I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitlicher Richtwert in Wochen im
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1.-18. Monat
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19.-24. Monat
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1
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2
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3
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4
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1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
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- a)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
- b)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
- c)
Vorschriften zum Datenschutz beachten
- d)
Daten pflegen und sichern
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3*)
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6
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Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
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- a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen
- c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- d)
Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammenstellen
- e)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
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4*)
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- f)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
- g)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- h)
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
- i)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
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3*)
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7
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Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
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- a)
Skizzen anfertigen und anwenden
- b)
Bau- und Werkzeichnungen unter Beachtung von branchentypische Zeichen lesen und anwenden
- c)
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Steinlisten, Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
- d)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen sowie lagern, Messungen durchführen, Ergebnisse protokollieren
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3*)
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- e)
Leistungsverzeichnisse anwenden
- f)
Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen
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2*)
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8
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Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
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- a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- c)
Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen
- d)
Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- e)
Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
- f)
persönliche Schutzausrüstung verwenden
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6*)
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9
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Vorbereiten von Naturwerksteinarbeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
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- a)
Natursteine nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnen
- b)
Rohblöcke, Tranchen und Rohplatten für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler prüfen
- c)
Naturwerksteine material- und maschinengerecht auf- und abbänken
- d)
Maße übertragen, Schablonen handhaben
- e)
Naturwerksteine transportieren und lagern
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18
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- f)
Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte auswählen und bereitstellen
- g)
Rohblöcke, Tranchen, Rohplatten und Werkstücke für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagern
- h)
Hilfsstoffe, insbesondere Spachtelmassen, Poliermittel, Klebstoffe sowie Reinigungs- und Imprägniermittel auswählen, umweltgerecht lagern, bereitstellen und Entsorgung veranlassen
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4
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10
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Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 10)
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- a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen auswählen
- b)
Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten
- c)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen
- d)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden
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14
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- e)
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
- f)
Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienen
- g)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten
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17
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11
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Bearbeiten von Naturwerksteinen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
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- a)
Naturwerksteine manuell bearbeiten, insbesondere Flächen strukturieren
- b)
Naturwerksteine mit handgeführten Maschinen bearbeiten, insbesondere durch Schleifen, Polieren, Trennen und Bohren
- c)
Naturwerksteine mit automatischen Maschinen bearbeiten
- d)
Klebstoffe, Spachtelmassen und Oberflächenschutzmittel verarbeiten, Naturwerksteine reinigen
- e)
Natursteinabfälle und andere Stoffe lagern, wiederverwerten und entsorgen
- f)
Gehrungs- und Schrägschnitte mit Maschinen herstellen
- g)
Werkstücke kennzeichnen und zwischenlagern
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24
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12
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
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- a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
- b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- c)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
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2*)
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- d)
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
- e)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Fehlerbeseitigung veranlassen
- f)
Produkte für den Versand vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und lagern
- g)
Kunden beraten, insbesondere Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern
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4*)
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
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A. Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitlicher Richtwert in Wochen im 3. Ausbildungsjahr
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1
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2
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3
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4
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1
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maschinentechnische Bearbeitung von Naturwerksteinen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)
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- a)
programmierbare Säge- und Fräsmaschinen bedienen, insbesondere zur Flächen-, Kanten- und Konturenbearbeitung
- b)
Flächen durch maschinelle Bearbeitung gestalten
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16
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- c)
Sonderbearbeitungstechniken durchführen, insbesondere Ausklinkungen, Aussparungen und Bohrungen herstellen
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12
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- d)
Produktionsdaten erfassen und auswerten
- e)
Fehleranalyse an Maschinenbauteilen und Baugruppen sowie Steuerungssystemen durchführen und Fehlerbeseitigung veranlassen
- f)
Ursachen von Produktionsfehlern feststellen und beheben
- g)
Maßtoleranzen prüfen
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12
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2
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Bearbeitung von Naturwerksteinen mit handgeführten Maschinen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
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- a)
Werkstücke endbearbeiten, insbesondere durch Kalibrieren, Fasen und Anarbeiten von Rundungen
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6
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- b)
Bauteile montieren sowie verschiedene Verbindungen herstellen, insbesondere durch Kleben, Klammern, Schienen, Dübeln
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6
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B. Fachrichtung Schleiftechnik
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1
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manuelle Schleif- und Bearbeitungstechniken (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
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- a)
Handschleif- und Poliertechniken bei unterschiedlichen Gesteinsarten anwenden
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14
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- b)
profilierte Werkstücke herstellen
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5
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- c)
Schriften, Symbole, Zeichen, Ornamente und figürlichen Schmuck schleifen
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9
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- d)
Einlegearbeiten ausführen
- e)
eingesetzte Flächen herstellen
- f)
Ausbesserungen an Werkstücken und Platten durchführen, insbesondere durch Kitten, Vierungen einsetzen und Oberflächenanpassung
- g)
mehrteilige Werkstücke und Platten zusammensetzen, anpassen, nachschleifen und polieren
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14
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2
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maschinelle Schleiftechniken (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)
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- a)
Sonderprofile schleifen und polieren
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5
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- b)
programmierbare Maschinen bedienen, insbesondere zum Schleifen von Flächen, Kanten und Konturen sowie Schriften, Symbolen, Zeichen, Ornamenten und figürlichem Schmuck
- c)
Schleifmittel auswählen und anwenden
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5
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C. Fachrichtung Steinmetztechnik
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1
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Herstellen und Bearbeiten von Naturwerksteinobjekten (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a)
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- a)
Naturwerksteinplatten und Naturwerksteinfliesen bearbeiten, insbesondere für Beläge und Bekleidungen
- b)
Werkstücke maschinell herstellen und bearbeiten, insbesondere massive Stufen, Bekleidungen, Abdeckungen, Arbeitsplatten und Naturwerksteinfassadenplatten
- c)
Werkstücke zur Werterhaltung von Naturwerksteinobjekten herstellen und bearbeiten
- d)
Grabmale, Grabmalanlagen und Denkmale nach Vorgaben und gestalterischen Merkmalen maschinell herstellen und bearbeiten
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20
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- e)
Säulen herstellen
- f)
gebogene Flächen maschinell herstellen und bearbeiten
- g)
Profile maschinell herstellen und bearbeiten
- h)
ein- und mehrhäuptige Steine maschinell herstellen und bearbeiten
- i)
Einlegearbeiten, ein- und zurückgesetzte Flächen nach Zeichnungsangaben herstellen
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12
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- k)
Arbeiten zur Behebung von Beschädigungen an Naturwerksteinfliesen, -platten und -werkstücken ausführen
- l)
Reinigungs- und Oberflächenschutzsysteme für Naturwerksteinobjekte auswählen und Arbeiten durchführen
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6
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2
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Montage von Naturwerksteinfassaden, Naturwerksteinbelägen und massiven Bauelementen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)
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- a)
Montagesituation, Bauteile und Befestigungsmittel prüfen
- b)
Montagepläne prüfen und umsetzen
- c)
Untergründe beurteilen und vorbereiten, insbesondere Ausgleichsschichten herstellen
- d)
Messpunkte anlegen, übertragen und Kontrollmessungen durchführen
- e)
Unterkonstruktionen, Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungsmittel auswählen und montieren
- f)
Dämmstoffe vorbereiten und anbringen
- g)
Montage- und Demontagearbeiten durchführen, insbesondere nach technischen Vorschriften und Richtlinien
- h)
Fugen anlegen und schließen
- i)
Fassadenplatten austauschen
- k)
angrenzende Bauteile und ausgeführte Arbeiten vor Beschädigungen schützen
- l)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
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14
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