Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2007 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 19.10.2007 I 2386 vom Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 1.11.2007 in Kraft.
(auf die Abbildung des amtlichen Inhaltsverzeichnisses wurde verzichtet)
(1) Diese Verordnung regelt
- 1.
die technischen Anforderungen und Verfahren für die elektronische Erfassung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke,
- 2.
die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller, die Qualitätssicherung in der Passbehörde und beim Passhersteller sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen,
- 3.
die Muster der Pässe, der amtlichen Pässe und der Passersatzpapiere,
- 4.
die Einzelheiten der Ausstellung von amtlichen Pässen,
- 5.
die Befreiung von der Passpflicht nach § 2 des Passgesetzes sowie
- 6.
die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Passwesen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für
- 1.
die Passbehörden,
- 2.
den Passhersteller,
- 3.
die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen, soweit ihnen die Ausstellung als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweise mit kurzer Gültigkeitsdauer obliegt, sowie
- 4.
für die Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die zum Einsatz bei den Verfahren bestimmt sind, die in dieser Verordnung geregelt sind.
Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen die technischen und organisatorischen Anforderungen an
- 1.
die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
- 2.
die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
- 3.
die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und Passhersteller und
- 4.
das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde.
Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten worden sind. Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht.
(1) Aus Anlage 1 ergeben sich die Systemkomponenten
- 1.
der Passbehörden,
- 2.
des Passherstellers,
- 3.
der Anbieter von eingesetzter Hardware und Software im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2,
- 4.
der Cloudanbieter im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1,
- 5.
der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden,
- 6.
der Anwendungsbestandteile zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder an die Cloud durch den Dienstleister, für die eine Zertifizierung verpflichtend ist.
Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.
(2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung.
(3) Die Kosten der Zertifizierung hat der Antragsteller zu tragen.
(1) In Fällen, in denen ein Pass bei einer Passbehörde nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Passgesetzes beantragt wird, kann die antragstellende Person einen Dienstleister mit der Fertigung des Lichtbilds beauftragen. Der Dienstleister hat das Lichtbild elektronisch zu fertigen und im Anschluss durch ein sicheres Verfahren an die Passbehörde zu übermitteln. Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Lichtbilder von anderen Personen anfertigt, die zur Vorlage bei einer Passbehörde bestimmt sind.
(2) Ein sicheres Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist:
- 1.
die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem Dienstleister unter Einbindung eines Cloudanbieters oder
- 2.
die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem zertifizierten Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters, das unmittelbar an das Behördennetz einer Passbehörde angeschlossen ist.
(1) Bei einer Übermittlung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 übermittelt der Dienstleister das Lichtbild an einen Cloudanbieter und übergibt der antragstellenden Person anschließend einen Code, den sie im Rahmen der Antragstellung der Passbehörde übergibt.
(2) Mit diesem Code ruft die Passbehörde das Lichtbild bei dem Cloudanbieter ab. Durch den Abruf wird das Lichtbild gemeinsam mit dem Pseudonym der übermittelnden Person des Dienstleisters an die Passbehörde übermittelt.
(3) Die Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister über den Cloudanbieter zur Passbehörde erfolgt verschlüsselt als Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; eine Entschlüsselung durch den Cloudanbieter ist auszuschließen. Eine Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister zum Cloudanbieter ist nur zulässig, wenn hierzu ausschließlich zertifizierte Systemkomponenten verwendet werden.
(4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf ausschließlich durch einen im Gebiet der Europäischen Union ansässigen Cloudanbieter und ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgen.
(1) Dienstleister haben sich bei einem Cloudanbieter mit einem Nutzerkonto zu registrieren. Bei der Registrierung ist ein Nachweis über die Dienstleistereigenschaft sowie ein Nachweis über die Identität des Dienstleisters zu erbringen.
(2) Der nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch
- 1.
einen Nachweis über die Gewerbeanmeldung,
- 2.
einen Auszug aus dem Unternehmensregister,
- 3.
eine Bescheinigung der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder
- 4.
eine Bestätigung eines Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit als Fotografin oder Fotograf.
(3) Bei der Registrierung erfolgt der Nachweis der Identität des Dienstleisters durch
- 1.
einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder
- 2.
ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist.
(4) Einem Nutzerkonto können mehrere Personen zugeordnet werden, wenn diese vom Dienstleister auf Dauer angelegt beschäftigt werden. Personen nach Satz 1 müssen sich bei der Registrierung in einem Nutzerkonto ebenfalls mittels eines der in Absatz 3 genannten Identifizierungsmittel in dem Nutzerkonto registrieren.
(5) Für jede Person, die sich in einem Nutzerkonto nach Absatz 4 registriert hat, wird durch den Cloudanbieter ein Pseudonym erzeugt.
(6) Vor jeder Übermittlung eines Lichtbilds an den Cloudanbieter hat sich die übermittelnde Person erneut mit einem der in Absatz 3 genannten Identifizierungsmittel zu identifizieren. Bei jeder Übermittlung wird das Lichtbild durch den Cloudanbieter mit dem Pseudonym der übermittelnden Person dauerhaft verbunden. Die Passbehörde trägt im Passregister nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes das übermittelte Pseudonym als lichtbildaufnehmende Stelle ein.
(1) Der Cloudanbieter dokumentiert zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit des Übermittlungsvorgangs eines erstellten und übermittelten Lichtbilds
- 1.
die Übermittlung eines verschlüsselten Lichtbilds durch einen Dienstleister, das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung sowie
- 2.
den Abruf eines verschlüsselten Lichtbilds durch die Passbehörde sowie das Datum und die Uhrzeit des Abrufs.
(2) Der Cloudanbieter ist verpflichtet, das Lichtbild unverzüglich nach Abruf durch die Passbehörde, spätestens aber sechs Monate nach Empfang des Lichtbilds von einem Dienstleister, zu löschen, es sei denn, die Passbehörde hat auf Veranlassung der antragstellenden Person vermerkt, dass das Lichtbild für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab Empfang des Lichtbilds durch den Cloudanbieter nicht gelöscht werden soll. Im Übrigen ist der Cloudanbieter verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten für folgende Fristen zu speichern und nach Fristablauf zu löschen:
- 1.
die Protokolldaten nach Absatz 1 für zehn Jahre und sechs Monate nach ihrer Erstellung;
- 2.
die personenbezogenen Daten der Dienstleister sowie die ihnen zuzuordnenden Pseudonyme für sechs Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem der Dienstleister von dem Cloudanbieter die Auflösung seines Nutzerkontos verlangt hat;
- 3.
abweichend von Nummer 2 die dort genannten Daten für zehn Jahre und sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Passbehörde, wenn das Lichtbild für die Passbeantragung durch eine dem Nutzerkonto zuzuordnende Person übermittelt wurde.
(3) Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass ein beim Cloudanbieter abgerufenes Lichtbild auf unzulässige Weise erstellt worden ist, kann die Passbehörde vom Cloudanbieter die Auskunft verlangen, welcher Person das mit dem Lichtbild verbundene Pseudonym zugeordnet ist. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Cloudanbieter seinen Betrieb einstellt und solange, bis die Daten durch den Cloudanbieter gelöscht werden.
(1) Bei einer Übermittlung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein Lichtbildaufnahmegerät an, das mit Zustimmung der jeweiligen Passbehörde unmittelbar an ihr Behördennetzwerk angeschlossen ist.
(2) Das Lichtbild wird mit dem Namen des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie der Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts übermittelt. Die Passbehörde trägt im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes den Namen des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein.
(1) Wird das Lichtbild von der Passbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes die Passbehörde ein.
(2) Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente zertifiziert worden ist.
(3) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich vom Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die Passbehörde abgerufen wurde. Wird das gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Passbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung.
Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.
(1) Nach ihrer Erfassung werden sämtliche Passantragsdaten in den Passbehörden zu einem digitalen Datensatz zusammengeführt und an den Passhersteller übermittelt. Die Datenübermittlung umfasst unter anderem auch die Qualitätswerte zu den erhobenen Fingerabdrücken und zu den Lichtbildern, die Behördenkennzahl, die Versionsnummern der Qualitätssicherungssoftware und der Sollwerte, den Zeitstempel des Passantrags sowie die Speichergröße der kodierten biometrischen Daten. Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Sie erfolgt unmittelbar zwischen Passbehörde und Passhersteller oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.
