NOKBefAbgV

Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal (NOKBefAbgV)


Ausfertigungsdatum: 28.09.1993
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.6.2023 I Nr. 171
V ursprünglich aufgeh. durch Art. 4 Abs. 143 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018, Art. 4 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2018
V ursprünglich aufgeh. durch Art. 4 Abs. 136 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021; Art. 4 Abs. 124 aufgeh. durch Art. 3 Nr. 3 G v. 3.6.2021 I 1465 mWv 1.10.2021; dadurch ist die Geltung dieser V über den 30.9.2021 hinaus verlängert worden
    Eingangsformel
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4
    § 5
    § 6
    § 7
    § 8
    Anlage 1  (zu § 1 Absatz 1)Befahrungsabgabenverzeichnis
    Anlage 2  (zu § 7 Absatz 2)Nachweis für die Gewährung von Sofortrabatt

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 2.10.1993 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EGV 2978/94 (CELEX Nr: 31994R2978) +++)
(+++ Zur Nichtanwendung dieser V bis einschließlich 31.12.2021 vgl. § 8 F
2020-12-15 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung der Küstenländer:

§ 1

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(1) Für Wasserfahrzeuge, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren, sind Befahrungsabgaben nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu entrichten. Die Befahrungsabgaben werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen.
(2) Die automatischen Einrichtungen für die Abgabenerhebung im Schleusengebiet für Fahrzeuge, die Sport- und Freizeitzwecken dienen (Sportfahrzeuge), werden durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal betrieben. Diesem obliegt auch die Kontrolle der Zahlungsnachweise für Sportfahrzeuge.

§ 2

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Zur Zahlung der Befahrungsabgaben sind verpflichtet:
1.
wer die Kanalfahrt veranlaßt hat,
2.
wessen Fahrzeug den Kanal benutzt.
Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

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(1) Die Zahlungspflicht für die Befahrungsabgaben entsteht mit dem Antritt der Reise durch den Nord-Ostsee-Kanal.
(2) Für Sportfahrzeuge sind die Befahrungsabgaben sofort fällig und müssen aus jeder Fahrtrichtung kommend in Kiel-Holtenau vor der Schleusennutzung mit Hilfe der dafür eingerichteten automatischen Einrichtungen bezahlt werden.
(3) Die Befahrungsabgaben für die Berufsschifffahrt werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. Sie sind vom 15. Tage nach dem Datum des Bescheides mit 9 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
(4) Auf Antrag werden zur Abgeltung der Befahrungsabgaben für Sportfahrzeuge, die den Kanal gemäß § 51 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßenordnung unbeschränkt nutzen dürfen, Pauschalen festgesetzt. Die Pauschale ist vor Antritt der ersten Fahrt zu entrichten. Als Nachweis händigt das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt der zahlungspflichtigen Person eine aktualisierte Kopie des Fahrtausweises nach § 51 Absatz 2 Seeschifffahrtsstraßenordnung aus.

§ 4

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Hinsichtlich der Verjährung der Befahrungsabgaben sind die §§ 18 und 19 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.

§ 5

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(1) Bei der Bemessung der Befahrensabgaben werden zugrundegelegt:
1.
bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmeßbrief (1969); ist bei Tankschiffen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks reduzierte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388 (X), A.722(17) oder A.747(18) bescheinigt, so ist die reduzierte Bruttoraumzahl zugrunde zu legen; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofähren und Autotransporten reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) um 15%;
2.
bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
3.
bei Kriegsfahrzeugen, für die keine Schiffsmeßbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Kubikmetern;
4.
bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen geschätzte Bruttoraumzahl; die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Befahrungsabgaben Verpflichtete zu tragen;
5.
bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen oder Tonnen aller Fahrzeuge;
6.
bei Sportbooten die größte Länge des Fahrzeuges in Metern.
(2) Eine nicht auf volle Euro errechnete Befahrungsabgabe wird auf den nächstliegenden Euro auf- oder abgerundet; 0,50 Euro werden aufgerundet. Für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Verwaltungsgebühr in Höhe der dadurch entstandenen Kosten erheben.

§ 6

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(1) Von der Zahlung der Befahrungsabgaben sind befreit:
1.
Dienstfahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
2.
Dienstfahrzeuge des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein, die für den Nord-Ostsee-Kanal dienstliche Aufgaben zu erfüllen haben;
3.
Fahrzeuge von Unternehmen, die im Auftrag der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes am Kanal tätig sind;
4.
Muskelbetriebene Sportfahrzeuge.
(2) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.

