OFDSaarbrAufgV

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken (OFDSaarbrAufgV)


Ausfertigungsdatum: 09.05.1977
Stand:
    Eingangsformel
    § 1
    § 2
    § 3
    Schlußformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1977 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) wird verordnet:

§ 1

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Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.

§ 2

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Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3

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Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.

Schlußformel

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Der Bundesminister der Finanzen