PEhrlInstZustV

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts (PEhrlInstZustV)


Ausfertigungsdatum: 25.09.1996
Stand:
Geändert durch Art. 6 V v. 6.7.2022 I 1102
    Eingangsformel
    § 1
    § 2
    § 3

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 10.10.1996 +++)

Eingangsformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Auf Grund des § 77 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1

Norm in neuem Fenster öffnen
Von der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts nach § 77 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes ausgenommen sind
1.
homöopathische Arzneimittel, die aus Blut gewonnene Blutbestandteile oder Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind oder enthalten,
2.
Arzneimittel aus Blut oder Blutbestandteilen von Tieren, soweit es sich nicht um Zubereitungen von Blutgerinnungsfaktoren oder Seren handelt.

§ 2

Norm in neuem Fenster öffnen
Das Paul-Ehrlich-Institut ist zusätzlich zu den Zuständigkeiten nach § 77 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes zuständig für
1.
Arzneimittel, die gentechnologisch hergestellte Blutgerinnungsfaktoren enthalten,
2.
BCG-Bakterien enthaltende Arzneimittel, die zur unspezifischen Stimulierung des Immunsystems bestimmt sind.

§ 3

Norm in neuem Fenster öffnen
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.