(2) Zum Signieren und Verschlüsseln der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige Zertifikate gemäß den Anforderungen der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellten Sicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz der Verwaltung zu nutzen. Diese sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und können dort auf Anfrage bezogen werden. Der Passhersteller hat geeignete technische und organisatorische Regelungen zu treffen, die eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten Antragsdaten ausschließen.
(3) Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaustauschformats (XhD) und auf der Grundlage des Datenübermittlungsprotokolls OSCI-Transport, das in der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Fassung zu verwenden ist, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist. Das Auswärtige Amt kann für die Datenübertragung an den Passhersteller als Übermittlungsprotokoll auch WSDL/SOAP verwenden. Die Datenübertragung zwischen den Stellen, die nach § 19 Absatz 2 des Passgesetzes für Passangelegenheiten im Ausland zuständig sind, und dem Auswärtigen Amt muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen der Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen. Zu Testzwecken kann nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern von den Vorgaben für das Datenaustauschformat nach Satz 1 abgewichen werden.
(4) XhD ist ein auf XML basierendes Datenaustauschformat für Dokumentendaten und dokumentenabhängige Geschäftsprozesse in Nachrichten zwischen den Passbehörden und dem Passhersteller. OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Hinsichtlich des Standards OSCI-Transport gilt § 3 Absatz 4 und 5 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechend.
(5) Vor der Übermittlung der Passantragsdaten hinterlegen Passbehörden und Passhersteller alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation benötigten technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis, insbesondere die dafür erforderlichen Zertifikate. Der Passhersteller nutzt eine Funktionalität des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses, um die Passbehörde als eine solche zu verifizieren. Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis lösen. Die Lösung muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.
(6) Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen erfolgt, gelten die Absätze 1 bis 5 für die Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle und Passhersteller entsprechend. Die Datenübermittlung zwischen Passbehörde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen der Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen. Die Einzelheiten richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Der Passhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Passbehörde als auch beim Passhersteller ermittelt und vom Passhersteller ausgewertet werden. Der Passhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Verfügung.
(1) Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 oder Anlage 2a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 2b abgedruckten Muster verwendet werden.
(3) Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 2c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.
(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 2d abgedruckten Muster verwendet werden.
(1) Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 2d abgedruckten Muster verwendet werden.
(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.
(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.
(3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.
(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.
(5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.
(1) Ein Lichtbild, das gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes gefertigt wird, muss aktuell sein und den Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(2) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen sowie ohne Uniformteile zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann für einen Pass, der im Ausland bei der Passbehörde nach § 19 Absatz 2 des Passgesetzes beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung durch Geräte der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist. In diesem Fall trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes „nicht verifizierbar“ ein.
(1) Der Pass wird von der Passbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 6 Absatz 1 des Passgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben.
(2) Der Pass wird durch den Passhersteller auf dem Postweg an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie gegenüber der Passbehörde im Inland in dieses Verfahren eingewilligt hat. Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. Der bisherige Pass ist bei der Beantragung zu entwerten, es sei denn, er enthält zu diesem Zeitpunkt noch gültige Sichtvermerke anderer Staaten. Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen. Der Passhersteller informiert die Passbehörde über die erfolgte Übergabe des Passes an die antragstellende Person.
(3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Passbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Passbehörde noch nicht vorliegt. Die Passbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Passhersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe durch Versand einer E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des Passes, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der Passbehörde, beim Passhersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Passhersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des Passes bei der zuständigen Passbehörde, die Passbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen haben.
(4) Abweichend von Absatz 2 darf die Passbehörde im Ausland Pässe auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung des Passes für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht. Als unzustellbar zurückgesandte Pässe gibt die Passbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus.
Von der Passpflicht sind befreit:
- 1.
Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird;
- 2.
deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;
- 3.
Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind;
- 4.
Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;
- 5.
Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.
|
 |
(1) Als Passersatz für Deutsche sind zugelassen:
- 1.
Personalausweise und vorläufige Personalausweise;
- 2.
Ausweise für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau;
- 3.
(weggefallen)
- 4.
Ausweise, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 389) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (BGBl. 2000 II S. 1571) zum Grenzübertritt berechtigen;
- 5.
Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften;
- 6.
Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;
- 7.
Ausweise, die von den Behörden und Dienststellen ausgestellt werden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind;
- 8.
Ausweise, die ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigen;
- 9.
Rückkehrausweise, die im Falle des Verlustes von Pässen zum Zwecke der Wiedereinreise in das Gebiet der Europäischen Union von einer Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt werden, wenn keine deutsche Auslandsvertretung vor Ort existiert.
(2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt für alle Länder, sofern sich aus dem Passersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine Beschränkung des Geltungsbereichs ergibt.
(3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Passersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet, den Passersatz mitzuführen und sich damit auszuweisen.
(4) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder übernommen werden, gelten – sofern dies nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat – die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Passersatz.
(1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 19 Absatz 1 Nummer 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen.
(2) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 19 Absatz 1 Nummer 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen.
Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbilds vorgesehen ist, ist der Passbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.
Die Gültigkeitsdauer
- 1.
eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 19 Absatz 1 Nummer 7), oder
- 2.
eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 19 Absatz 1 Nummer 8),
ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger als einen Monat gültig sein.
Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.
(1) Ein amtlicher Pass wird vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben oder in den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2 des Passgesetzes ausgestellt. Ein Anspruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes besteht nicht. Eine Änderung des amtlichen Passes durch eine andere Behörde ist nicht zulässig.
(2) Das Auswärtige Amt kann das persönliche Erscheinen des Passbewerbers verlangen. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die für die Passausstellung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Lichtbildes und der Fingerabdrücke übermittelt.
(1) Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amtlichen Auftrags im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 2 des Passgesetzes zu bemessen. Dabei darf eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden.
(2) Ein vorläufiger Dienstpass oder ein vorläufiger Diplomatenpass wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt.
(3) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
(1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswärtigen Amt unverzüglich zurückzugeben, wenn
- 1.
der Pass ungültig ist,
- 2.
die dienstliche Aufgabe oder der amtliche Auftrag, für die er ausgestellt ist, erledigt ist,
- 3.
der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder
- 4.
das Auswärtige Amt oder die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, den Passinhaber dazu auffordert.
(2) Das Auswärtige Amt kann abweichend von Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen Passes vorliegt.
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 |
(1) An Gebühren sind zu erheben
| 1.
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für die Ausstellung
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a)
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eines Reisepasses nach Anlage 2 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben,
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70 Euro,
|
| |
b)
|
eines Reisepasses nach Anlage 2 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
|
37,50 Euro,
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| |
c)
|
eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 2a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr
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22 Euro,
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| |
d)
|
eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren
|
32 Euro,
|
| |
e)
|
eines vorläufigen Reisepasses
|
26 Euro,
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| |
f)
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eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 19 Absatz 1 Nummer 2)
|
16 Euro,
|
| |
g)
|
eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
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32 Euro,
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| |
h)
|
eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
|
8 Euro,
|
| 2.
|
für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises
|
6 Euro,
|
| 3.
|
für die Zustellung nach § 17 Absatz 2
|
15 Euro,
|
| 4.
|
für ein Lichtbild, das durch die Passbehörde gefertigt wurde, zusätzlich zu den jeweils in Nummer 1 Buchstabe a bis f und h genannten Gebühren
|
6 Euro.
|
(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln
- 1.
für eine der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e bis h und Nummer 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden;
- 2.
für eine der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, e und Nummer 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen werden.
(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 36 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und h um 49 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 20 Euro anzuheben.
(4) Gebühren sind nicht zu erheben
- 1.
für die Ausstellung oder Änderung eines amtlichen Passes;
- 2.
für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird;
- 3.
für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweis.
Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.
Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes.
|
 |
(Fundstelle: BGBl. I 2010, S. 1456)
| Nr.
|
Bezeichnung der Systemkomponente
|
Verpflichtung/Option
|
| 1
|
Chip auf der Passkartendatenseite
|
Verpflichtung für den Passhersteller
|
| 2
|
Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken
|
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
|
| Verpflichtung für den Passhersteller
|
| Verpflichtung für die Passbehörden
|
| 3
|
Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke
|
Verpflichtung für den Passhersteller
|
| Verpflichtung für die Passbehörden
|
| Verpflichtung für die Anbieter dieser Software
|
| 4
|
Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes
|
Verpflichtung für die Passbehörden, die das Lichtbild gemäß § 9 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden.
|
| Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
|
| 5
|
Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller
|
Verpflichtung für den Passhersteller
|
| Verpflichtung für die Passbehörden
|
| 6
|
Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der Antragsdaten
|
Verpflichtung für den Passhersteller
|
| Verpflichtung für die Passbehörden
|
| 7
|
Hard- und Software zum Betrieb der Cloud
|
Verpflichtung für den Cloudanbieter
|
| 8
|
Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud
|
Verpflichtung für die Softwarehersteller.
|
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3684;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Reisepass (32 Seiten)
|
Einband
|
| Reisepass (32 Seiten)
|
Vorsatz und Passkartentitelseite
|
| Reisepass (32 Seiten)
|
Passkartendatenseite und Buchseite 1
|
Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
| Reisepass (32 Seiten)
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Buchseiten 2 und 3
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| Reisepass (32 Seiten)
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Buchseiten 4 und 5
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| Reisepass (32 Seiten)
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Buchseiten 6 und 7
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| Reisepass (32 Seiten)
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Buchseiten 8 und 9
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| Reisepass (32 Seiten)
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Buchseiten 10 und 11
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| Reisepass (32 Seiten)
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Buchseiten 12 und 13
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| Reisepass (32 Seiten)
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Buchseiten 14 und 15
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| Reisepass (32 Seiten)
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Buchseiten 16 und 17
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| Reisepass (32 Seiten)
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Buchseiten 18 und 19
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| Reisepass (32 Seiten)
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Buchseiten 20 und 21
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| Reisepass (32 Seiten)
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Buchseiten 22 und 23
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| Reisepass (32 Seiten)
|
Buchseiten 24 und 25
|
| Reisepass (32 Seiten)
|
Buchseiten 26 und 27
|
| Reisepass (32 Seiten)
|
Buchseiten 28 und 29
|
| Reisepass (32 Seiten)
|
Buchseiten 30 und 31
|
| Reisepass (32 Seiten)
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Buchseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes
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(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Reisepass (48 Seiten)
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Einband
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| Reisepass (48 Seiten)
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Vorsatz und Passkartentitelseite
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| Reisepass (48 Seiten)
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Passkartendatenseite und Buchseite 1
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Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
| Reisepass (48 Seiten)
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Buchseiten 2 und 3
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| Reisepass (48 Seiten)
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Buchseiten 4 und 5
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| Reisepass (48 Seiten)
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Buchseiten 6 und 7
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| Reisepass (48 Seiten)
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Buchseiten 8 und 9
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| Reisepass (48 Seiten)
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Buchseiten 10 und 11
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| Reisepass (48 Seiten)
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Buchseiten 12 und 13
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| Reisepass (48 Seiten)
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Buchseiten 14 und 15
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| Reisepass (48 Seiten)
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Buchseiten 16 und 17
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| Reisepass (48 Seiten)
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Buchseiten 18 und 19
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| Reisepass (48 Seiten)
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Buchseiten 20 und 21
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| Reisepass (48 Seiten)
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Buchseiten 22 und 23
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| Reisepass (48 Seiten)
|
Buchseiten 24 und 25
