OrdenErl 6

Sechster Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (OrdenErl 6)


Ausfertigungsdatum: 29.10.1980
Stand:
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Art 4
    Schlußformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 5.11.1980 +++)

Art 1

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Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung des
Ehrenzeichens der Bundeswehr
in vier Stufen durch den Bundesminister der Verteidigung.

Art 2

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Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen des im Artikel 1 genannten Ehrenzeichens.

Art 3

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Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Art 4

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Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedürfen meiner Genehmigung.

Schlußformel

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Der Bundespräsident
Der Bundesminister der Verteidigung
Der Bundesminister des Innern