OrdenErl 2

Zweiter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (OrdenErl 2)


Ausfertigungsdatum: 15.06.1959
Stand:
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Art 4
    Schlußformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Art 1

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Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) genehmige ich die Stiftung und Verleihung der folgenden Ehrenzeichen der Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem, genannt der Johanniterorden:
1.
Herrenmeisterkreuz,
2.
Kreuz der Ehrenmitglieder,
3.
Kommendatorenkreuz,
4.
Rechtsritterkreuz,
5.
Ehrenritterkreuz.

Art 2

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Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen der in Artikel 1 genannten Ehrenzeichen.

Art 3

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Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und die Beschreibungen der nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Art 4

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Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichen und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.

Schlußformel

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Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern