OrdenErl 4

Vierter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (OrdenErl 4)


Ausfertigungsdatum: 27.06.1975
Stand:
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Art 4
    Schlußformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 10. 7.1975 +++)

Art 1

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Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung der
Goethe-Medaille
des Goethe-Instituts zur Pflege deutscher Sprache und Kultur im Ausland e.V.

Art 2

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Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen (Statut und Ausführungsbestimmungen zum Statut) der Goethe-Medaille.

Art 3

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Das Statut und die Ausführungsbestimmungen zum Statut sowie die Abbildung der Goethe-Medaille werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Art 4

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Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der Goethe-Medaille und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.

Schlußformel

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Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern
Der Bundesminister des Auswärtigen