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I. Berufliche Grundbildung
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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Umweltschutz (§ 5 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5)
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- a)
Arbeitsaufträge annehmen und auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
Arbeitsschritte anhand der Auftragsunterlagen festlegen, Arbeitsabläufe dokumentieren
- c)
Arbeitsplatz ergonomisch vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen
- d)
Kundengespräche führen, Termine mit Kunden abstimmen
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Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6)
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- a)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen beschreiben
- b)
Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
- c)
Daten pflegen und sichern, Vorschriften des Datenschutzes beachten
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Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 7)
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- a)
Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden, unterscheiden
- b)
Handelsbezeichnungen, Textilkennzeichnung und Pflegesymbole anwenden
- c)
Nähgarne auswählen
- d)
Zutaten nach funktionellen und modischen Gesichtspunkten auswählen
- e)
Werk- und Hilfsstoffe zuordnen und lagern
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Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen (§ 5 Nr. 8)
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- a)
Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen
- b)
Zusatzeinrichtungen anbringen, Maschinen einrichten
- c)
Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen pflegen, Funktionen prüfen
- d)
Störungen erkennen, beheben und Störungsbeseitigung veranlassen
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Ausführen von gestalterischen Arbeiten (§ 5 Nr. 9)
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- a)
Anregungen aufnehmen und auswerten
- b)
Skizzen und Zeichnungen erstellen und anwenden
- c)
Grundlagen der Farben- und Formenlehre anwenden
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Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten (§ 5 Nr. 10)
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- a)
Schnittteile zuordnen
- b)
Schnittschablonen erstellen und anwenden
- c)
Fehler beim Legen und Schneiden feststellen und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen
- d)
Werkteile ausschneiden, insbesondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie mustergerechtes Ausschneiden beachten
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Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 11)
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- a)
Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfen
- b)
Nähte, Abnäher und Einlagen form- und ausbügeln
- c)
Werk- und Hilfsstoffe abbügeln
- d)
Werk- und Hilfsstoffe fixieren
- e)
Fixiereffekte und Festigkeit von Verbindungen prüfen
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Ausführen von Näh- und Teilarbeiten (§ 5 Nr. 12)
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- a)
Zutaten und Zuschnitte nach Arbeitsauftrag bereitstellen
- b)
Körperhaltungen einnehmen, Grifftechniken anwenden, insbesondere nach ergonomischen Gesichtspunkten
- c)
Sticharten ausführen, insbesondere Heften, Steppen, Pikieren, Staffieren, Säumen und Knopflochstiche
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 15)
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- a)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagementssystems beschreiben
- b)
Zwischenkontrollen durchführen
- c)
Fehler erkennen und dokumentieren
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II. Berufliche Fachbildung
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5)
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- a)
Produktinformationen beurteilen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen
- b)
Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere Stich- und Nahtarten
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- c)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- d)
Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableiten
- e)
Kosten abschätzen, Material disponieren
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Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6)
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Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme nutzen
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Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 7)
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- a)
Auswirkungen von Mängeln in Werkstoffen, Hilfsstoffen und Zubehör auf Verarbeitung und Erzeugnisqualität beurteilen
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- b)
Auswirkungen von Veredlungsmaßnahmen unterscheiden
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Ausführen von gestalterischen Arbeiten (§ 5 Nr. 9)
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- a)
Gestaltungstechniken anwenden, insbesondere Zierarbeiten, traditionelle Nähtechniken, Drapieren, Plissieren, Färben und Stäbchenverarbeitung
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- b)
Entwürfe nach modischen, historischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten gestalten und ausarbeiten, Entwürfe präsentieren
- c)
technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
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Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten (§ 5 Nr. 10)
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- a)
Körpermaße und individuelle Besonderheiten feststellen und ihre Bedeutung für Grundschnitt, Passform und Verarbeitung beachten
- b)
Zusammenhang zwischen Grund- und Modellschnitten herstellen
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Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 11)
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schnittergänzende Dressurarbeiten festlegen, zugeschnittene Teile dressieren
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Ausführen von Näh- und Teilarbeiten (§ 5 Nr. 12)
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- a)
Teilarbeiten ausführen, insbesondere Taschen, Kanten, Schlitze und Verschlüsse fertigen
- b)
Bekleidungsstücke zur Anprobe richten, Änderungen markieren und vornehmen
- c)
Teilarbeiten ausführen, insbesondere Kragen und Ärmel fertigen
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Fertigstellen von Bekleidung (§ 5 Nr. 13)
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Kleinteile in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungsweisen und unter Berücksichtigung von Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere
- a)
Hosen mit Schlitz-, Bund-, Saum-, Taschen- und Futterverarbeitung
- b)
Röcke mit Schlitz-, Bund-, Saum-, Taschen-, Futter- und Faltenverarbeitung sowie Blusen mit Kragenverarbeitung, Ausschnitt- und Ärmelformen sowie Verschlusstechniken oder Hemden mit Kragen- und Manschettenverarbeitung sowie Verschlusstechniken
- c)
modellbezogene Besonderheiten und Ausschmückungen ausarbeiten
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- d)
Westen mit Taschen-, Futter- und Kantenverarbeitung sowie Verschlusstechniken
- e)
Nähergebnisse, insbesondere anhand des Kundenauftrags, prüfen
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Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung (§ 5 Nr. 14)
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- a)
Bekleidung reparieren und instand halten
- b)
Bekleidung modernisieren
- c)
körperliche Veränderungen und Abweichungen feststellen
- d)
Bekleidung anpassen
- e)
Änderungen hinsichtlich Kosten und Umsetzbarkeit prüfen
- f)
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 15)
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- a)
Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
- b)
Lösungen zur Fehlerbeseitigung erarbeiten, Fehler beheben
- c)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und auswerten, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen
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- d)
Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen, Qualitätsvorgaben einhalten, insbesondere Toleranzbereiche, Fertigmaße und Verarbeitung, Ergebnisse dokumentieren
- e)
Bekleidungsstücke präsentieren
- f)
Bekleidungsstücke für die Auslieferung vorbereiten
- g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
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A: Schwerpunkt Damen
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Fertigstellen von Bekleidung (§ 5 Nr. 13)
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Großstücke in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken und unter Berücksichtigung von weiblichen Körperformen, Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere
- a)
Kleider, insbesondere mit unterschiedlichen Ausschnitt-, Ärmel- und Rockformen, Taillenverarbeitung sowie Ausschmückungen
- b)
Gesellschaftskleidung, insbesondere Cocktail-, Abend- oder Brautkleider sowie Corsagen
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- c)
Kostüme, insbesondere mit Kragen-, Revers-, Futter- und Einlagenverarbeitung sowie Verschlusstechniken
- d)
Jacken und Mäntel, insbesondere mit unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen- und Reversverarbeitung sowie Verschlusstechniken
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B: Schwerpunkt Herren
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Fertigstellen von Bekleidung (§ 5 Nr. 13)
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Großstücke in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken und unter Berücksichtigung von männlichen Körperformen, Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere
- a)
Sakkos, insbesondere mit Ober- und Unterkragen-, Revers- und Futterverarbeitung sowie Verschlusstechniken und formgebenden Einlagen
- b)
Anzüge in stilistischer und verarbeitungstechnischer Abstimmung
- c)
Gesellschaftskleidung, insbesondere Smoking, Cut oder Frack
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- d)
Jacken und Mäntel, insbesondere mit unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen- und Reversverarbeitung sowie Verschlusstechniken
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