NSOEBGG

Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet (NSOEBGG)


Ausfertigungsdatum: 22.04.1992
Stand:
    Eingangsformel
    Art 1  Entschädigungsrentengesetz
    Art 2  Rentenberechnung bei Bezug einer Entschädigungsrente
    Art 3  Inkrafttreten

Fussnoten:

Art. 1: EntschRG 251-7-2
(+++ Textnachweis ab: 1. 5.1992 +++)

Eingangsformel

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 2  Rentenberechnung bei Bezug einer Entschädigungsrente

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(1) Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Entschädigungsrentengesetzes, die am 30. Juni 1990 aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen eine nach den Vorschriften der Dritten Rentenverordnung vom 9. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 27 S. 313) berechnete Rente nicht erhalten haben, werden rentenrechtlich so gestellt wie die Personen, bei denen die Dritte Rentenverordnung angewendet worden ist.
(2) Leistungen aufgrund dieses Artikels werden abweichend von § 300 Abs. 3b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, aber nicht für Zeiten vor dem 3. Oktober 1990, erbracht.

Art 3  Inkrafttreten

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Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.