PBefGÄndG 6

Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefGÄndG 6)


Ausfertigungsdatum: 25.07.1989
Stand:
Geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 16.6.1998 I 1291
    Eingangsformel
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Art 4
    Art 5

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 30.7.1989 +++)

Eingangsformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

Norm in neuem Fenster öffnen
-

Art 2

Norm in neuem Fenster öffnen
(weggefallen)

Art 3

Norm in neuem Fenster öffnen
Die Länder können Regelungen über die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes erlassen. Soweit solche Regelungen erlassen werden, sind die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.

Art 4

Norm in neuem Fenster öffnen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Art 5

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.