l/min 420,40
5.4.2.3 über 500 l/min bis 1 000 l/min 441,50
5.4.2.4 über 1 000 l/min 505,80
  Schmierölmessanlagen  
5.4.3.1 Schmierölmessanlagen < 20 l/min 119,90
  Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter Druck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)  
5.4.5.1 bis 500 l/min 574,70
5.4.5.2 über 500 l/min 656,80
  Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen, Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen  
5.4.5.3 bis 100 l/min 356,90
5.4.5.4 über 100 l/min bis 500 l/min 544,60
5.4.5.5 über 500 l/min bis 1 000 l/min 915,00
5.4.5.6 über 1 000 l/min bis 5 000 l/min 1 157,10
5.4.5.7 über 5 000 l/min 1 939,50
5.4.6.1 Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen Die Höhe
der Gebühren richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 5.4.1…
bis 5.4.5…
aufgeführten
Gebührensätzen.
  Hinweis:  
H 5.4-4 Die bei den Gebührentatbeständen 5.4.1… bis 5.4.5… verwendete Bezeichnung „Volumen“ ist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als „Masse“ und die Volumeneinheit „l“ ist als „kg“ zu lesen.  
  Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfanlage)  
5.4.7.1 bis 10 l/min 187,60
5.4.7.2 über 10 l/min 211,10
       
  Hinweis:  
H 5.4-5 Die Ermäßigungen E 5.4-1 bis E 5.4-3 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt.  
  Ermäßigungen  
E 5.4-1 Für die Gestellung von Prüfmitteln in geeigneter Form und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf die Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt:
a) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.5… von 25 Prozent,
b) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 und Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten nach den Schlüsselzahlen 5.4.2.2 bis 5.4.2.4 von 30 Prozent und
c) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent.
 
E 5.4-2 Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Messanlagen für Milch oder weiteren Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gewährt.  
E 5.4-3 Bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 und Schmierölmessanlagen wird bei Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent auf die Festgebühr gewährt.  
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.1.7 oder 5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
  Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler)  
  1. Eichung  
  Hinweis:  
H 5.5-1 Die Gebühren für die Eichung von Zählern für Warm- und Heißwasser werden nach den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.  
  Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser  
  mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn  
5.5.1.1 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 21,00
5.5.1.2 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 29,30
5.5.1.3 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 über 10 m3/h bis 50 m3/h 66,50
5.5.1.4 über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 über 50 m3/h bis 100 m3/h 151,50
  Bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück  
  mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn  
5.5.1.5 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 13,00
5.5.1.6 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 17,60
  Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück  
  mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn  
5.5.1.7 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 9,90
5.5.1.8 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 13,90
5.5.1.9 Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) Gebührensatz für die jeweiligen Zähler nach den Schlüsselzahlen 5.5… zuzüglich 95,50
  2. Befundprüfung  
  Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser  
  mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn  
5.5.6.1 bis (Q3) = 16 bis 10 m3/h, pro Stück 95,50
(Festgebühr)
5.5.6.2 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160 über 10 m3/h bis 100 m3/h 303,10
(Festgebühr)
5.5.6.3 über (Q3) = 160 über 100 m3/h nach Aufwand entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
  Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase  
  1. Eichung von Volumengaszählern
(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
 
  mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler)  
5.6.1.1 bis 10 m3/h 26,50
5.6.1.2 über 10 m3/h bis 40 m3/h 71,30
5.6.1.3 über 40 m3/h bis 100 m3/h 127,40
5.6.1.4 über 100 m3/h bis 650 m3/h 264,70
5.6.1.5 über 650 m3/h bis 2 500 m3/h 448,00
  bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück  
5.6.1.6 bis 10 m3/h 18,30
5.6.1.7 über 10 m3/h bis 40 m3/h 30,50
  bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück  
5.6.1.8 bis 10 m3/h 17,10
  2. Befundprüfung bei Volumengaszählern
(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
 
  mit einem maximalen Durchfluss  
5.6.1.9 bis 10 m3/h, pro Stück (Festgebühr) 118,90
5.6.1.10 über 10 m3/h, pro Stück nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
  Wirkdruck-Gaszähler (Eichung, Befundprüfung)  
5.6.8.1 Prüfung am Gebrauchsort nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
  1. Eichung  
  Teilgeräte  
  Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase  
  Temperatur-Mengenumwerter  
5.6.9.1 Prüfung auf dem Prüfstand 158,50
5.6.9.2 Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) 445,70
  Zustands-Mengenumwerter  
5.6.9.3 Prüfung auf dem Prüfstand 397,40
5.6.9.4 Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) 684,60
5.6.9.5 nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
  Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten  
5.6.9.6 ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe 165,10
5.6.9.7 für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert 32,50
  2. Befundprüfung bei Teilgeräten  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5) ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
  Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität  
  Hinweise:  
H 6.0-1 Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 und 6.0.7.1 aufgeführten Gebühren gelten für die Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk).  
H 6.0-2 Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blindverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen Basiszähler zu berechnen.  
  Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern  
  Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch bis 1 kV Nennspannung  
  Eichung Einphasenwechselstromzähler  
6.0.1.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 23,10
6.0.1.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 14,30
  Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler  
6.0.2.1 Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 112,80
  Eichung Mehrphasenwechselstromzähler  
6.0.3.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 25,00
6.0.3.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 15,90
  Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler  
6.0.4.1 Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 120,40
  Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern  
  Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung  
  je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzählwerks  
6.0.5.1 bei messtechnischer Prüfung 14,20
6.0.5.2 bei Funktionskontrolle 4,70
6.0.5.3 Energieüberverbrauchsmesswerk 14,20
  Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im Rahmen der Eichung  
6.0.6.1 Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierichtung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung
14,20
6.0.6.2 Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklaufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal


4,70
  Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließlich zusätzlicher Prüfungen)  
  Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Eichung und Befundprüfung von Messwandlerzählern  
6.0.7.1 Messwandlerzähler 42,60
  Befundprüfung bei Messwandlerzählern  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler nach der Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität  
6.5.1.1 Stromwandler nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
6.5.1.2 Spannungswandler nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
  Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität  
6.6.1.1 Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
  Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)  
  1. Eichung  
  Hinweise:  
H 7.2-1 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden, werden nach den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben.  
H 7.2-2 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durchgeführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.  
H 7.2-3 Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen.  
H 7.2-4 Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1 bis 7.2.1.8 oder nach den Schlüsselzahlen 5.5… sowie Rechenwerk nach den Schlüsselzahlen 7.3…  
  Teilgeräte  
  Durchflusssensoren  
  bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp  
7.2.1.1 bis 3 m3/h 62,20
7.2.1.2 über 3 m3/h bis 10 m3/h 99,80
7.2.1.3 über 10 m3/h bis 50 m3/h 201,70
  bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück  
7.2.1.4 bis 3 m3/h 45,80
7.2.1.5 über 3 m3/h bis 10 m3/h 69,20
7.2.1.6 über 10 m3/h bis 50 m3/h 146,60
  bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück  
7.2.1.7 bis 3 m3/h 38,80
7.2.1.8 über 3 m3/h bis 10 m3/h 64,50
  Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare)  
7.3.1.1 elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern 65,70
7.3.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 31,70
7.3.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 15,90
  Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare)  
7.3.2.1 elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern 194,20
7.3.2.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 96,80
  Temperaturfühlerpaar  
7.4.1.1 Temperaturfühlerpaar 59,30
7.4.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar 31,10
7.4.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar 15,90
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten  
  1. Eichung  
  Hinweis:  
H 8-1 Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach den betreffenden Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben.  
  Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts oder des Massegehalts an Saccharose  
  Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m3 oder ≥ 0,2 Prozent  
  bei drei Prüfpunkten  
8.1.1.1 erstes Stück 27,40
8.1.1.2 jedes weitere Stück 19,10
8.1.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 11,60
  bei fünf Prüfpunkten  
8.1.2.1 erstes Stück 38,20
8.1.2.2 jedes weitere Stück 25,80
8.1.2.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 20,00
  Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m3 oder < 0,2 Prozent  
  bei drei Prüfpunkten  
8.1.3.1 erstes Stück 45,00
8.1.3.2 jedes weitere Stück 29,90
8.1.3.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 19,10
  bei fünf Prüfpunkten  
8.1.4.1 erstes Stück 54,90
8.1.4.2 jedes weitere Stück 36,60
8.1.4.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 25,80
  Zusatzgebühren  
8.1.5.1 andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät 10,00
8.1.5.2 jeder zusätzliche Prüfpunkt 9,20
8.1.5.3 Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüssigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart
10,00
8.1.5.4 ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart 96,40
  Weitere Messgeräte  
8.1.6.1 Pyknometer (ohne Skale) 117,70
8.1.6.2 Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück 56,70
8.2.1.1 Tauchkörper (Dichtekugel) 128,90
8.4.1.1 digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten 396,80
8.5.1.1 Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch 6,70
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten  
  1. Eichung  
  Getreideprober  
  Hinweis:  
H 9.1-1 Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 9.1.1.1 bis 9.1.1.3 beziehen sich nur auf die Bestimmung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte).  
9.1.1.1 Viertelliterprober 149,80
9.1.1.2 Literprober 149,80
9.1.1.3 ab dem vierten Stück 119,90
  Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten  
9.2.1.1 Prüfung des ersten Messgerätes 395,30
9.2.1.2 vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle
128,60
  Hinweis:  
H 9.2-1 Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein.  
9.2.1.3 jede weitere Getreideart und Messzelle 39,00
  Ermäßigung  
E 9.2-1 Bei Feuchtemessgeräten wird bei der Schlüsselzahl 9.2.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.  
9.3.1.1 Atemalkohol-Messgerät 129,40
9.4.1.1 Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse 6,70
  Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer)  
  Hinweis:  
H 9.5-1 Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3… erhoben.  
9.5.1.1 vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden 517,40
9.5.1.2 vom zweiten Stück ab 362,20
9.5.1.3 jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer 32,50
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen  
  1. Eichung  
10.1.1.1 Brennwertmessgeräte nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
  Mengenumwerter für Gas
Brennwertmengenumwerter
 
