MusikfachhPrErprV

Verordnung über die Erprobung der Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen in der Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin (MusikfachhPrErprV)


Ausfertigungsdatum: 24.03.2009
Stand:
    Eingangsformel
    § 6  Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
    § 7  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 6  Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

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(1) (weggefallen)
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.

§ 7  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft und mit Ausnahme von § 6 Absatz 2 mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.