OldenbG

Gesetz über die Regelung der Landeszugehörigkeit des Verwaltungsbezirks Oldenburg und des Landkreises Schaumburg-Lippe nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (OldenbG)


Ausfertigungsdatum: 09.01.1976
Stand:
    Eingangsformel
    § 1
    § 2
    § 3

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 14. 1.1976 +++)

Eingangsformel

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Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

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Der Verwaltungsbezirk Oldenburg und der Landkreis Schaumburg-Lippe - nach dem Gebietsstand vom 9. April 1956 - verbleiben beim Land Niedersachsen.

§ 2

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 3

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Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.