MSPTBeihilfeAnO

Anordnung zur Übertragung der Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten und zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation (MSPTBeihilfeAnO)


Ausfertigungsdatum: 06.10.2016
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten
    § 2  Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten
    § 3  Vorbehalt des Selbsteintritts
    § 4  Inkrafttreten

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 15.10.2016 +++)

Eingangsformel

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Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), der zuletzt durch Artikel 15 Absatz 108 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ordnet das Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation an:

§ 1  Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten

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In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Entscheidung über Widersprüche auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.

§ 2  Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten

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In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.

§ 3  Vorbehalt des Selbsteintritts

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Das Kuratorium behält sich vor, die Aufgaben und Befugnisse nach § 126 Absatz 3 und § 127 des Bundesbeamtengesetzes im Einzelfall selbst auszuüben.

§ 4  Inkrafttreten

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Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.