OZG§3Abs2S2V

Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes (OZG§3Abs2S2V)


Ausfertigungsdatum: 22.09.2021
Stand:
Geändert durch Art. 7 G v. 19.7.2024 I Nr. 245
    Eingangsformel
    § 1  Bereitstellung eines einheitlichen Organisationskontos im Portalverbund
    § 2  Inkrafttreten
    Schlussformel

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 29.9.2021 +++)



Überschrift: IdF. d. Art. 7 Nr. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 245 mWv 24.7.2024

Eingangsformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

§ 1  Bereitstellung eines einheitlichen Organisationskontos im Portalverbund

Norm in neuem Fenster öffnen
Dem Freistaat Bayern sowie der Freien Hansestadt Bremen wird gemeinsam die Aufgabe übertragen, für die Identifizierung und Authentifizierung von Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes und Behörden im Portalverbund nach dem Onlinezugangsgesetz ein Nutzerkonto in Form eines einheitlichen Organisationskontos bereitzustellen.

§ 2  Inkrafttreten

Norm in neuem Fenster öffnen
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Der Bundesrat hat zugestimmt.