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| Reisepass (48 Seiten)
|
Buchseiten 26 und 27
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| Reisepass (48 Seiten)
|
Buchseiten 28 und 29
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| Reisepass (48 Seiten)
|
Buchseiten 30 und 31
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| Reisepass (48 Seiten)
|
Buchseiten 32 und 33
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| Reisepass (48 Seiten)
|
Buchseiten 34 und 35
|
| Reisepass (48 Seiten)
|
Buchseiten 36 und 37
|
| Reisepass (48 Seiten)
|
Buchseiten 38 und 39
|
| Reisepass (48 Seiten)
|
Buchseiten 40 und 41
|
| Reisepass (48 Seiten)
|
Buchseiten 42 und 43
|
| Reisepass (48 Seiten)
|
Buchseiten 44 und 45
|
| Reisepass (48 Seiten)
|
Buchseiten 46 und 47
|
| Reisepass (48 Seiten)
|
Buchseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes
|
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3684;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3685;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Dienstpass
|
Vorsatz und Passkartentitelseite
|
| Dienstpass
|
Passkartendatenseite und Buchseite 1
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Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
| Dienstpass
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Buchseiten 2 und 3
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| Dienstpass
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Buchseiten 4 und 5
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| Dienstpass
|
Buchseiten 6 und 7
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| Dienstpass
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Buchseiten 8 und 9
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| Dienstpass
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Buchseiten 10 und 11
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| Dienstpass
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Buchseiten 12 und 13
|
| Dienstpass
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Buchseiten 14 und 15
|
| Dienstpass
|
Buchseiten 16 und 17
|
| Dienstpass
|
Buchseiten 18 und 19
|
| Dienstpass
|
Buchseiten 20 und 21
|
| Dienstpass
|
Buchseiten 22 und 23
|
| Dienstpass
|
Buchseiten 24 und 25
|
| Dienstpass
|
Buchseiten 26 und 27
|
| Dienstpass
|
Buchseiten 28 und 29
|
| Dienstpass
|
Buchseiten 30 und 31
|
| Dienstpass
|
Buchseiten 32 und 33
|
| Dienstpass
|
Buchseiten 34 und 35
|
| Dienstpass
|
Buchseiten 36 und 37
|
| Dienstpass
|
Buchseiten 38 und 39
|
| Dienstpass
|
Buchseiten 40 und 41
|
| Dienstpass
|
Buchseiten 42 und 43
|
| Dienstpass
|
Buchseiten 44 und 45
|
| Dienstpass
|
Buchseiten 46 und 47
|
| Dienstpass
|
Buchseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes
|
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Diplomatenpass
|
Vorsatz und Passkartentitelseite
|
| Diplomatenpass
|
Passkartendatenseite und Buchseite 1
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Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
| Diplomatenpass
|
Buchseiten 2 und 3
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| Diplomatenpass
|
Buchseiten 4 und 5
|
| Diplomatenpass
|
Buchseiten 6 und 7
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| Diplomatenpass
|
Buchseiten 8 und 9
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| Diplomatenpass
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Buchseiten 10 und 11
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| Diplomatenpass
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Buchseiten 12 und 13
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| Diplomatenpass
|
Buchseiten 14 und 15
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| Diplomatenpass
|
Buchseiten 16 und 17
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| Diplomatenpass
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Buchseiten 18 und 19
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| Diplomatenpass
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Buchseiten 20 und 21
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| Diplomatenpass
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Buchseiten 22 und 23
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| Diplomatenpass
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Buchseiten 24 und 25
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| Diplomatenpass
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Buchseiten 26 und 27
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| Diplomatenpass
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Buchseiten 28 und 29
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| Diplomatenpass
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Buchseiten 30 und 31
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| Diplomatenpass
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Buchseiten 32 und 33
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| Diplomatenpass
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Buchseiten 34 und 35
|
| Diplomatenpass
|
Buchseiten 36 und 37
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| Diplomatenpass
|
Buchseiten 38 und 39
|
| Diplomatenpass
|
Buchseiten 40 und 41
|
| Diplomatenpass
|
Buchseiten 42 und 43
|
| Diplomatenpass
|
Buchseiten 44 und 45
|
| Diplomatenpass
|
Buchseiten 46 und 47
|
| Diplomatenpass
|
Buchseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes
|
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3685)
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2456 - 2457 )
Reiseausweis als Passersatz
|
Außenseiten
|
|
Reiseausweis als Passersatz
|
Innenseiten
|
|
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2458 - 2459 )
Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
|
Außenseiten
|
|
Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
|
Innenseiten
|
|
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 221 - 225;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorbemerkung:
- 1.
