NATOVorRV

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Nordatlantikvertrags-Organisation, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Organisation tätigen Sachverständigen (NATOVorRV)


Ausfertigungsdatum: 30.05.1958
Stand:
    Eingangsformel
    § 1
    § 2
    § 3
    Schlußformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Fussnoten:


Die Verordnung ist in Berlin nicht veröffentlicht worden

Eingangsformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. II S. 639) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 469) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Die Bestimmungen des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen finden sinngemäß auf die Nordatlantikvertrags-Organisation, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Organisation tätigen Sachverständigen nach Maßgabe des von der Bundesrepublik Deutschland am 29. Mai 1956 unterzeichneten Übereinkommens über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 20. September 1951 Anwendung.
(2)

§ 2

Norm in neuem Fenster öffnen
-

§ 3

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 20. September 1951 gemäß seinem Artikel 26 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2)

Schlußformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister der Finanzen