MNrVAL

Verordnung über Vergabe und Zusammensetzung der Mitgliedsnummer in der Alterssicherung der Landwirte (Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft - MNrVAL)


Ausfertigungsdatum: 11.11.1996
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 12.4.2012 I 579
    Eingangsformel
    § 1  Vergabe der Mitgliedsnummer
    § 2  Zusammensetzung der Mitgliedsnummer
    § 3  Inkrafttreten
    Schlußformel
    Anlage 1  Bereichsnummern
    Anlage 2  Prüfziffer

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1999 +++)

Fussnoten:


Die V tritt am 1.1.1999 in Kraft

Eingangsformel

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Auf Grund des § 65 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1  Vergabe der Mitgliedsnummer

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(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse vergibt an Versicherte, die bei ihr im Zeitpunkt der Vergabe versichert sind oder dort erstmalig versichert werden, eine Mitgliedsnummer, es sei denn, von einem anderen landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger ist bereits eine Mitgliedsnummer vergeben worden, die sich entsprechend § 2 zusammensetzt. Die landwirtschaftliche Alterskasse kann die Mitgliedsnummer für andere Personen vergeben, soweit dies zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Ist bereits eine Mitgliedsnummer der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vergeben worden und ist diese Mitgliedsnummer entsprechend § 2 zusammengesetzt, hat die landwirtschaftliche Alterskasse diese zu übernehmen.
(2) Eine Mitgliedsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Ist die Mitgliedsnummer oder sind Bestandteile derselben unrichtig, erhält der Versicherte eine neue Mitgliedsnummer; die unrichtige Mitgliedsnummer ist nicht mehr zu verwenden. Eine Mitgliedsnummer ist auch dann nicht mehr zu verwenden, wenn sie an mehrere Versicherte vergeben worden ist. Ist an eine Person mehr als eine Mitgliedsnummer vergeben worden, sind alle bis auf eine als nicht mehr verwendbar zu kennzeichnen, wobei eine Verbindung zwischen den Mitgliedsnummern herzustellen ist.

§ 2  Zusammensetzung der Mitgliedsnummer

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(1) Die Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus
1.
der Bereichsnummer,
2.
der Seriennummer,
3.
der Prüfziffer.
(2) Die ersten beiden Stellen der Mitgliedsnummer enthalten die Bereichsnummer. Die Bereichsnummern ergeben sich aus der Anlage 1.
(3) Die Stellen drei bis zehn der Mitgliedsnummer enthalten die achtstellige Seriennummer. Sie bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten.
(4) Die elfte Stelle der Mitgliedsnummer enthält die Prüfziffer. Sie wird gemäß der Anlage 2 berechnet.

§ 3  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Schlußformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1  Bereichsnummern

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(Fundstelle: BGBl. I 2012, 598)
Bereichsnummern für das Gebiet
Schleswig-Holstein und Hamburg 01
Niedersachsen und Bremen 03
Nordrhein-Westfalen 07
Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland 08
Franken und Oberbayern 12
Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben 13
Baden-Württemberg 17
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen 20
Bereichsnummer für den Bereich Gartenbau 19
Bereichsnummer für die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 1 Absatz 1 Satz 3)
22

Anlage 2  Prüfziffer

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(Fundstelle: BGBl. I 1996, 1725)
Die Prüfziffer wird wie folgt berechnet:

 

 
1. Die Ziffern der ersten zehn Stellen der Mitgliedsnummer werden - an der ersten Stelle beginnend - mit den Faktoren 2, 7, 6, 5, 4, 3, 2, 7, 6 und 5 multipliziert.
2. Die Produkte werden zu einer Gesamtsumme addiert.
3. Die Gesamtsumme wird so oft um den Wert "11" vermindert, bis der verbleibende Rest kleiner als 11 ist.
4. Ist der verbleibende Rest 0 oder 1, ist die Prüfziffer = 0.
5. Ist der verbleibende Rest größer als 1, besteht die Prüfziffer aus der Differenz zwischen dem Wert "11" und dem verbleibenden Rest.