10.2.1.1 Prüfung am Gebrauchsort 684,60
10.4.1.1 Gasbeschaffenheitsmessgeräte nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1 oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.  
  Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen  
  1. Eichung  
11.1.1.1 Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) 88,80
11.1.2.1 Grundeigenschaften nach DIN 651*) (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeitbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität)
472,90
11.1.2.2 Grundeigenschaften nach IEC 61672*) (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung)
443,30
  Zusatzgebühren für weitere Prüfpunkte    
11.1.3.1 Zeitbewertung Impuls 177,40
11.1.3.2 C-bewerteter Spitzenschallpegel 177,40
11.1.3.3 Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallexpositionspegel)
266,00
11.1.3.4 Taktmaximalpegel 118,20
11.1.3.5 AI-bewerteter Mittelungspegel 118,20
11.1.3.6 Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) 118,20
  Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen  
11.1.4.1 akustische Prüfung eines Mikrofons 106,40
11.1.4.2 je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter) 59,20
  Weiteres Messgerät  
11.2.1.1 Schallkalibrator 236,50
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr  
  1. Eichung  
  Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs  
12.1.1.1 Radlastmesser für Einzelradlast 125,50
12.1.1.2 Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar 274,30
12.1.2.1 Laser-Geschwindigkeitsmessgerät 323,50
12.1.2.2 Handlasermessgeräte (Laserpistolen) 99,80
12.1.3.1 Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage 452,80
12.1.4.1 Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage 608,00
12.1.5.1 Radar-Geschwindigkeitsmessanlage 504,50
12.1.5.2 jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeitsmessanlage
194,20
12.1.6.1 Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage 504,50
12.1.7.1 Rollenprüfstand für Zweiräder nach Aufwand entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
  Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten  
12.1.8.1 Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn 181,10
12.1.9.1 Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung 482,20
12.1.9.2 Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Standort unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforderlich ist

