NiederlFrhEWGDG 1

Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr (NiederlFrhEWGDG 1)


Ausfertigungsdatum: 13.08.1965
Stand:
Geändert durch § 4 G v. 14.12.1970 I 1709
    Eingangsformel
    Art I
    Art II
    Art III
    Art IV
    Art V
    Art VI

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 20.12.1970 +++)

Eingangsformel

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art I

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-

Art II

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-

Art IV

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Begünstigte im Sinne der Richtlinien des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs erhalten auf Antrag die in diesen Richtlinien vorgesehenen Bescheinigungen über eine Ausbildung oder Befähigung oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Inland. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Erteilung dieser Bescheinigungen zuständigen Behörden oder Stellen zu bestimmen.

Art V

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Art VI

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Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.