Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 5)
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- a)
Informationen beschaffen und bewerten
- b)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
- c)
Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden
- d)
Normen, insbesondere Toleranznormen und Oberflächennormen, anwenden
- e)
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
- f)
Skizzen und Stücklisten anfertigen
- g)
Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren
- h)
Messwerte, insbesondere Umweltparameter, erfassen, registrieren und protokollieren
- i)
Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten lesen
- j)
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Abteilungen sicherstellen
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4*)
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Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse (§ 3 Nr. 6)
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- a)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
- b)
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
- c)
Materialbedarf festlegen
- d)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrags vorbereiten
- e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und protokollieren
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4*)
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Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 3 Nr. 7)
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- a)
Ebenheit und Rauigkeit von Werkstücken prüfen
- b)
Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten messen
- c)
Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
- d)
Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
- e)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
- f)
Werkstücke kennzeichnen
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3*)
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Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 8)
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- a)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz eben, winklig und parallel auf Maß feilen
- b)
Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz nach Anriss mit Handsäge trennen
- c)
Bleche im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen unter Beachtung der Werkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und der Biegewinkel kalt umformen
- d)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen unter Beachtung der Kühlschmiermittel bohren und senken
- e)
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
- f)
Werkstücke oder Bauteile aus Metall, Kunststoffen oder Holz unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien für nicht abnahmepflichtige Verbindungen schweißen oder kleben
- g)
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten
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4
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- h)
Werkstücke in Bezug auf die Beschichtbarkeit prüfen
- i)
Vorrichtungen und Gestelle nach Vorgaben entwerfen und anfertigen
- j)
Vorrichtungen und Gestelle auf Funktion prüfen und ändern
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Erfassen von Messwerten (§ 3 Nr. 9)
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- a)
Messgeräte handhaben
- b)
Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Dichte berechnen und messen
- c)
Spannung, Stromstärke und Widerstand berechnen und messen
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4
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Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 10)
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- a)
Betriebsmittel pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- c)
Maschinen, Einrichtungen und Systeme nach Anweisung warten
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3*)
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Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen (§ 3 Nr. 11)
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- a)
mechanische Bearbeitung
- aa)
Schleif- und Poliermittel, Schleifkörper und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge nach Material und geforderter Oberflächenqualität auswählen
- bb)
Schadensbilder und deren Fehlerursachen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge sowie das System Grundwerkstoff und Überzug beurteilen
- cc)
Oberflächen manuell und maschinell entgraten, schleifen, bürsten, polieren und strahlen
- b)
chemische und elektrolytische Behandlung
- aa)
Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln und das Ergebnis beurteilen
- bb)
metallische oder nichtmetallische Werkstoffe dekapieren, chromatieren, phosphatieren, passivieren, aktivieren und beizen, Anlagen bedienen
- cc)
Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf dem Grundmaterial feststellen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge berücksichtigen oder
- c)
chemische Behandlung
- aa)
Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln, insbesondere Entfetten, Spülen, Beizen, Fluxen und Trocknen
- bb)
Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf dem Grundmaterial feststellen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge berücksichtigen
- cc)
feuerverzinkte Oberflächen für eine nachfolgende organische oder anorganische Beschichtung vorbereiten
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- d)
metallische Werkstoffe durch Entfetten und Beizen vorbehandeln
- e)
Oberflächen chemisch oder elektrolytisch mit Ätz-, Glänz-, Polier-, Entgratungs- und Beizverfahren bearbeiten
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- f)
Metalle mittels chemischer oder elektrochemischer Verfahren, insbesondere durch Einfärben, behandeln
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- g)
beschichtete Werkstücke durch Auftragen von organischen und anorganischen Schutzschichten nachbehandeln
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Regeln von Produktionsprozessen (§ 3 Nr. 12)
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- a)
Messwerte erfassen und protokollieren
- b)
Produktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-, Stand- und Durchfluss-Sollwerten regeln
- c)
Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
- d)
Prozesse mit Prozessleitsystemen durchführen
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Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen (§ 3 Nr. 13)
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- a)
Flüssigkeiten und Feststoffe lagern, fördern, dosieren, mischen, trennen und reinigen
- b)
gebrauchsfertige Stoffkonzentrationen, Lösungen und Mischungen herstellen
- c)
die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften beachten
- d)
wichtige Stoffparameter, insbesondere Temperatur, pH-Wert und Leitfähigkeit, messen und einstellen
- e)
mit Betriebsstoffen bei Unfällen und Leckagen vorschriftsmäßig umgehen, ausgelaufene oder verschüttete Stoffe aufnehmen und einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 14)
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- a)
Qualität vorbehandelter Produkte bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern
- b)
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der vorbehandelten Produkte beachten
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7*)
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- c)
Normen und Systeme des Qualitätsmanagements anwenden und beurteilen
- d)
Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
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- e)
Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren
- f)
Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion und Produkte berücksichtigen
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- g)
Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
- h)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- i)
statistische Verfahren anwenden
- j)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- k)
bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und Prozessen mitwirken
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15
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Wärmebehandlung (§ 3 Nr. 15)
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- a)
Wärmebehandlungsverfahren und ihre Auswirkungen auf den Werkstoff und eine nachfolgende Oberflächenbehandlung beurteilen
- b)
Werkstücke thermisch behandeln
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- c)
Auswirkungen der Wärmebehandlung auf den Werkstoff und die Oberfläche beurteilen
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Einsetzen von Vorrichtungen und Gestellen (§ 3 Nr. 16)
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- a)
Vorrichtungen und Gestelle an die Werkstücke und Verfahren anpassen
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- b)
Hilfselektroden, Blenden und Abdeckungen unter Berücksichtigung der angewendeten Werkstoffe und Verfahren entwerfen und anfertigen
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5
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Oberflächentechnologie (§ 3 Nr. 17)
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Alternative A: Chemische und elektrochemische Abscheidung von Metallen und Legierungen
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Alternative A:
- a)
Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von Elektrolyten nach Vorgabe festlegen und unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer und arbeitshygienischer Vorschriften bereitstellen und zugeben
- b)
Wirkungsweise der galvanischen Abscheidung von Metallen und Metalllegierungen kontrollieren
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- c)
Parameter für die Abscheidung von Metallen und Metallegierungen auf metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen sowie auf Leiterplatten chemisch und elektrochemisch einstellen und überwachen
- d)
Elektrolyte quantitativ und qualitativ mittels chemischer und physikalischer Methoden auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen und korrigieren
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oder Alternative B: Anodisationstechnik
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Alternative B:
- a)
Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von Elektrolyten nach Vorgabe berechnen und unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer und arbeitshygienischer Vorschriften bereitstellen und zugeben
- b)
Elektrolyte quantitativ und qualitativ mittels chemischer und physikalischer Methoden auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen und korrigieren
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- c)
anodische Oxidation von metallischen Werkstoffen durchführen und unterschiedliche Einfärbetechnologien anwenden
- d)
metallische Werkstoffe und anodische Schichten nachbehandeln
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oder Alternative C: Dünnschichttechnik
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Alternative C:
- a)
Werkstücke mit physikalischen und chemischen Verfahren vorbehandeln
- b)
Unterdruck und Vakuum unter Berücksichtigung des Verfahrens erzeugen
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- c)
elektrische und chemische Parameter zur Erzeugung von Plasmen einstellen
- d)
Verfahren der Vakuumbeschichtung anwenden
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oder Alternative D: Feuerverzinken
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Alternative D:
- a)
Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von Zinkschmelzen nach Vorgabe festlegen und unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Vorschriften bereitstellen und zugeben
- b)
Wirkungsweise der Feuerverzinkung kontrollieren und Prozessparameter korrigieren
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- c)
Verfahren der Feuerverzinkung anwenden
- d)
Zinkschichten nachbehandeln
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18
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Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen (§ 3 Nr. 18)
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- a)
Aufbau, Funktion und Zusammenhänge von Produktionseinrichtungen unterscheiden und dem Produktionsprozess zuordnen
- b)
Funktionsmerkmale durch Eingabe von Parametern für den Prozessablauf sowie durch Eingriffe in die Steuerprogramme nach Unterlagen und Anweisung ändern
- c)
Meldegeräte, insbesondere Warn- und Diagnoseeinrichtungen, beachten
- d)
Funktions- und Prozessablauf überwachen und dokumentieren
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- e)
oberflächentechnische Anlagen sowie vor- und nachgelagerte Einrichtungen bedienen
- f)
periphere Einrichtungen bedienen und überwachen, insbesondere - Filteranlagen - Ansetzstationen - Anodenwartungsstationen - Gleichrichter - Dosierstationen oder - Gasversorgung - Chemikaliendosierung - Vakuumpumpen - Kühlaggregate oder - Krananlagen - Zinkbadeinhausungen - Filteranlagen
- g)
Prozessbäder einschließlich der Peripherie, insbesondere Warenbewegung und Absaugungsvorrichtungen, bedienen und überwachen oder Vakuumreaktoren, insbesondere Durchführungen und Planetengetriebe, bedienen und überwachen
- h)
System Warenträger, Gestelle und Vorrichtungen in Bezug auf die angewendeten Verfahren bedienen und warten
- i)
Elektroden reinigen und einrichten oder Elektroden und Targets reinigen, justieren sowie ein- und ausbauen oder Hartzink ziehen
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Entfernen von Beschichtungen (§ 3 Nr. 19)
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- a)
Beschichtungen in Bezug auf ihre Entfernungsmöglichkeiten beurteilen
- b)
Verfahren für die Entfernung von Beschichtungen auswählen
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3
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- c)
metallische und nichtmetallische Schichten auf unterschiedlichen Grundwerkstoffen mittels mechanischer, chemischer, elektrochemischer oder physikalischer Verfahren entfernen
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Beurteilen von Oberflächen (§ 3 Nr. 20)
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- a)
Oberflächen optisch prüfen
- b)
Oberflächen, insbesondere Schichtdicke, Härte und Abrieb, messen
- c)
Korrosionsprüfung durchführen
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- d)
Messergebnisse auswerten und dokumentieren
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2
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Verfahren der Umwelttechnik (§ 3 Nr. 21)
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- a)
Spültechnologien zur Wassereinsparung anwenden
- b)
Verfahren zur Stoffrückführung und -rückgewinnung anwenden
- c)
Ausschleppung von Prozesslösungen vermindern
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4
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- d)
physikalische und chemische Verfahren zur Behandlung von Abwässern unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften anwenden
- e)
Abfälle und Reststoffe erfassen und zur weiteren Verwertung oder Entsorgung bereitstellen
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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