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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
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- a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigen
- c)
Messungen durchführen und dokumentieren, Ergebnisse berücksichtigen
- d)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- e)
Energieversorgung sicherstellen
- f)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- g)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
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- h)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen
- i)
Arbeitsaufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
- k)
Transport- und Verkehrswege beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung ergreifen
- l)
Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung veranlassen
- m)
Abstimmungen mit anderen Beteiligten treffen; Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
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2
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Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
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- a)
Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren
- b)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
- c)
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern
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3
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Kundenorientierung und Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
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- a)
Anfragen und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten
- b)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen, insbesondere im Außendienst
- c)
Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten führen, dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
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6
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- d)
Termine mit Kunden abstimmen
- e)
Produkteinweisungen durchführen
- f)
Informations- und Beratungsgespräche führen
- g)
Bedarf von Kunden feststellen, mit dem Leistungsangebot des Betriebes vergleichen, Lösungsmöglichkeiten mit Kunden erörtern
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6
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4
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Kontrollieren und Sichern von Warenbeständen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
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- a)
Waren oder Umzugsgut unterscheiden
- b)
Warenbestände und Warenzustand prüfen, Fehlbestände ergänzen, Waren rückführen
- c)
Maßnahmen zur Werterhaltung von Waren oder Umzugsgut durchführen
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8
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- d)
Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen
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2
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5
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Bearbeiten von Möbel- und Küchenteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
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- a)
Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- b)
Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand halten
- c)
Maschinen einrichten, unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen und warten
- d)
Teile manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere sägen, hobeln, bohren, fräsen und schleifen
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6
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Montieren, Auf- und Abbauen von Möbel- und Küchenteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
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- a)
Lieferungen, insbesondere auf Vollständigkeit und Mängel, prüfen
- b)
Verbindungs- und Befestigungsmittel nach Verwendungszweck und baulichen Gegebenheiten auswählen und einsetzen
- c)
Beschläge, Antriebe und Elektrifizierungen montieren und auf Funktion prüfen
- d)
Möbel- und Küchenteile vor Beschädigungen schützen
- e)
Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlassen
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- f)
Aufbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße und Anschlüsse, prüfen
- g)
Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungsmaterialien, Kleb- und Dichtstoffe, auswählen und verwenden
- h)
Möbel- und Küchenteile ausrichten, zusammenbauen und anpassen
- i)
Möbel- und Küchenteile abbauen und für den Transport vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern
- j)
durchgeführte Arbeiten auf Qualität und Funktion prüfen, Abnahmeprotokolle erstellen
- k)
fertiggestellte Arbeiten übergeben
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Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Einrichtungen und Geräten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
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- a)
Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachten
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2
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- b)
elektrische Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen
- c)
elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen
- d)
mechanische Funktionsprüfungen durchführen
- e)
elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigung sichtprüfen
- f)
elektrische Anschlüsse herstellen; Potenzialausgleichsmaßnahmen durchführen, Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
- g)
elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen
- h)
elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb nehmen
- i)
bei festgestellten Mängeln Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- j)
elektrische Einrichtungen und Geräte ausbauen, kennzeichnen, sichern, verpacken und zwischenlagern
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8
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Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
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- a)
Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen
- b)
Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen
- c)
Objekte und Armaturen einbauen und anschließen
- d)
Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen
- e)
Maßnahmen zur Behebung von Mängeln ergreifen
- f)
Objekte und Armaturen ausbauen, kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern
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9
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Verpacken, Lagern und Transportieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
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- a)
ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwenden
- b)
Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln und Transporthilfsmitteln beurteilen
- c)
Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut mit Transportmitteln und Transporthilfsmitteln transportieren, dabei ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- d)
Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen, dabei insbesondere wirtschaftliche und ökologische Aspekte berücksichtigen
- e)
Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut kommissionieren, verpacken und lagern
- f)
Transportmittel und Transporthilfsmittel warten, Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und Störungen ergreifen
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Abholung und Auslieferung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)
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- a)
Informationen für Tourenplanung beschaffen und Touren unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie sowie nach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben planen und optimieren
- b)
Waren oder Umzugsgut übernehmen, auf Vollständigkeit und Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichungen Maßnahmen veranlassen
- c)
Fahrzeuge nach Anfahrfolge und Transportgut unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung beladen, Ladung sichern
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- d)
Fahrzeuge entladen, Transportgut entsprechend den Übergabebedingungen ausliefern
- e)
Lieferunterlagen und Rechnungen mit Kunden prüfen, Übergabe dokumentieren, Zahlungen annehmen und quittieren
- f)
Zahlungen abrechnen, Belege auf Vollständigkeit prüfen und weiterleiten
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Behandeln von Reklamationen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)
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- a)
Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten, Entscheidungsvorschläge erarbeiten
- b)
Schäden und Mängel feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
- c)
Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)
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- a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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- b)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
- c)
eigene Arbeiten anhand des Arbeitsauftrages kontrollieren, bewerten und dokumentieren
- d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
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