Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des
Paul-Ehrlich-Instituts (PEhrlInstZustV)
Ausfertigungsdatum: 25.09.1996
Stand:
Geändert durch Art. 6 V v. 6.7.2022 I 1102
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Eingangsformel
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§ 1
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§ 2
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§ 3
Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 10.10.1996 +++)
Auf Grund des § 77 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Von der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts nach § 77 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes ausgenommen sind
- 1.
homöopathische Arzneimittel, die aus Blut gewonnene Blutbestandteile oder Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind oder enthalten,
- 2.
Arzneimittel aus Blut oder Blutbestandteilen von Tieren, soweit es sich nicht um Zubereitungen von Blutgerinnungsfaktoren oder Seren handelt.
Das Paul-Ehrlich-Institut ist zusätzlich zu den Zuständigkeiten nach § 77 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes zuständig für
- 1.
Arzneimittel, die gentechnologisch hergestellte Blutgerinnungsfaktoren enthalten,
- 2.
BCG-Bakterien enthaltende Arzneimittel, die zur unspezifischen Stimulierung des Immunsystems bestimmt sind.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.