§ 7

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(1) Für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr über 3 000 BRZ, die ausschließlich unter Ballast fahren, ermäßigt sich die Befahrungsabgabe nach Nummer 1.1 des Abgabenverzeichnisses um 30%.
(2) Für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die innerhalb eines Kalenderjahres eine bestimmte Anzahl von Fahrten durch den Nord-Ostsee-Kanal durchführen, ermäßigen sich die Befahrungsabgaben nach der Nummer 4 des Abgabenverzeichnisses als Sofortrabatt. Zum Nachweis der Zahl an Fahrten, die zur Erlangung der Ermäßigung notwendig sind, ist bei der Zahlung in der Annahmestelle jede Passage auf dem amtlichen Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu vermerken. Die Regelung gilt nicht für Sportfahrzeuge.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag die Ermäßigung auch nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. Der Antrag ist bis zum 31. März des folgenden Jahres bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu stellen.

§ 8

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§ 1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage ist bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Befahrungsabgaben nur in Höhe von 50 Prozent der in der Anlage genannten Beträge zu entrichten sind. Dies gilt nur für Fahrzeuge, die der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen gemäß § 6 Absatz 3 der NOK-Lotsverordnung unterliegen.

Anlage 1  (zu § 1 Absatz 1)Befahrungsabgabenverzeichnis

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(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 127, 5 – 10)
1.
Die Befahrungsabgaben betragen für alle Fahrzeuge mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten
1.1.
im Durchgangsverkehr
bei einer Bruttoraumzahl
über bis Euro
0 50 29,–
50 75 34,–
75 100 39,–
100 125 44,–
125 150 50,–
150 175 54,–
175 200 60,–
200 225 64,–
225 250 70,–
250 275 79,–
275 300 86,–
300 325 96,–
325 350 105,–
350 375 114,–
375 400 123,–
400 425 132,–
425 450 139,–
450 475 148,–
475 500 159,–
500 550 175,–
550 600 190,–
600 650 208,–
650 700 224,–
700 750 240,–
750 800 258,–
800 850 273,–
850 900 290,–
900 950 307,–
950 1 000 324,–
1 000 1 050 337,–
1 050 1 100 349,–
1 100 1 150 364,–
1 150 1 200 378,–
1 200 1 250 392,–
1 250 1 300 409,–
1 300 1 350 423,–
1 350 1 400 439,–
1 400 1 450 453,–
1 450 1 500 470,–
1 500 1 550 484,–
1 550 1 600 500,–
1 600 1 650 513,–
1 650 1 700 528,–
1 700 1 750 543,–
1 750 1 800 556,–
1 800 1 850 572,–
1 850 1 900 585,–
1 900 1 950 599,–
1 950 2 000 615,–
2 000 2 050 627,–
2 050 2 100 638,–
2 100 2 150 648,–
2 150 2 200 659,–
2 200 2 250 669,–
2 250 2 300 680,–
2 300 2 350 690,–
2 350 2 400 700,–
2 400 2 450 710,–
2 450 2 500 720,–
2 500 2 600 738,–
2 600 2 700 756,–
2 700 2 800 772,–
2 800 2 900 790,–
2 900 3 000 807,–
3 000 3 100 824,–
3 100 3 200 843,–
3 200 3 300 862,–
3 300 3 400 880,–
3 400 3 500 897,–
3 500 3 600 904,–
3 600 3 700 912,–
3 700 3 800 931,–
3 800 3 900 949,–
3 900 4 000 963,–
4 000 4 100 974,–
4 100 4 200 983,–
4 200 4 300 995,–
4 300 4 400 1 008,–
4 400 4 500 1 021,–
4 500 4 600 1 034,–
4 600 4 700 1 047,–
4 700 4 800 1 061,–
4 800 4 900 1 077,–
4 900 5 000 1 092,–
5 000 5 250 1 106,–
5 250 5 500 1 126,–
5 500 5 750 1 144,–
5 750 6 000 1 149,–
6 000 6 250 1 154,–
6 250 6 500 1 175,–
6 500 6 750 1 194,–
6 750 7 000 1 212,–
7 000 7 250 1 231,–
7 250 7 500 1 249,–
7 500 7 750 1 268,–
7 750 8 000 1 275,–
8 000 8 250 1 283,–
8 250 8 500 1 289,–
8 500 8 750 1 298,–
8 750 9 000 1 315,–
9 000 9 250 1 332,–
9 250 9 500 1 350,–
9 500 9 750 1 369,–
9 750 10 000 1 373,–
10 000 10 250 1 377,–
10 250 10 500 1 384,–
10 500 10 750 1 389,–
10 750 11 000 1 409,–
11 000 11 250 1 421,–
11 250 11 500 1 441,–
11 500 11 750 1 449,–
11 750 12 000 1 458,–
12 000 12 250 1 466,–
12 250 12 500 1 474,–
12 500 12 750 1 483,–
12 750 13 000 1 491,–
13 000 13 250 1 509,–
13 250 13 500 1 528,–
13 500 13 750 1 546,–
13 750 14 000 1 564,–
14 000 14 250 1 582,–
14 250 14 500 1 602,–
14 500 14 750 1 621,–
14 750 15 000 1 625,–
15 000 15 500 1 631,–
15 500 16 000 1 638,–
16 000 16 500 1 667,–
16 500 17 000 1 699,–
17 000 17 500 1 731,–
17 500 18 000 1 764,–
18 000 18 500 1 798,–
18 500 19 000 1 831,–
19 000 19 500 1 849,–
19 500 20 000 1 867,–
20 000 20 500 1 884,–
20 500 21 000 1 907,–
21 000 21 500 1 925,–
21 500 22 000 1 946,–
22 000 22 500 1 967,–
22 500 23 000 1 999,–
23 000 23 500 2 030,–
23 500 24 000 2 062,–
24 000 24 500 2 094,–
24 500 25 000 2 125,–
25 000 25 500 2 157,–
25 500 26 000 2 188,–
26 000 26 500 2 220,–
26 500 27 000 2 252,–
27 000 27 500 2 283,–
27 500 28 000 2 315,–
28 000 28 500 2 346,–
28 500 29 000 2 378,–
29 000 29 500 2 410,–
29 500 30 000 2 441,–
30 000 30 500 2 473,–
30 500 31 000 2 504,–
31 000 31 500 2 536,–
31 500 32 000 2 568,–
32 000 32 500 2 599,–
32 500 33 000 2 631,–
33 000 33 500 2 662,–
33 500 34 000 2 694,–
34 000 34 500 2 726,–
34 500 35 000 2 757,–
35 000   2 757,–
zuzüglich für je angefangene 500 BRZ 30,–;
1.2.
im Teilstreckenverkehr
für jede angefangene Teilstrecke von 10 Kilometern 10 % des Betrages nach Nummer 1.1,
für jede angefangene Teilstrecke mit Schleusenbenutzung 15 % des Betrages nach Nummer 1.1,
mindestens jedoch 9 Euro
2.
für Sportfahrzeuge
2.1.
im Durchgangsverkehr
  Euro
bis 10 m 12,–
über 10 m bis 12 m 18,–
über 12 m bis 16 m 35,–
über 16 m bis 20 m 41,–
über 20 m 43,–
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,–
2.2
im Teilstreckenverkehr bei einer Länge
  Euro
bis 10 m  7,–
über 10 m bis 12 m  8,–
über 12 m bis 16 m 18,–
über 16 m bis 20 m 21,–
über 20 m 23,–
für jeden weiteren Meter Länge zusätzlich  1,–
3.
Die Pauschalen nach § 3 Absatz 4 betragen pro Jahr
3.1
für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Eider oberhalb der Schleuse Lexfähr haben, bei einer Länge
  Euro
bis 10 m 37,–
über 10 m bis 12 m 41,–
über 12 m bis 16 m 48,–
über 16 m bis 20 m 54,–
über 20 m 60,–
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,–
3.2
für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Obereider, am Audorfer See, im oder unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben, bei einer Länge
  Euro
bis 10 m 35,–
über 10 m bis 12 m 37,–
über 12 m bis 16 m 44,–
über 16 m bis 20 m 50,–
über 20 m 58,–
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,–
4.
Der Rabatt gemäß § 7 Absatz 2 dieser Verordnung beträgt für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die innerhalb eines Kalenderjahres durchführen
ab 11 bis 20 Fahrten 20 %
ab 21 bis 40 Fahrten 30 %
ab 41 bis 60 Fahrten 40 %
ab 61 Fahrten 50 %
auf die nach Nummer 1.1 zu zahlenden Befahrungsabgaben. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, die je Fahrt jeweils mindestens 10 durchgehende Teilstrecken befahren. Die Rabatte werden nur gewährt, wenn vorher alle fälligen Befahrungsabgaben beglichen worden sind.

