OrdenErl 5

Fünfter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (OrdenErl 5)


Ausfertigungsdatum: 02.09.1975
Stand:
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Art 4
    Schlußformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 16. 9.1975 +++)

Art 1

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Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung des
Ehrenzeichens
des Technischen Hilfswerks
in zwei Klassen.

Art 2

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Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und Verleihungsbedingungen des in Artikel 1 genannten Ehrenzeichens.

Art 3

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Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung und die Beschreibung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Art 4

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Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedarf meiner Genehmigung.

Schlußformel

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Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern