Nach § 35 werden folgende §§ 36 und 37 eingefügt:
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Höhere Jahresleistung für Darlehen aus öffentlichen Mitteln
(1) Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie bei solchen Eigentumswohnungen, die vom Eigentümer oder seinen Angehörigen genutzt werden, kann die darlehensverwaltende Stelle für die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1969 bewilligten öffentlichen Baudarlehen neben der vertragsgemäßen Tilgung Zinsen bis zu 6 vom Hundert jährlich verlangen.
(2) Die Erhöhung der Zinsen ist auf Zinsen und Tilgung anzurechnen. Die erhöhten Zinsen können auch verlangt werden, wenn vertraglich eine Höherverzinsung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Eine Vereinbarung, nach der eine höhere Verzinsung des öffentlichen Baudarlehens verlangt werden kann, bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Annuitätsdarlehen entsprechend.
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Berechnung der neuen Jahresleistung
Durch Rechtsvorschrift des Landes sind nähere Bestimmungen zu treffen über die Durchführung der höheren Verzinsung, insbesondere über die Höhe des neuen Zinssatzes und über den Zeitpunkt, von dem an die höhere Verzinsung verlangt werden soll."