Anlage 2  (zu § 7 Absatz 2)Nachweis für die Gewährung von Sofortrabatt

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(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 127, 10 – 12)
Der Rabatt gemäß § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal (NOK) beträgt für Fahrzeuge im Durchgangs- und Teilstreckenverkehr

ab 11 bis 20 Fahrten 20 %
ab 21 bis 40 Fahrten 30 %
ab 41 bis 60 Fahrten 40 %
ab 61 Fahrten 50 % auf die zu zahlende Befahrungsabgabe.

Der Nachweis ist in nachstehender Form zu führen:
Makler/Reeder:
Name des Schiffes:
BRZ:
IMO-Nummer:
Unterscheidungssignal:
Nation:

Lfd. Nr. Passagedatum Anmelde-/Rechnungs-Nr. Bestätigung der Anmeldestelle NOK
1.      
2.      
3.      
4.      
5.      
6.      
7.      
8.      
9.      
10.      
11.      
12.      
13.      
14.      
15.      
16.      
17.      
18.      
19.      
20.      
21.      
22.      
23.      
24.      
25.      
26.      
27.      
28.      
29.      
30.      
31.      
32.      
33.      
34.      
35.      
36.      
37.      
38.      
39.      
40.      
41.      
42.      
43.      
44.      
45.      
46.      
47.      
48.      
49.      
50.      
51.      
52.      
53.      
54.      
55.      
56.      
57.      
58.      
59.      
60.      
61.      
62.      
63.      
64.      
65.      
66.      
67.