258,80
  Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressionszündungsmotoren (Dieselruß)  
  Hinweis:  
H 12.2-1 Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.  
12.2.1.1 erstes Stück 110,30
12.2.1.2 vom zweiten Stück 76,30
12.2.1.3 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 61,00
  Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts  
  Hinweis:  
H 12.2-2 Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.  
12.2.2.1 erstes Stück 126,00
12.2.2.2 vom zweiten Stück 84,80
12.2.2.3 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 67,80
  Ermäßigung  
E 12-1 Bei Abgasmessgeräten wird im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.  
  Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs  
12.3.1.1 Stoppuhren 33,60
  Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen  
12.4.1.1 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen 90,10
12.4.2.1 Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs. 1 der Mess- und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eichgesetzes) nach Aufwand entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1…
  Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs  
12.5.1.1 Kfz-Abstandsmessgerät 465,80
12.5.2.1 Rotlichtüberwachungsanlage 219,90
12.5.2.2 Messstelle für Rotlichtüberwachung 581,80
12.5.2.3 Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Standort, unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforderlich ist

452,80
12.5.2.4 Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
12.5.2.5 Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf einem Streckenabschnitt) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
12.5.3.1 Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) 83,30
  Zusatzgebühren  
12.6.1.1 für Quittungsdrucker an Taxametern 14,10
12.6.1.2 für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B. WVZ-Rechner und Kameras nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 aufgeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1, 12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
  Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung  
  1. Eichung  
  Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränderliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis  
13.1.1.1 Messgerätegrundgebühr 142,30
13.1.1.2 Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt 64,80
13.1.1.3 Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt 15,50
13.1.1.4 Stabdosimeter 90,60
  Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und des Luftkerma-Längenprodukts  
13.1.2.1 Diagnostikdosimeter nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
  Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis  
13.1.3.1 Ortsfeste Ortsdosimeter nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
  Radioaktive Kontrollvorrichtungen  
13.3.1.1 Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zugeordnetes Dosimeter
84,20
13.3.1.2 Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart 107,30
13.3.1.3 für jede pro Messposition durchgeführte Messung 26,00
  Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern  
13.4.1.1 Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1 oder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
  Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung  
  Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stichprobenprüfung  
14.1.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei verspäteter Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes
29,60
14.2.1.1 Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl. Stichprobenprüfung nach der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los

280,20
14.2.1.2 Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung, je Los nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
14.2.1.3 Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Nummer 6 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
  Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung  
14.3.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
1 331,60
14.3.1.2 Ortsbegehung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
14.3.1.3 Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
bis zur Höhe
der Gebühr
nach der Schlüsselzahl 14.3.1.1
  Aktualisierung der Software  
14.4.1.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…
14.4.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…
14.4.1.3 Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
  Instandsetzer  
14.5.1.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an Instandsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…
14.5.1.2 Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Absatz 4 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…
  Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung  
15.1.1.1 Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
15.1.1.2 Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
15.2.1.1 Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54 Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
15.2.1.2 Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
15.3.1.1 Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1…oder 19.1.2…
15.4.1.1 Entscheidung über die Genehmigung und Überwachung von Gasbeschaffenheitsverfolgungssystemen bzw. Gasbeschaffenheitszuordnungssystemen für die Bestimmung des Brennwertes und weiterer Beschaffenheitswerte von Gas gemäß § 25 Satz 1 Nummer 4 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…  
  Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse  
H 16-1 Hinweis:  
  Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17 und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne Beanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr weitere beanstandungsfreie Marktüberwachungen bei diesen Lebensmitteln ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort und beim selben Verantwortlichen gebührenfrei.  
  1. Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung  
  Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0… bestimmt sich bei Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose oder Vollprüfungen ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Backwaren  
16.0.1.1 von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung 106,40
16.0.1.2 von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung 123,50
16.0.1.3 von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung 158,20
16.0.1.4 von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung 190,30
16.0.1.5 von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung 222,60
16.0.1.6 über 250 Backwaren ohne Vorverpackung 267,50
  2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes  
 
a)
Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
 
  nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)  
16.1.1.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 223,00
16.1.1.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 258,00
16.1.1.3 von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 286,20
16.1.1.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 307,40
  zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von  
16.1.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 251,30
16.1.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 284,60
16.1.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 426,00
16.1.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 476,10
  nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)  
16.1.3.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 328,50
16.1.3.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 373,10
16.1.3.3 von 81 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 456,20
16.1.3.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 520,80
  zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)  
16.1.4.1 bis zu acht Fertigpackungen 326,10
16.1.4.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen 384,30
16.1.4.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 417,90
16.1.4.4 über 20 Fertigpackungen 465,60
  zerstörende Prüfung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren, bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)  
16.1.5.1 bis zu acht Fertigpackungen 375,20
16.1.5.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen 491,50
16.1.5.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 724,40
16.1.5.4 über 20 Fertigpackungen 957,00
 
b)
Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
 
16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
 
c)
Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 40 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung
 
  Vollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten, Gebühr je Vollprüfung)  
16.3.1.1 von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 110,40
16.3.1.2 von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 120,30
16.3.1.3 über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 158,20
 
d)
Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1 bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
 
16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)
145,90
  sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los)  
16.4.2.1 bis zu acht anderen Verkaufseinheiten 182,20
16.4.2.2 von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten 246,50
16.4.2.3 von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten 324,70
16.4.2.4 über 20 anderen Verkaufseinheiten 436,20
  3. Sonderfälle  
 
a)
Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37 sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverordnung
 
16.5.2.1    in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los 498,10
 
b)
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32 Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m. Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertigpackungsverordnung
 
16.6.1.1 sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)
145,90
  sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los)  
16.6.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 182,20
16.6.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 246,50
16.6.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 324,70
16.6.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 436,20
 
c)
Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe f der Fertigpackungsverordnung
 
16.6.3.1 Prüfung von 20 Stück nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
  4. Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 und § 38 der Fertigpackungsverordnung  
16.6.4.1 Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen < 10 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
  5. Weitere Prüfungen  
 
a)
Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung
 
16.7.1.1 beim Hersteller 117,80
16.7.1.2 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…
 
b)
Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
 
16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes 153,60
 
c)
Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-,Flächengewichtes, der mittleren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30 i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung
 
  Bestimmung (je Stichprobe)  
16.7.3.1 des mittleren Stückgewichtes 64,80
16.7.3.2 des mittleren Längengewichtes 76,90
16.7.3.3 des mittleren Flächengewichtes 57,70
16.7.3.4 der mittleren Feinheit von Garnen 153,60
16.7.3.5 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 153,60
 
d)
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 4 und bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2, den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Obst und Gemüse ohne Vorverpackung gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. § 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung
 
16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
  6. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes  
16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
  7. Nach Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2, § 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 34 Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungsverordnung  
16.8.2.1 Prüfung der Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufseinheiten und Maßbehältnissen nach Beanstandungen ohne erneute Prüfung der Füllmenge nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
  Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen  
  Hinweise:  
H 17-1 Die Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr für jeweils eine Messgeräteart.  
H 17-2 Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen beantragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben.  
  Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichverordnung  
  für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr von  
17.1.1.1 bis zu 4 000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen 3 292,10
17.1.1.2 über 4 000 bis zu 10 000 Messgeräten oder über zwei bis zu fünf Prüfständen 4 389,50
17.1.1.3 über 10 000 bis zu 50 000 Messgeräten oder über fünf bis zu zehn Prüfständen 5 486,90
17.1.1.4 über 50 000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen 6 584,20
17.1.2.1 Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung
887,50
bis 1 774,90
17.1.2.2 Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…
  Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1… bis 17.1.2.1  
17.1.3.1 Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung entsprechen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…oder 19.1.2…
  Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung  
17.2.1.1 Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung 404,00
17.2.1.2 öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung 211,60
  Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen  
18.1.1.1 Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung
25,80
18.2.1.1 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Messwerten)

88,00
18.2.1.2 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr als fünf Messwerten Die Gebühr nach der Schlüsselzahl 18.2.1.1 erhöht sich um 4,90 Euro pro Messwert
  Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze  
  Hinweise:  
H 19-1 Im Außendienststundensatz nach den Schlüsselzahlen 19.1.2… sind die Kosten für Reisezeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu stellen.  
H 19-2 Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Hauptleistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetzlich vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbesondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale und Dokumentation der Ergebnisse.  
  Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung  
19.1.1.1 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 166,60
19.1.1.2 Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung
117,30
19.1.1.3 andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 92,70
  Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung  
19.1.2.1 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 207,60
19.1.2.2 Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung
146,60
19.1.2.3 andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 116,20
1 Die Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung.2 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.3 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.