Für den Reisepass sowie für den Dienst- und Diplomatenpass gelten die in der nachstehenden Tabelle 1 beschriebenen Anforderungen an die Einträge. Die in der nachstehenden Tabelle 2 beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten für den vorläufigen Reisepass und für den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass. Für den Aufkleber zur Änderung des Wohnortes gelten die in der Tabelle 3 beschriebenen Anforderungen an Einträge, für den Aufkleber zur Eintragung amtlicher Vermerke die in der Tabelle 4 beschriebenen Anforderungen. Die in der Tabelle 5 beschriebenen Anforderungen an Einträge gelten für den Aufkleber zur Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung.
- 2.
Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten der vorläufigen Reisepässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung, Wohnortänderung und Eintragung amtlicher Vermerke den Schriftfont „UnicodeDoc“. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.
- 3.
Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin“ zu verwenden.
- 4.
Der maschinenlesbare Bereich in den Pässen sowie die Zugangsnummer (CAN) sind im Schriftfont OCR-B zu beschriften.
- 5.
In den Datenfeldern „Name“ (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen“ sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend den Vorgaben der nachstehenden Tabellen umsetzbar ist.
- 6.
Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabellen vorzunehmen:
- a)
-
Für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass gilt:
Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle 1 maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
- b)
-
Für den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt:
Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 im Fettsatz gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 vorzunehmen. Einträge im Datenfeld „Name“ sind gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettsatz zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.
Bei der Personalisierung der Aufkleber zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sowie des Wohnortes und zur Eintragung amtlicher Vermerke sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 im Fettsatz vorzunehmen.
- 7.
-
Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, gilt für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass:
Der Geburtsname ist in das Feld „Geburtsname“ einzutragen.
Für den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt:
Der Geburtsname ist im Feld „Name“ in einer eigenen Zeile einzutragen. Ihm ist die Zeichenfolge „GEB.“ unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.
- 8.
Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Reise-, Dienst- und Diplomatenpass in dem Datenfeld „Doktorgrad“, im vorläufigen Reise-, Diplomaten- und Dienstpass in dem Datenfeld „Name“ eingetragen. Die Anzahl der für den Namenseintrag vorgesehenen Zeichen verringert sich um die für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigte Zeichenzahl, sofern diese Eintragung im Datenfeld „Name“ vorgenommen wird.
- 9.
-
Die alphanumerische Seriennummer des Reisepasses, Dienstpasses und Diplomatenpasses wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet.
Beim vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass besteht die Seriennummer aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.
- 10.
Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35 x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Reisepass, im Dienstpass sowie im Diplomatenpass in den Abmessungen 32 x 41 mm verkleinert darzustellen.
- 11.
Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.
- 12.
-
Die Eintragung zur Staatsangehörigkeit im Reisepass und vorläufigen Reisepass lautet „DEUTSCH“.
Für Dienstpass und Diplomatenpass sowie für vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass gilt:
Ist die Staatsbürgerschaft deutsch, lautet der Eintrag „DEUTSCH“. In allen anderen Fällen ist die Eintragung in Form des 3-Letter-Codes gemäß ICAO Doc 9303 (3 Zeichen) vorzunehmen.
Tabelle 1: Reisepass, Dienst- und Diplomatenpass
| Datenfelder
|
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
|
| Feld Nr.
|
Feldbezeichnung
|
Schriftgröße 1 Schriftfont des Passherstellers Schriftgröße 2,0 mm
|
Schriftgröße 2 Schriftfont des Passherstellers Schriftgröße 1,3 mm
|
| ohne
|
Typ
|
2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 2 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| ohne
|
Kode
|
1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 1 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| ohne
|
Pass-Nr.
|
9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| 1
|
[a]
|
Name*)
|
40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
|
62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen (insgesamt 186 Zeichen)
|
| [a]
|
Name*)
|
[a]
|
40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
|
[a]
|
62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
|
| |
[b]
|
40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
|
[b]
|
62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
|
| [b]
|
Geburtsname
|
|
|
| |
(insgesamt 80 Zeichen)
|
ODER
|
| |
|
[a]
|
62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
|
| |
|
[b]
|
62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
|
| |
|
(insgesamt 186 Zeichen)
|
| 2
|
Vornamen
|
40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
|
62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen (insgesamt 186 Zeichen)
|
| 3
|
Geburtstag
|
10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| 4
|
Geschlecht
|
1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 1 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| 5
|
Staatsangehörigkeit
|
7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| 6
|
Geburtsort
|
40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 40 Zeichen)
|
62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 124 Zeichen)
|
| 7
|
Ausstellungsdatum
|
10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| 8
|
Gültig bis
|
10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| 9
|
Behörde
|
28 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 56 Zeichen)
|
35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 105 Zeichen)
|
| 11
|
Wohnort (Seite 1)
|
35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 105 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| 12
|
Größe (Seite 1)
|
3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| 13
|
Augenfarbe (Seite 1)
|
35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 35 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| 14
|
[a] Doktorgrad (Seite 1)
|
[a] 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
|
[a] Nicht zulässig
|
[b] Ordens- oder Künstlername (Seite 1)
|
[b] 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 62 Zeichen)
|
[b] Nicht zulässig
|
| 11
|
Dienstort und Dienstbezeichnung*) (Seite 1)
|
35 Zeichen pro Zeile; 9 Zeilen (insgesamt 315 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| ohne
|
Passaktennummer*) (Seite 1)
|
35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 35 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| ohne
|
Behörde bzw. Ausstellungsort (Seite 2)
|
35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen*) (insgesamt 105 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| ohne
|
Datum (Seite 2)
|
18 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 18 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
*)*)*)*)*)Tabelle 2: Vorläufiger Reisepass, vorläufiger Dienst- und Diplomatenpass
| Datenfelder
|
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
|
| Feld Nr.
|
Feldbezeichnung
|
Schriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm
|
Schriftgröße 2 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,0 mm
|
| ohne
|
Typ
|
2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 2 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| ohne
|
Kode
|
1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 1 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| ohne
|
Pass-Nr.
|
9 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
|
Nicht zulässig
|
| 1
|
Name
|
36 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 72 Zeichen)
|
44 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 132 Zeichen)
|
| 2
|
Vornamen
|
36 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 36 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| 3
|
Staatsangehörigkeit
|
7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| 4
|
Geburtstag
|
10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| 5
|
Geschlecht
|
1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 1 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| 6
|
Geburtsort
|
23 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 23 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| 7
|
Ausstellungsdatum
|
10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| 8
|
Gültig bis
|
10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| 9
|
Ausstellende Behörde
|
23 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 46 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| 11
|
Wohnort
|
24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 48 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| 12
|
Größe*)
|
6 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 6 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| 13
|
Augenfarbe
|
24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 24 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| 14
|
Ordens- oder Künstlername
|
24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 24 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| ohne
|
Ausstellende Behörde
|
24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 48 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| ohne
|
Ausgestellt (Ort)
|
25 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 25 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
| ohne
|
Datum
|
10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
|
Nicht zulässig
|
*)Tabelle 3: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes
Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des Wohnortes
|
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
|
Schriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm
|
| Wohnort
|
3 Zeilen à 23 Zeichen (insgesamt 69 Zeichen)
|
| Seriennummer
|
9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
|
Tabelle 4: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung
|
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
|
Schriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm
|
| Wohnort
|
3 Zeilen à 20 Zeichen (insgesamt 60 Zeichen)
|
| Seriennummer
|
9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
|
Tabelle 5: Aufkleber für Eintragungen amtlicher Vermerke
Datenfelder des Aufklebers für Eintragungen amtlicher Vermerke
|
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
|
Schriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm
|
| Amtliche Vermerke
|
18 Zeilen à 26 Zeichen und 5 Zeilen à 22 Zeichen (insgesamt 578 Zeichen)
|
| Seriennummer
|
9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
|
Tabelle 6: Aufkleber für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung bei amtlichen Pässen
Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung
|
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
|
Schriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm
|
| Dienstort/Dienstbezeichnung
|
16 Zeilen à 26 Zeichen und 4 Zeilen à 22 Zeichen (insgesamt 504 Zeichen)
|
| Seriennummer
|
9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
|
1 Fall: Es gibt keinen Geburtsnamen.2 Fall: Es gibt einen Geburtsnamen.3 Gilt nur für amtliche Pässe.4 Gilt nur für amtliche Pässe.5 Beim Diplomaten- und Dienstpass ist nur eine Zeile vorgesehen.6 Größenangabe im Format „123 CM“.